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Leitsatz

II ZR 152/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140323UIIZR152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140323UIIZR152.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 152/21 Verkündet am: 14. März 2023 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 B; BOStB § 7 Abs. 3 Zur Auslegung einer Schlichtungsklausel einer Partnerschaftsgesellschaft von Steuer- beratern und Wirtschaftsprüfern. BGH, Urteil vom 14. März 2023 - II ZR 152/21 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 12. September 2019 bezüglich der Abweisung der Klageanträge I. 1. bis 4. als unzulässig verworfen und gegen die Abweisung der Klageanträge VI. und VII. zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Partner- schaftsgesellschaft (im Folgenden: Partnerschaft) miteinander verbunden. Der Partnerschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: 1 - 3 - § 17 PartV: Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag muss jeder Vertragspartner innerhalb von 4 Wochen die Steuerberaterkammer oder den Steuerberaterverband zwecks Vermittlung anrufen. Kommt innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach dem Schlichtungsversuch keine Einigung zu- stande, kann sofort das ordentliche Gericht angerufen werden. § 25 PartV: Jedem Partner steht ein umfassendes Informations- und Kontrollrecht über sämtliche Angelegenheiten der Partner- schaftsgesellschaft zu. Jeder Partner ist berechtigt, jederzeit die Bücher der Gesellschaft einzusehen und sich Abschriften zu fertigen. Über die Auslegung des Partnerschaftsvertrags, insbesondere von § 9 PartV, der die Möglichkeit regelt, auch außerhalb der Partnerschaft tätig zu werden, kam es zwischen den Parteien zum Streit. Im Mai 2016 fand ein erfolgloser Schlichtungsversuch des Schlichtungs- ausschusses der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein statt. Die Klägerin hat von den Beklagten u.a. Einsicht in die Bücher und Schrif- ten der Partnerschaft begehrt (Klageanträge zu I. 1. bis 4.). Während des erstin- stanzlichen Verfahrens wurden in der Gesellschafterversammlung der Partner- schaft vom 30. August 2018 jeweils gegen die Stimme der Klägerin nach Namen der Kunden bzw. Leistungsempfänger spezifizierte Tätigkeiten der Beklagten außerhalb der Partnerschaft durch Beschluss genehmigt, weshalb die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. September 2018 weiter beantragt hat, die Nichtigkeit dieser Beschlüsse festzustellen (Klageantrag zu VI.). Mit Schriftsatz vom 28. März 2019 hat die Klägerin weiter beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, die Mietzahlungen der Partnerschaft an den Beklagten zu 2 und seine Ehefrau als Vermieter in Höhe von 63.744,96 € (nebst Zinsen) an die Partner- schaft zurückzuzahlen (Klageantrag zu VII.). Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 30. Juni 2019 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 2 3 4 - 4 - 22. August 2019 gegen diese Klageerweiterungen die Einrede der Schlichtungs- vereinbarung aus § 17 PartV erhoben. Die Klägerin hat daraufhin am 4. September 2019 für die Klageanträge aus den Schriftsätzen vom 4. September 2018 und 28. März 2019 die Steuerbe- raterkammer Schleswig-Holstein angerufen, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 abgelehnt hat, da zu diesen Punkten bereits zivilrechtliche Verfahren anhängig seien und bereits im Jahr 2016 ein Schlichtungsversuch der Parteien im Ergebnis nicht erfolgreich ge- wesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der Klagean- träge I. 1. bis 4. mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin und bezüg- lich der Klageanträge VI. und VII. mangels Durchführung eines Vermittlungs- verfahrens der Steuerberaterkammer verneint. Die gegen die Abweisung der Klageanträge I. 1. bis 4. gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen und die Berufung bezüglich der Klageanträge VI. und VII. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat in diesem Umfang zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Bezüglich der Klageanträge I. 1.bis 4. (Einsicht in Bücher und Schriften der Partnerschaft) genüge die Berufungsbegründung der Klägerin nicht den An- forderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 u. 3 ZPO, weshalb die Berufung un- zulässig sei. Das Landgericht habe seine Entscheidung zu diesen Streitgegen- ständen u.a. damit begründet, dass der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbe- dürfnis fehle, da sie in den Räumlichkeiten der Partnerschaft unstreitig an einem Rechner Einsicht in Unterlagen der Partnerschaft habe nehmen können und ihr ergänzende Unterlagen in Papierform zugeleitet worden seien. Die Klage auf Ein- sichtnahme in Unterlagen sei daher rechtsmissbräuchlich, da nicht deutlich ge- worden sei, dass die Beklagten der Klägerin die Einsichtnahme in die Unterlagen der Partnerschaft verweigert hätten. Zu diesen entscheidungstragenden Erwä- gungen verhalte sich die Berufungsbegründung lediglich mit Ausführungen zur Selbständigkeit der geltend gemachten Einsichtsrechte, gegen die Einwendun- gen allenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden könnten. Die- ses Berufungsvorbringen verfehle die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 u. 3 ZPO insofern, als das Landgericht die Klageanträge weder unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung noch als bloßen Annex von nicht bestehenden Scha- densersatzansprüchen abgewiesen habe. Hinsichtlich der Klageanträge zu VI. (Feststellung der Nichtigkeit der Be- schlüsse vom 30. August 2018) und VII. (Erstattung überzahlter Mieten) sei die Berufung aufgrund der in § 17 PartV vorgesehenen Durchführung eines Vermitt- lungsverfahrens als unbegründet zurückzuweisen. Mit dieser Schlichtungsklau- sel sei auf entsprechende Einrede der Gegenpartei die sofortige Klagbarkeit eines aus dem Partnerschaftsvertrag hergeleiteten Anspruchs ausgeschlossen. Die Beklagten hätten hinsichtlich der Anträge zu VI. und VII., um die die Klägerin 9 10 11 - 6 - ihre Klage nachträglich erweitert habe, die Einrede im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 22. August 2019 auch erhoben. Dies sei auch nicht treuwid- rig. Die Bestimmung in § 17 PartV sei nicht dahin zu verstehen, dass die klage- willige Partei der Durchführung eines vorgängigen Vermittlungsverfahrens schon dann enthoben sein solle, wenn zwischen den Partnern hinsichtlich anderer Streitgegenstände bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Die Klägerin habe die zeitnahe Durchführung des vorgesehenen Vermittlungsverfahrens hin- sichtlich der beiden hier in Rede stehenden Streitgegenstände versäumt, da sie erst mit Schreiben vom 4. September 2019 ein weiteres Vermittlungsverfahren beantragt habe. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung bezüglich der Klageanträge I. 1. bis 4. ist zulässig. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lassen sich die mit den Klagean- trägen VI. und VII. geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht verneinen. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft als unzulässig unter Verweis darauf verworfen, die Berufungsbegründung der Klägerin zu den Klageanträgen I. 1. bis 4. erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung er- kennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungs- kläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehler- haftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. 12 13 14 - 7 - Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Beru- fungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbeson- dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich halt- bar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zuge- schnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formular- mäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Be- gründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punk- ten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449 Rn. 13 ff. mwN; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung als unzulässig tragenden Erwägungen des Landgerichts in ausreichender Weise auseinander. Das Berufungsgericht hat die von ihm richtig erkannten Grundsätze im Streitfall fehlerhaft angewandt. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin der Sache nach geltend gemacht, dass der behauptete Informationsanspruch weiterhin nicht erfüllt sei, da sie nicht den vollständigen Zugriff auf die mit ihrer Klage begehrten Infor- mationen erhalten habe, zudem der Anspruch auch mehrfach ausgeübt werden könne und die Beklagten gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckungsabwehr 15 16 - 8 - darzutun hätten, dass ihr Einsichts- und Auskunftsrecht im Einzelnen nicht (mehr) bestehe. Mit diesen Ausführungen wendet sich die Berufung in zulässiger Weise gegen die die Zurückweisung der Klage als unzulässig tragende Beurteilung des Landgerichts. Aus dem Vorbringen geht für das Gericht und für den Gegner hin- reichend deutlich hervor, dass sich die Klägerin gegen die Ansicht des Landge- richts wendet, wonach ihr Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzu- lässig sei, da nicht deutlich werde, dass ihr die Beklagten die Einsichtnahme in die Unterlagen der Gesellschaft verweigert hätten. c) Das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage, zu der auch eine Klage auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und Auskunft ge- hört, ergibt sich regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller An- spruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteil vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355/18, BGHZ 227, 221 Rn. 23; Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NZM 2022, 413 Rn. 17; alle mwN). Erfüllt der Schuldner einen Anspruch nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung angewiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu kön- nen. Nur ausnahmsweise können deshalb besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NZM 2022, 413 Rn. 17 mwN). Solche besonderen Umstände haben die Beklagten nicht vorgetragen. Das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin entfällt insbesondere nicht dadurch, dass die Beklagten den Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die Unterlagen 17 18 19 - 9 - der Gesellschaft und Auskunft bei unzureichender Informationsgewinnung durch die Einsichtnahme im Grundsatz nicht in Abrede stellen. Denn auf der anderen Seite versuchen sie den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch mit der Begründung einzuschränken, deren Begehren sei hinsichtlich der von ihnen aus- geübten Tätigkeiten außerhalb der Partnerschaft zu weitgehend. Der Einsicht verlangende Gesellschafter kann allgemein auf künftige Einsichtsgewährung