Entscheidung
1 StR 15/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090323B1STR15
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090323B1STR15.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 15/23 vom 9. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO am 9. März 2023 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 18. Oktober 2022 dahin abgeändert, dass sich der Betrag hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen um 59,80 Euro reduziert. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Un- treue in 345 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, teils gesamtschuldne- risch haftend, in Höhe von 227.661,26 Euro angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 (1 StR 62/21) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Untreue in 339 Fäl- len zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den einzuziehenden Wert von Taterträ- gen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es in Höhe von 227.721,06 Euro festgesetzt. 1 2 - 3 - Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge- zeigt. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen verstößt hingegen in Höhe von 59,80 Euro gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Einziehungsentscheidung ist daher vom Senat entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO in Höhe dieses Betrages zu reduzieren. Jäger Bellay Wimmer Bär Allgayer Vorinstanz: Landgericht München I, 18.10.2022 - 6 KLs 312 Js 153047/11 (2) 3