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Beschluss

I ZB 8/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060323BIZB8.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2022 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - I ZB 51/21 und I ZB 52/21, juris, mwN). Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille