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Leitsatz

XII ZB 565/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323BXIIZB565
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080323BXIIZB565.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 565/20 vom 8. März 2023 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 3; EGBGB Art. 13 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1; FamFG § 107; BGB §§ 1592 Nr. 1, 1593 Satz 3 a) Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens. b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlus- ses BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251). c) Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der früheren Ehe eines der bei- den Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus - 2 - der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwor- tet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet. d) Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Schei- dung nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Lan- desjustizverwaltung nach § 107 FamFG anerkannt worden ist; insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen An- erkennungserfordernis überlagert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991). e) Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimat- rechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht, d.h. nach dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300). Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine wertende Korrektur durch Heranziehung des milderen Rechts, d.h. des Rechts, welches an den Mangel der Doppelehe die am wenigsten schädli- chen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe knüpft, geboten sein, wenn die Anwendung der strengeren Fehlerfolge zu einem Ergebnis führt, welches kei- ner der beiden beteiligten Rechtsordnungen bei deren isolierter Betrachtung entspricht. f) Besteht infolge einer Doppelehe der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB eine Va- terschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593 Satz 3 BGB analog an- zuwenden, so dass die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zuge- ordnet wird. BGH, Beschluss vom 8. März 2023 - XII ZB 565/20 - OLG Hamburg AG Hamburg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Be- schluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 € Gründe: A. Das Verfahren betrifft die Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden betroffenen Kinder in Bezug auf ihre väterliche Abstammung. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) ist die Mutter der be- troffenen Kinder und besaß ursprünglich nur die iranische Staatsangehörigkeit. Im Februar 1996 heiratete sie in Iran den Beteiligten zu 2, der zu diesem Zeit- punkt ebenfalls ausschließlich iranischer Staatsangehöriger und in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt war. Die Ehegatten lebten seit der Eheschließung in Deutschland und erwarben durch Einbürgerung im Jahr 2002 beide zusätzlich 1 2 - 4 - auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde im März 2006 in Iran durch eine vom Scheidungsnotariat registrierte Verstoßung (talaq) geschieden. Nachdem ein von dem Beteiligten zu 2 bei der Landesjustizverwaltung im März 2012 gestellter Antrag, die in Iran erfolgte Privatscheidung im Verfahren gemäß § 107 FamFG für den deutschen Rechtsbereich anerkennen zu lassen, durch Entscheidung im gerichtlichen Verfahren im Dezember 2012 rechtskräftig abge- lehnt worden war, wurde die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 im Juli 2014 durch ein deutsches Amtsgericht geschieden. Bereits im Mai 2009 hatte die Kindesmutter in Iran in zweiter Ehe den Be- teiligten zu 3, einen ausschließlich iranischen Staatsangehörigen, geheiratet. An- schließend gebar sie in den Jahren 2010 und 2013 die betroffenen Kinder, die seit ihrer Geburt in Deutschland leben. Als Vater der Kinder wurde der Beteiligte zu 3 in den deutschen Geburtenregistern eingetragen. Das Standesamt (Beteiligte zu 4) hat in dem vorliegenden Verfahren be- antragt, die Geburtseinträge für die betroffenen Kinder dahingehend zu berichti- gen, dass anstelle des Beteiligten zu 3 jeweils der Beteiligte zu 2 als deren Vater eingetragen wird. Das Amtsgericht hat die Anträge, denen die Standesamtsauf- sicht (Beteiligter zu 5) beigetreten ist, zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht sind ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Stan- desamtsaufsicht. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 5 - I. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2021, 956 veröffentlichte Ent- scheidung wie folgt begründet: Die Geburtseinträge für die Kinder seien nicht zu berichtigen. Der Betei- ligte zu 3 sei darin nach Maßgabe des von Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechts zutreffend als deren Vater eingetragen. Eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Recht des gewöhnlichen Aufent- halts der betroffenen Kinder nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB führe zur An- wendbarkeit deutschen Sachrechts. Danach gelte der Beteiligte zu 3 aufgrund seiner Ehe mit der Kindesmutter nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater der beteiligten Kinder. Dies setze das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus, wobei sich diese Vorfrage für die Feststellung der Abstammung nach dem hierfür maßgeblichen deutschen Kollisionsrecht beurteile. Die Eheschließung der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei in Iran nach dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB anwendbaren iranischen Ortsrecht formal wirksam erfolgt. Die materielle Wirk- samkeit der Eheschließung (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) beurteile sich für die deutsch-iranische Kindesmutter wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deut- schem Sachrecht. Aus Sicht des deutschen Rechts sei ihre erste Ehe mit dem Beteiligten zu 2 nicht geschieden worden, weil die in Iran durchgeführte Versto- ßungsscheidung in Deutschland nicht anerkannt worden sei. Daher liege ein Ver- stoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) vor. Aufgrund der aus- schließlich iranischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 3 sei für die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung demgegenüber das iranische Eheschlie- ßungsrecht maßgeblich. Dieses Recht verbiete - allerdings nur bezogen auf die Ehefrau - zwar auch eine mehrfache Eheschließung. Aus Sicht des iranischen Rechts sei die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 im Jahr 2006 aber 6 7 8 - 6 - wirksam in Iran geschieden worden. Selbst wenn die Scheidung der Vorehe aus Sicht des ausländischen Heimatrechts des Verlobten wirksam erfolgt sei, müsse eine Berücksichtigung der im Ausland erfolgten Scheidung durch deutsche Ge- richte und Behörden aber in jedem Fall ausscheiden, solange diese nicht gemäß § 107 FamFG anerkannt worden sei. Daher sei auch hier davon auszugehen, dass die Kindesmutter bei Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 noch mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet gewesen sei und deshalb ein Ehehin- dernis nach iranischem Recht bestanden habe. Die Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 sei aber trotzdem wirk- sam und begründe deshalb seine Vaterschaft. Denn die Fehlerfolge der Doppel- ehe richte sich vorliegend nicht nach iranischem, sondern nach deutschem Recht, weil die Wirkung des § 107 FamFG keine weitergehende Rechtsfolge er- zwinge, als sie die deutsche Rechtsordnung vorsehe. Nach deutschem Recht sei die Doppelehe nach § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich aufhebbar und nicht - wie nach iranischem Recht - nichtig. Die Kindesmutter sei damit im Zeitpunkt der Ge- burt der betroffenen Kinder sowohl mit dem Beteiligten zu 2 als auch mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet gewesen. Dies führe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung, die entsprechend § 1593 Satz 3 BGB dahingehend aufzulösen sei, dass lediglich der Beteiligte zu 3 - als Ehemann der neueren Ehe - als rechtlicher Vater der beiden Kinder gelte. Auch eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Heimatrecht der Elternteile nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führe vorliegend zu keinem anderen Ergeb- nis. In diesem Fall sei aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit der Beteilig- ten zu 2 und 3 das iranische Abstammungsrecht anwendbar. Nach Art. 1158 des iranischen Zivilgesetzbuches gelte als Vater eines Kindes der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei. Auch insoweit richte 9 10 - 7 - sich die Vorfrage der Wirksamkeit der Ehe - wie bereits im Rahmen der Anknüp- fung an das Aufenthaltsstatut nach Satz 1 des Art. 19 Abs. 1 EGBGB - nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Deshalb sei auch hier vom Bestehen wirksamer Ehen der Kindesmutter mit den Beteiligten zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder auszugehen. In diesem Fall gelte entsprechend Art. 1160 des iranischen Zivilge- setzbuches nur der Beteiligte zu 3 - als zweiter Ehemann - als Vater der Kinder. Schließlich führe auch eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Recht des Ehewirkungsstatuts nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zu keiner anderen recht- lichen Vaterschaft. Denn in diesem Fall gelange ebenfalls nur deutsches oder iranisches Sachrecht zur Anwendung. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis und auch in den wesentli- chen Punkten der Begründung stand. Die Geburtenregister sind nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, weil der dort als Vater eingetragene Beteiligte zu 3 als zweiter Ehemann der Kindesmutter der rechtliche Vater der betroffenen Kinder ist. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht das für die Frage nach der rechtlichen Abstammung maßgebliche Sachrecht anhand der Kollisionsnormen des autonomen Rechts bestimmt, mithin nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Einer Anwendung von Art. 19 EGBGB stehen das fortgeltende Niederlas- sungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1006; im Folgenden: Abkommen) und 11 12 13 14 - 8 - das Schlussprotokoll hierzu (RGBl. II 1930 S. 1012) trotz der iranischen Staats- angehörigkeit aller beteiligten Personen hier nicht entgegen. Zwar enthält Art. 8 Abs. 3 des Abkommens eine eigenständige staatsvertragliche Kollisionsregel, die wegen Art. 3 Nr. 2 EGBGB innerhalb ihres Anwendungsbereichs dem auto- nomen deutschen Kollisionsrecht - und damit auch Art. 19 EGBGB - vorgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1953). Unter den hier obwal- tenden Umständen ist indessen nur der sachliche, nicht aber auch der persönli- che Anwendungsbereich des Abkommens eröffnet. a) Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten in Bezug auf das „Personen-, Familien- und Erbrecht“ im Gebiet des anderen Staates grundsätzlich den Vorschriften ih- rer heimischen Gesetze unterworfen bleiben. Das Abkommen sichert damit - im Gegenzug zur Unterstellung der in Iran lebenden Deutschen unter deutsches Recht - die Behandlung von Iranern in Deutschland nach ihrem iranischen Hei- matrecht zu. Zu den familienrechtlichen Materien, die in sachlicher Hinsicht von dieser Zusicherung erfasst werden, gehören ausweislich des Schlussprotokolls, dessen Erklärung „einen wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet“, insbe- sondere Angelegenheiten der „Vaterschaft“ und der „Abstammung“. b) Im Bereich des Familienrechts ist Art. 8 Abs. 3 des Abkommens in per- sonaler Hinsicht nur dann anwendbar, wenn sämtliche Beteiligten des maßgebli- chen Rechtsverhältnisses gemeinsam entweder die iranische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1954 und vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 75/84 - FamRZ 1986, 345, 346 mwN). Allerdings fallen Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit nach zutreffender Ansicht nicht in den persönlichen Anwen- dungsbereich von Art. 8 Abs. 3 des Abkommens (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2020, 741, 742; OLG München FamRZ 2010, 1280, 1281; Staudinger/Henrich 15 16 - 9 - BGB [2019] Anhang zu Art. 4 EGBGB Rn. 869; MünchKommBGB/Dutta 8. Aufl. Art. 75 EuErbVO Rn. 10; Hausmann in Hausmann/Odersky Internationales Pri- vatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 4. Aufl. § 11 Rn. 14; NK-BGB/Kroiß 4. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 4; BeckOK BGB/Lorenz [Stand: 1. Februar 2023] Art. 25 EGBGB Rn. 8; Wurmnest IPrax 2016, 447, 449; Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 265 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 615). Wie sich insbe- sondere aus Art. 3 Abs. 1 (Gewerbe- und Berufsfreiheit), Art. 5 (Steuergleichheit) und Art. 8 Abs. 1 (Rechtsschutzgleichheit) des Abkommens ergibt, verfolgt das gesamte Abkommen den primären Zweck, den Staatsangehörigen eines Ver- tragspartners im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates bezüglich des vom Abkommen geregelten Bereichs des Niederlassungsrechts grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie den eigenen Staatsangehöri- gen zukommen zu lassen. Besitzt die betroffene Person aber sowohl die deut- sche als auch die iranische Staatsangehörigkeit, genießt sie bereits aufgrund die- ser doppelten Staatsangehörigkeit Rechte und Schutz beider Staaten und bedarf deshalb keines besonderen Schutzes durch das Abkommen mehr. Als „Angehö- rige der vertragschließenden Staaten“ im Sinne des Abkommens sind daher nur ausschließlich deutsche oder ausschließlich iranische Staatsangehörige anzuse- hen. Dies gilt insbesondere auch für die Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 des Ab- kommens, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien innerhalb ein und desselben Abkommens und dort sogar innerhalb ein und derselben Vor- schrift (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Abkommens) unterschiedliche Staatsange- hörigkeitsbegriffe verwenden wollten (vgl. Schotten/Wittkowski FamRZ 1995, 264, 266). Ob Doppelstaater dann unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie neben der (effektiven) deutschen oder irani- schen Staatsangehörigkeit noch die (ineffektive) Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaats besitzen (vgl. AG Hamburg-St. Georg FamRZ 2016, 670, 671; MünchKommBGB/Dutta 8. Aufl. Art. 75 EuErbVO Rn. 10; Wurmnest IPrax - 10 - 2016, 447, 449), bedarf vorliegend keiner Erörterung, weil dies hier bei keiner der beteiligten Personen der Fall ist. c) Gemessen daran kommt die Kollisionsregel in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens bereits dann nicht zur Anwendung, wenn nur eine der am maßgeb- lichen Rechtsverhältnis - hier der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung - beteiligten Personen sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit be- sitzt. So liegt der Fall hier, weil die Kindesmutter, an deren Ehe die rechtliche Vaterschaft für die betroffenen Kinder angeknüpft werden soll, deutsch-iranische Doppelstaaterin ist und die betroffenen Kinder aufgrund der auch deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG ebenfalls (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben dürften. 2. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Ver- hältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 EGBGB unterlie- gen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Aufenthaltsstatut grund- sätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687 Rn. 12 und vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - FamRZ 2016, 1847 Rn. 8 mwN). 17 18 - 11 - a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass eine Anknüpfung der Vaterschaft an das Aufenthaltsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB al- lein zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 als dem zweiten Ehe- mann der Kindesmutter führt. Bei dieser Anknüpfungsalternative richtet sich die Abstammung nach deut- schem Sachrecht, so dass es gemäß § 1592 Nr. 1 BGB für die rechtliche Vater- schaft des Beteiligten zu 3 auf dessen wirksame Ehe mit der Kindesmutter an- kommt. Die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 ist formwirk- sam in Iran zustande gekommen. Sie verstößt zwar in materiell-rechtlicher Hin- sicht sowohl aus Sicht des für die Kindesmutter maßgeblichen deutschen Rechts als auch aus Sicht des für den Beteiligten zu 3 maßgeblichen iranischen Rechts gegen das Verbot der Doppelehe. Die Ehe ist aber lediglich als aufhebbar und demnach als wirksam anzusehen und begründet deshalb die rechtliche Vater- schaft des Beteiligten zu 3. Hingegen führt die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 trotz Bestehens einer doppelten Vaterschaftsvermutung in ana- loger Anwendung von § 1593 Abs. 3 BGB nicht zu dessen rechtlicher Vater- schaft. aa) Nach dem Aufenthaltsstatut unterliegt die Abstammung vorliegend dem deutschen Sachrecht, weil die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt in Deutschland haben. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist. Dies setzt eine wirksame Ehe zum Zeitpunkt der Geburt voraus. Diese Vorfrage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbständig an- zuknüpfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 31 mwN) und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht. Soweit teilweise in der Literatur eine unselbständige An- 19 20 21 - 12 - knüpfung dieser Vorfrage befürwortet wird, wonach es genügend, aber auch er- forderlich sei, dass die Elternehe dem von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufe- nen Recht einschließlich dessen Kollisionsrecht entspricht (vgl. Staudinger/Hen- rich BGB [2019] Art. 19 EGBGB Rn. 34; MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 49 ff.), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Denn auch hiernach würde die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirk- samkeit der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 aus Sicht des deutschen Kollisionsrechts und damit nach Maßgabe von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB zu beurteilen sein, weil als Abstammungsstatut deutsches Recht maßgeblich ist. bb) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die in Iran erfolgte Eheschließung zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 liegen vor. Hierfür ist nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB ausreichend, dass die Eheschlie- ßung die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenom- men worden ist. Nach den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststel- lungen sind die nach iranischem Ortsrecht geltenden Formerfordernisse der Ehe- schließung eingehalten worden. cc) Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen ge- mäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er bei Eingehung der Ehe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 11) angehört hat. Insoweit hat das Beschwerde- gericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass sowohl in Bezug auf die Kindesmutter als auch in Bezug auf den Beteiligten zu 3 ein Verstoß gegen das Verbot einer Dop- pelehe vorliegt. 22 23 - 13 - (1) Die Kindesmutter unterliegt in Bezug auf die materiellen Eheschlie- ßungsvoraussetzungen dem deutschen Sachrecht, weil sie nach den vom Be- schwerdegericht getroffenen Feststellungen bei Eingehung ihrer Ehe mit dem Beteiligten zu 3 im Jahr 2009 neben der iranischen auch die deutsche Staatsan- gehörigkeit besaß und diese gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgeht. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der deutschen Rechtsordnung bestand für sie allerdings das Ehehindernis der Doppelehe (§ 1306 BGB). Denn ihre Vorehe mit dem Beteiligten zu 2 galt zu diesem Zeitpunkt aus Perspektive des deutschen Rechts noch nicht als geschieden. Die in Iran durchgeführte und beurkundete Verstoßung (talaq) im Februar 2006 hätte im deutschen Rechtsbereich als be- hördlich registrierte Privatscheidung nur im Fall ihrer Anerkennung durch die Lan- desjustizverwaltung im Verfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG Geltung be- anspruchen können, weil die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 bei der Schei- dung ihrer Ehe in Iran auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und des- halb nicht von einer privilegierten (iranischen) Heimatstaatsentscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausgegangen werden kann (vgl. Senats- beschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 19 f.). Der Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 ist im Verfahren nach § 107 FamFG rechtskräftig die Anerkennung in Deutschland versagt worden. Zwar wurde diese Ehe zusätzlich durch ein deutsches Gericht geschieden; diese im August 2014 rechtskräftig gewordene Scheidung lässt das Ehehindernis der Doppelehe für die Kindesmutter aber nicht rückwirkend entfallen und beseitigt den der bigamischen Ehe anhaftenden Mangel nicht (vgl. BGH Urteil vom 22. Ap- ril 1964 - IV ZR 189/63 - NJW 1964, 1853 f.). (2) Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 verweist Art. 13 Abs. 1 EGBGB für die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung auf das iranische Recht, weil der Beteiligte zu 3 bei Eingehung der Ehe mit der Kindesmutter ausschließlich iranischer Staatsangehöriger war. Insoweit handelt es sich nach Art. 4 Abs. 1 24 25 - 14 - Satz 1 EGBGB um eine Gesamtverweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Okto- ber 1990 - XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 302), die sich neben dem Sach- recht auch auf das Internationale Privatrecht Irans bezieht. Nach den Feststel- lungen des Beschwerdegerichts nimmt das iranische Kollisionsrecht diese Ver- weisung an, indem sich aus Art. 963 des iranischen Zivilgesetzbuchs (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran; im Folgenden iranZGB) ableiten lässt, dass auf die Eheschließungsvoraussetzungen das materielle Recht desjenigen Landes angewendet wird, dessen Staatsangehöriger der Mann ist (vgl. Enayat in Berg- mann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Okto- ber 2002] Länderteil Iran S. 24). Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Zum Inhalt des iranischen Sachrechts hat das Beschwerdegericht festge- stellt, dass es den Ehegatten gemäß Art. 1050 f. iranZGB als zweiseitiges Ehe- hindernis verboten ist, bei bestehender Vorehe der Ehefrau eine weitere Ehe zu schließen. Ob die im Mai 2009 geschlossene Zweitehe zwischen Kindesmutter und dem Beteiligten zu 3 nach iranischem Eheschließungssachrecht wirksam ist oder ob ihr das Ehehindernis nach Art. 1050 f. iranZGB entgegensteht, hängt - wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - von der Beantwortung der „Vorfrage in der Vorfrage“ ab, ob die im März 2006 in Iran erfolgte Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 beachtlich ist. (a) Stellt sich im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Ehehinder- nissen die Vorfrage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe, wird diese grund- sätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (ein- schließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materi- ellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1996 - XII ZR 126/95 - FamRZ 1997, 542, 543 und BGH Urteil vom 7. April 1976 - IV ZR 70/74 - NJW 1976, 1590). Diese 26 - 15 - Beurteilung wird schon durch den Umkehrschluss zu Art. 13 Abs. 2 EGBGB vor- gezeichnet: Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Frage nach der wirksamen Auflösung einer Vorehe durch einen deutschen Scheidungs- beschluss im ersten Schritt aus der Sicht der Heimatrechtsordnung des auslän- dischen Verlobten beantwortet - also unselbständig angeknüpft - werden muss. Denn Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erlegt den Verlobten vor dem Rückgriff auf deutsches Recht zur Beseitigung einzelner Eheschließungshindernisse die grundsätzliche Obliegenheit auf, ein nach dem Recht ihres Heimatstaates vorge- sehenes Anerkennungsverfahren für eine Auslandsscheidung zu durchlaufen (vgl. dazu BT-Drucks. 10/504 S. 53); zudem hätte die spezielle Vorbehaltsklausel in Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 EGBGB ansonsten keinen Regelungsbereich (vgl. MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 77; Münch- KommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 214; Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 121, 261; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. August 2022] Art. 13 EGBGB Rn. 135.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-312; Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 260). Eine unselb- ständige Anknüpfung ist auch sachlich gerechtfertigt, denn sie trägt dem Um- stand Rechnung, dass die Vorfrage nach der Auflösung der früheren Ehe eines Partners in solchen Rechtsordnungen, die - wie hier das iranische Recht - das Ehehindernis der Doppelehe kennen, zum Tatbestandsmerkmal einer Sachnorm des materiellen Eheschließungsrechts gehört und es deshalb konsequent ist, die- ser Rechtsordnung auch die grundsätzliche Entscheidung darüber zu überlas- sen, wann dieser Tatbestand erfüllt ist (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 47). Im vorliegenden Fall unterlag die Auflösung der Ehe zwischen der Kindes- mutter und dem Beteiligten zu 2 aus Sicht der iranischen Rechtsordnung dem iranischen Scheidungsstatut. Das iranische Kollisionsrecht der Scheidungsvo- raussetzungen knüpft das anwendbare Sachrecht entsprechend Art. 963 27 - 16 - iranZGB an die Staatsangehörigkeit des Mannes und somit an die Staatsange- hörigkeit des Beteiligten zu 2 an (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Interna- tionales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 25). Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der im Jahr 2006 durchgeführten Privatscheidung deutsch-iranischer Doppelstaater war, ist dabei unerheblich, weil davon ausgegangen werden kann, dass das iranische Recht Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung mit internationalen Bezügen grund- sätzlich zulasten des ausländischen Rechts löst (vgl. Enayat in Bergmann/ Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 23) und deshalb bei iranisch-ausländischen Doppelstaa- tern stets der iranischen Staatsangehörigkeit den Vorzug gibt (vgl. Wall [Fach- ausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 261). Die in Iran durchgeführte und vom Scheidungsnotariat registrierte Privatscheidung der Ehe zwischen der Kindes- mutter und dem Beteiligten zu 2 im März 2006 entsprach offensichtlich den An- forderungen des iranischen Scheidungsrechts, so dass bei unselbständiger An- knüpfung der Vorfrage nach dem Fortbestand der Vorehe die im Mai 2009 ge- schlossene Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 nicht gegen das Bi- gamieverbot für Frauen nach Art. 1050 f. iranZGB verstoßen würde. (b) Indessen ist das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend davon ausge- gangen, dass es seiner Rechtsanwendung das bei unselbständiger Anknüpfung der Vorfrage gefundene Ergebnis - nämlich die wirksame Auflösung der Vorehe durch die iranische Privatscheidung - nicht zugrunde legen kann. Durch die rechtskräftige Entscheidung der Landesjustizverwaltung im Verfahren nach § 107 FamFG steht im vorliegenden Fall mit bindender Wirkung (§ 107 Abs. 9 FamFG) für alle deutschen Gerichte und Behörden fest, dass die in Iran re- gistrierte Privatscheidung aus dem Jahr 2006 nicht anerkannt werden und des- halb in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten kann. Das Feststellungs- 28 - 17 - monopol der Landesjustizverwaltung greift auch dann, wenn es auf die Beacht- lichkeit einer ausländischen Scheidung - wie hier - nur als Vorfrage ankommt. Insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrecht- lichen Anerkennungserfordernis überlagert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Ja- nuar 2001 - XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991 zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; Staudin- ger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 310; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 78; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. August 2022] Art. 13 EGBGB Rn. 155; Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 9; Prütting/Helms/Hau FamFG 6. Aufl. § 107 Rn. 65; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 14; jurisPK-BGB/Duden [Stand: 1. März 2020] Art. 19 EGBGB Rn. 83; Erman/Stürner BGB 16./17. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 31; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-316 ff.; Haus- mann Internationales und Europäisches Familienrecht 2. Aufl. A Rn. 595; Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 261 f.). Auch wenn das Postulat des verfahrensrechtlichen Vorrangs faktisch zu einer (zusätzlichen) selbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der früheren Ehe eines Verlobten aus Sicht des deutschen Rechts führt, die sich gegenüber der sich aus Art. 13 Abs. 2 EGBGB ergebenden Grundsatzentschei- dung des Gesetzgebers für eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage im Konfliktfall stets durchsetzt, lassen sich dagegen gleichwohl keine grundlegen- den dogmatischen Bedenken erheben (zweifelnd von Hein FamRZ 2021, 961, 962). Zum einen wird die Fallkonstellation einer im Ausland durchgeführten, aber in Deutschland nicht anerkannten Scheidung von Art. 13 Abs. 2 EGBGB nicht unmittelbar erfasst. Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Fort- bestand einer früheren Ehe des Verlobten um eine Statusfrage, die sich im öf- fentlichen Recht, im Erbrecht und im gesamten Bereich des Familienrechts stellt. Der Fortbestand der Vorehe kann von deutschen Behörden und Gerichten nicht 29 - 18 - begrenzt auf den Teilaspekt der Wiederverheiratungsfähigkeit des Verlobten ver- neint und in allen anderen rechtlichen Zusammenhängen bejaht werden, denn dieser Widerspruch würde die Einheit der inländischen Rechtsordnung in Frage stellen, die § 107 Abs. 9 FamFG unbedingt wahren soll (vgl. Staudinger/Man- kowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 310; Andrae Internationales Familien- recht 4. Aufl. § 1 Rn. 51). Wie Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB verdeutlicht, respek- tiert der deutsche Gesetzgeber auch das entsprechende Bestreben ausländi- scher Rechtsordnungen, indem er den Verlobten die Obliegenheit auferlegt, we- gen einer in Deutschland ausgesprochenen Vorehen-Scheidung ein in ihrem ausländischen Heimatstaat möglicherweise vorgesehenes Anerkennungsverfah- ren anzustreben, bevor zur Beseitigung des Ehehindernisses der Doppelehe subsidiär auf deutsches Recht zurückgegriffen werden kann. Der Wahrung des inneren Entscheidungseinklangs ist jedenfalls dann der Vorzug einzuräumen, wenn der Sachverhalt einen starken Inlandsbezug aufweist. Davon kann vorlie- gend schon deshalb ausgegangen werden, weil die Kindesmutter und der Betei- ligte zu 2 jeweils auch deutsche Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn es an einem ausreichenden Inlandsbezug des Sachverhalts fehlt, der den Zwang zur Anerkennung einer ausländischen Vorehen-Scheidung in Deutschland rechtfer- tigen könnte (vgl. dazu Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 311 ff.; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 79; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. August 2022] Art. 13 EGBGB Rn. 156 f.; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 1 Rn. 50), bedarf daher hier keiner weite- ren Erörterung. (c) Das Beschwerdegericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die in Iran erfolgte Privatscheidung der Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 unbeachtet bleiben muss und die zweite Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 deshalb nach iranischem Eheschließungsrecht gegen 30 - 19 - das Bigamieverbot nach Art. 1050 f. iranZGB verstößt. Dies hält auch die Rechts- beschwerde für richtig. dd) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen dagegen, dass das Beschwerdegericht die nach den Heimatrechten beider Partner unzu- lässige bigamische Ehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 3 lediglich als (nach deutschem Recht) aufhebbar und nicht als (nach iranischem Recht) nichtig behandelt hat. (1) Allerdings trägt die dafür gegebene Begründung des Beschwerdege- richts nicht. Die Frage, welche Rechtsfolgen sich an den Fehler einer bigami- schen Ehe knüpfen, beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten nach seinem Heimatrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 149, 357 = FamRZ 2002, 604). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn sich - wie hier - die Mangelhaftigkeit der Ehe gerade daraus ergibt, dass eine ausländische Scheidung in Deutschland nicht anerkannt worden ist (vgl. Se- natsbeschluss vom 10. Januar 2001 - XII ZR 41/00 - FamRZ 2001, 991 zu Art. 7 § 1 FamRÄndG; vgl. auch von Hein FamRZ 2021, 961 f.). Hier ist für die Bestim- mung der Fehlerfolge einer Doppelehe hinsichtlich des Beteiligten zu 3 dessen iranisches und hinsichtlich der Kindesmutter wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deren deutsches Heimatrecht maßgeblich. (2) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig. (a) Dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 EGBGB lässt sich keine verbindliche Vorgabe dazu entnehmen, welche der beteiligten Rechtsordnungen in einem Fall, in dem - wie hier - die Ehe von beiden Heimatrechten der Partner als man- gelhaft angesehen wird, den Ausschlag für die Bestimmung der Fehlerfolge gibt. 31 32 33 34 - 20 - Stimmen diese Mangelfolgen nicht überein, so können sie nicht zugleich eingrei- fen. Es ist in diesem Fall zu entscheiden, ob diejenige Mangelfolge Anwendung findet, die der Ehe am stärksten entgegensteht (Anwendung des ärgeren Rechts) oder die der Ehe am wenigsten schadet (Anwendung des milderen Rechts). Da die kumulative Anknüpfung der Eheschließungsvoraussetzungen an die Heimat- rechte beider Partner in Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich die Wirksamkeit der Ehe in allen beteiligten Rechtsordnungen anstrebt (vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 52) und die Wirksamkeit versagt, wenn auch nur eine der Rechtsordnungen dies anordnet (vgl. bereits RGZ 136, 142, 143), kommt es regelmäßig zur An- wendung des ärgeren Rechts (vgl. Rauscher Internationales Privatrecht 5. Aufl. Rn. 332 f.). Diesem Grundsatz folgend entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Fehlerfolge beim Ehehindernis der Doppelehe regelmäßig dem Recht zu ent- nehmen ist, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 200/87 - FamRZ 1991, 300, 303; vgl. auch Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 13 EGBGB Rn. 443 mwN). Dies wäre nach den vom Beschwerdegericht zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen das iranische Heimatrecht des Beteiligten zu 3, denn danach wäre die bigamische Ehe gemäß Art. 1050 iranZGB nichtig und nicht lediglich aufhebbar, wie es nach dem deutschen Heimatrecht der Kindes- mutter gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Fall wäre. (b) Bei der Anwendung des ärgeren Rechts würde im vorliegenden Fall mit der Annahme der Nichtigkeit der Ehe freilich ein Ergebnis erzielt werden, wel- ches bei isolierter Betrachtung keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen entspricht und deshalb „paradox“ (vgl. Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 262) erscheinen muss: Aus Sicht der als Heimatrecht der Kindesmut- ter berufenen deutschen Rechtsordnung wäre ihre bigamische Zweitehe mit dem Beteiligten zu 3 zwar aufhebbar, bis zu ihrer Aufhebung aber wirksam und daher geeignet, eine abstammungsrechtliche Zuordnung der betroffenen Kinder zum 35 - 21 - Beteiligten zu 3 nach Maßgabe von § 1592 Nr. 1 BGB zu begründen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2003; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 28). Aus der isolierten Sicht der als Heimatrecht des Beteiligten zu 3 berufe- nen iranischen Rechtsordnung wäre diese Ehe schon deshalb wirksam, weil die Vorehe der Kindesmutter aufgrund der nach iranischem Recht wirksamen Privat- scheidung als aufgelöst anzusehen ist, so dass die betroffenen Kinder gemäß Art. 1158 iranZGB als eheliche Kinder des Beteiligten zu 3 gelten würden. Dieser teleologische Widerspruch legt - vergleichbar den Fällen, in denen das internati- onal-privatrechtliche Institut der Anpassung zur Anwendung gelangt (vgl. dazu MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. Einl. IPR Rn. 266 und Art. 6 EGBGB Rn. 97; Junker Internationales Privatrecht 4. Aufl. § 11 Rn. 29) - eine wertende Korrektur dergestalt nahe, dass ausnahmsweise nicht das ärgere, sondern das mildere Recht über die Fehlerfolge entscheidet (im Ergebnis ebenso von Hein FamRZ 2021, 961, 963). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist darin kein Verstoß gegen das Feststellungsmonopol der Landesjustizverwaltung (§ 107 Abs. 9 FamFG) zu sehen. Denn es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die in Iran aus- gesprochene Privatscheidung der Vorehe der Kindesmutter mangels Anerken- nung in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten kann und ihre zweite Ehe mit dem Beteiligten zu 3 deshalb nach den Heimatrechten beider Partner als bi- gamisch zu behandeln ist. Lediglich auf der Fehlerfolgenebene wird zur Vermei- dung eines Wertungswiderspruchs ausnahmsweise nicht das der bigamischen Ehe am stärksten entgegenstehende, sondern das dieser Ehe am wenigsten schädliche Recht herangezogen, um damit eine abstammungsrechtliche Zuord- nung der betroffenen Kinder zum Beteiligten zu 3 zu ermöglichen, die bei isolier- ter Betrachtung von keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen in Frage ge- stellt worden wäre. 36 - 22 - ee) Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Vorehe der Kindesmutter mit dem Beteiligten zu 2 nicht zu dessen rechtlicher Vaterschaft führt. (1) Zwar galt diese Ehe zum Zeitpunkt der Geburt der betroffenen Kinder als fortbestehend, weil die in Iran durchgeführte Privatscheidung der Ehe in Deutschland nicht nach § 107 FamFG anerkannt worden ist. Die Vorehe führt somit nach § 1592 Nr. 1 BGB ebenfalls zu einer Vaterschaftsvermutung, worauf die in Deutschland nach der Geburt der Kinder durchgeführte Scheidung dieser Ehe keinen Einfluss hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 46). Mithin führt die bigamische Ehe der Kindesmutter im vorliegenden Fall zu einer doppelten Vaterschaftsvermutung für die Beteiligten zu 2 und 3. Das Beschwerdegericht hat indessen richtig erkannt, dass diese doppelte Vater- schaftsvermutung in analoger Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB aufzulösen ist, indem als Vater der beteiligten Kinder lediglich der Beteiligte zu 3 als Ehe- mann der späteren Ehe angesehen wird. (2) Die Vorschrift des § 1593 Satz 3 BGB bestimmt, dass ein Kind nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen ist, wenn von einer Frau, die nach dem Tod ihres ersten Ehemanns eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren wird, das sowohl nach § 1593 Satz 1 und 2 BGB ein Kind des ersten Ehemanns (aufgrund Überschneidung der Ehezeit mit der gesetzlichen Empfängniszeit) als auch nach § 1592 Nr. 1 BGB ein Kind des neuen Ehemanns (aufgrund Geburt während bestehender Ehe) wäre. Es entspricht allgemeiner Ansicht in der ober- gerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass diese Vorschrift auf bigamische Ehen entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1923, 1924; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 28 und § 1593 Rn. 36; 37 38 39 - 23 - MünchKommBGB/Wellenhofer 8. Aufl. § 1593 Rn. 16; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53; Grüneberg/Siede BGB 82. Aufl. § 1593 Rn. 4; jurisPK-BGB/Di Cato [Stand: 15. Oktober 2022] § 1593 Rn. 15; Erman/ Hammermann BGB 16. Aufl. § 1593 Rn. 9; Zöller/Geimer ZPO 34. Aufl. § 107 FamFG Rn. 18). Diese Auffassung trifft zu. Die analoge Anwendung einer Gesetzesvor- schrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung - bei der er sich von den glei- chen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift - zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Se- natsurteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 - FamRZ 2021, 584 Rn. 27 mwN). Beide Voraussetzungen sind erfüllt. (a) Das Gesetz enthält für den Fall einer Doppelehe mit Blick auf das Ab- stammungsrecht eine planwidrige Regelungslücke. Bis zur Reform des Abstam- mungsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. De- zember 1997 (BGBl. I S. 2942) war die Konkurrenz mehrerer Vaterschaftsvermu- tungen infolge einer bigamischen Ehe von der Regelung des § 1600 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrecht- licher Vorschriften vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) umfasst. Nach § 1600 Abs. 1 BGB aF galt ein Kind nur als eheliches Kind des zweiten Mannes, wenn von einer Frau, die eine zweite Ehe geschlossen hatte, ein Kind geboren worden ist, das nach den §§ 1591, 1592 BGB aF als eheliches Kind sowohl des ersten als auch des zweiten Mannes gegolten hätte. Diese Regelung war auf bigami- sche Ehen anwendbar (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1593 Rn. 36) mit 40 41 - 24 - der Folge, dass nur der zweite Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes anzu- sehen war. Der Gesetzgeber hat im Zuge der 1997 erfolgten Kindschaftsrechtsreform auf eine § 1600 Abs. 1 BGB aF entsprechende Regelung verzichtet, weil er er- sichtlich davon ausgegangen ist, dass infolge der Neuregelung der §§ 1591, 1592 BGB eine mehrfache rechtliche Vaterschaft kraft Ehe nur noch im Fall der Eheauflösung durch Tod in Betracht kommen würde. Aus den Gesetzesmateria- lien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Fall einer bi- gamischen Ehe in den Blick genommen hätte. Dementsprechend hat der Gesetz- geber eine gesetzliche Regelung, mit der eine doppelte rechtliche Vaterschaft kraft Ehe ausgeschlossen wird, in § 1593 Satz 3 BGB nur noch für den Fall einer Eheauflösung durch Tod vorgesehen, welche mit der Zuweisung der Vaterschaft an den Ehemann der zweiten Ehe an den Regelungsgehalt von § 1600 Abs. 1 BGB aF anknüpfen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Es spricht nichts für die Annahme, dass darüber hinaus mit der Streichung des § 1600 Abs. 1 BGB aF bewusst eine Änderung der Rechtslage dahingehend beabsichtigt gewesen ist, im Fall einer Doppelehe zukünftig eine doppelte rechtliche Vaterschaft für ein Kind begründen zu wollen (vgl. BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.1). Deshalb scheidet auch im Fall einer Doppelehe nach dem im deutschen Abstammungsrecht geltenden Ein-Vater-Prinzip (vgl. BeckOGK/ Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2; MünchKommBGB/ Wellenhofer 8. Aufl. Vorbem. § 1591 Rn. 15; vgl. dazu auch Senatsbeschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 13) eine rechtliche Zuordnung eines Kindes zu zwei Vätern aus. (b) Auch eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen ist gegeben. 42 43 - 25 - Sowohl im Fall der Auflösung der ersten Ehe durch den Tod des Eheman- nes als auch in den Fällen der bigamischen Ehe führt eine zweite Ehe der Mutter zu einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung zweier Ehemänner. In dem gesetz- lich geregelten Fall des § 1593 Satz 3 BGB erscheint die Zuordnung der Vater- schaft an den zweiten Ehemann sachgerecht und der Lebenserfahrung entspre- chend, weil die schnelle Wiederverheiratung der Mutter gegen den Bestand einer intakten Ehe mit dem verstorbenen ersten Ehemann und zugleich für die Zeu- gung des Kindes mit dem jetzigen Ehemann spricht (vgl. MünchKommBGB/ Wellenhofer 8. Aufl. § 1593 Rn. 14). Diese Erwägungen treffen in vergleichbarer Weise auch auf Fälle der bigamischen Ehe zu, in denen - wie hier - davon aus- gegangen werden kann, dass die Partner der zweiten Ehe von der lebzeitigen Auflösung der ersten Ehe der Mutter überzeugt gewesen sind und im gesetzli- chen Empfängniszeitraum eine Lebensgemeinschaft nur noch zwischen ihnen bestand. Auf solche Sachverhaltskonstellationen ist die Analogie allerdings nicht zu beschränken, obwohl in anderen Fällen der Doppelehe nicht ohne Weiteres in jedem Einzelfall eine höhere Wahrscheinlichkeit für den einen oder den anderen Ehemann als Vater sprechen muss. Denn auch in diesen Fällen bietet die Zuwei- sung der Vaterschaft an den zweiten Ehemann eine gleichermaßen sachge- rechte wie rechtssichere Konkurrenzregel, zumal sie zumindest in der Tendenz den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen eher entsprechen dürfte (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1593 Rn. 38; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. Februar 2023] BGB § 1593 Rn. 53.2). Deshalb kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber hier zu dem gleichen Abwägungsergebnis - nämlich der Zuordnung der Vaterschaft an den Ehemann der späteren Ehe - gekommen wäre, hätte er die Möglichkeit konkurrierender Vaterschaften aufgrund bigami- scher Ehe in den Blick genommen. b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht ferner davon ausgegangen, dass eine alternative Anknüpfung der Vaterschaft an das Personalstatut der beiden 44 45 - 26 - Vaterschaftsprätendenten nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ebenfalls nur zu einer rechtlichen Vaterschaft des Beteiligten zu 3 führt. aa) Allerdings hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang übersehen, dass in Bezug auf den auch deutschen Beteiligten zu 2 kein irani- sches, sondern gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Sachrecht An- wendung findet. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, denn ausgehend von deutschem Abstammungssachrecht besteht, wie im Einzelnen dargelegt, bei doppelter Vaterschaftsvermutung entsprechend § 1593 Satz 3 BGB lediglich eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 3. bb) Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 ist das Beschwerdegericht zutreffend von einer Verweisung in das iranische Recht ausgegangen, weil er nach den ge- troffenen Feststellungen ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. Insoweit handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB um eine Gesamt- verweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - FamRZ 2022, 624 Rn. 27). Das iranische Kollisionsrecht nimmt diese Verweisung nach Art. 964 iranZGB an (vgl. Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Oktober 2002] Länderteil Iran S. 25) und be- stimmt als Vater des Kindes nach Art. 1158 iranZGB den Mann, der mit der Mut- ter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen ist. Bei selbständiger Anknüp- fung der sich hier ergebenden Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe bestim- men sich die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen für den Beteiligten zu 3 gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach iranischem Sachrecht. Im Zusammen- hang mit der dann gebotenen Prüfung des Ehehindernisses des Bigamieverbots für Frauen gemäß Art. 1050 f. iranZGB stellt sich wiederum die weitere Vorfrage nach der Beachtlichkeit der im Jahr 2006 durchgeführten, in Deutschland aber nicht anerkannten Privatscheidung der ersten Ehe der Kindesmutter, die mit Blick auf die Überlagerung des kollisionsrechtlichen Verweisungsergebnisses durch 46 47 - 27 - das verfahrensrechtliche Anerkennungserfordernis zu verneinen ist. Der Vorrang des Verfahrensrechts wäre im Übrigen auch dann zu beachten gewesen, wenn man die Vorfrage nach der Wirksamkeit der Ehe - wie von einem Teil der Literatur vertreten - unselbständig, d.h. ausgehend von dem vom Internationalen Privat- recht Irans berufenen Sachrecht angeknüpft hätte und auf diese Weise zum ira- nischen Eheschließungssachrecht gelangt wäre (vgl. MünchKommBGB/Helms 8. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 56; vgl. auch Wall [Fachausschuss Nr. 4137] StAZ 2018, 256, 263). Somit wäre auch hier von konkurrierenden Vaterschaftsvermutungen zu- gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 auszugehen, die beide als Ehemänner der Kindesmutter gelten. Das iranische Abstammungssachrecht sieht nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen für diesen Fall vor, dass das Kind gemäß Art. 1160 iranZGB nur dem zweiten Ehemann - hier also dem Beteiligten zu 3 - rechtlich zugeordnet wird (vgl. auch NK-BGB/Yassari 4. Aufl. Länderbe- richt Iran Rn. 55). Gegen diese Feststellungen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. c) Schließlich hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass eine alternative Anknüpfung der Abstammung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) ebenfalls zu keinem für die Rechts- beschwerde günstigeren Ergebnis führt. Denn eine Bestimmung der Abstam- mung nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Kindesmut- ter bei der Geburt ihrer Kinder gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 48 49 - 28 - 28. Januar 2019 geltenden Fassung unterlegen haben, führt im vorliegenden Fall ebenfalls nur zu einer Anwendbarkeit des deutschen oder iranischen Sachrechts. Mithin eröffnet dieses Statut hier keine inhaltlich weitergehende Alternative ge- genüber einer Anknüpfung der Abstammung an das Aufenthalts- oder Personal- statut. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 03.06.2020 - 60 III 108/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2020 - 2 W 57/20 -