in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft klagen, die sodann auch mehr- fach ausgeübt werden kann. Über ein zum Ausschluss oder zur Beschränkung des Einsichtsrechts führendes Verweigerungsrecht der in Anspruch genomme- nen Gesellschafter gegen die Klage eines Gesellschafters ist grundsätzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 122; Urteil vom 2. Juli 1979 - II ZR 213/78, WM 1979, 1061 f.; OLG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2011 - I-18 U 38/11, juris Rn. 38). Zudem kann auch das Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters zu einem Auskunftsrecht erstarken, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich der Gesell- schafter etwa bei Lückenhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der Unterlagen ohne die Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaf- fen kann (BGH, Urteil vom 20. März 1972 - II ZR 160/69, WM 1972, 1121 f.; Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936; Drescher in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 118 Rn. 13 mwN). 2. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel der Klägerin zu den Kla- geanträgen VI. und VII. nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, die Klä- gerin habe das nach § 17 PartV vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durch- geführt. Der Zulässigkeit dieser Klageanträge steht nicht entgegen, dass die Klä- gerin für diese Streitigkeiten entgegen § 17 Satz 1 PartV nicht innerhalb von vier Wochen die Steuerberaterkammer oder den Steuerberaterverband zwecks Ver- mittlung angerufen hat. 20 - 10 - a) Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, demzufolge es sich bei § 17 PartV um eine sogenannte Schlichtungs- oder Güteklausel han- dele, durch die die Anrufung der staatlichen Gerichte so lange ausgeschlossen wird, bis die vertraglich bestimmte Schlichtungsstelle den Versuch unternommen hat, zwischen den Parteien eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Ge- gen diese tatrichterliche Auslegung der Vertragsklausel sind Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, 648). Durch eine solche Schlichtungsklausel wird die Durchführung der Schlich- tung zur Prozessvoraussetzung erhoben, die bereits bei der Erhebung der Klage vorliegen muss, so dass damit regelmäßig die sofortige Klagbarkeit ausgeschlos- sen ist. Die Nichteinhaltung der Schlichtungsvereinbarung ist nur auf die Einrede des Beklagten hin zu beachten (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229, 231 Rn. 36; Urteil vom 16. August 2018 - III ZR 267/16, GesR 2018, 677 Rn. 10; beide mwN), welche die Beklagten hier schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhoben haben. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnten sich die Beklag- ten aber auf diese Einrede nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Auch bei Anlegung eines eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs ist die Auf- fassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, die Zulässigkeit der klageerwei- ternd erhobenen Anträge VI. und VII. hänge von der von der Klägerin versäumten zeitnahen Durchführung des im Partnerschaftsvertrag vorgesehenen Vermitt- lungsverfahrens ab. 21 22 23 - 11 - aa) Die Auslegung eines Individualvertrags ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter ge- setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Er- fahrungssätze verletzt hat oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvor- schriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 24 mwN). Leidet die tatrichterliche Aus- legung aber an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. bb) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Ausle- gungsstoff außer Acht gelassen. Die in § 17 Satz 1 PartV vorgesehene Frist von vier Wochen zur Anrufung der Schlichtung ist eine Ausschlussfrist, nach deren fruchtlosem Ablauf der vereinbarte dilatorische Klageverzicht (sanktionslos) ent- fällt (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2018 - III ZR 267/16, GesR 2018, 677 Rn. 10 ff.). (1) Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben den Verhandlungen über die Gründung ihrer Partnerschaft den Mustervertrag der DATEV für eine Partner- schaftsgesellschaft zugrunde gelegt. An dieser Mustervorlage haben sie Anpas- sungen vorgenommen und die dort vorgesehene Regelung für ein Schiedsver- fahren, nach der über alle Streitigkeit aus diesem Vertrag unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet, durch die Regelung in § 16 PartV bzw. später in § 17 PartV über die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens vor der Steuerberaterkammer bzw. dem Steuerberaterverband vor Anrufung des ordentlichen Gerichts ersetzt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien diente § 7 Abs. 3 BOStB jedenfalls für die in § 17 PartV getroffene Regelung als Anregung und 24 25 26 27 - 12 - prägt damit auch den Empfängerhorizont der Parteien. Gemäß § 7 Abs. 3 BOStB sind bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter Steuerberatern die Beteiligten ver- pflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen und vor Einleitung gerichtlicher Schritte grundsätzlich eine Vermittlung durch die Steuerberaterkammer zu bean- tragen. § 7 Abs. 3 BOStB statuiert damit eine Vorgabe, nach der die Angehörigen der steuerberatenden Berufe einen Schlichtungsversuch im Sinne eines Vermitt- lungsverfahrens im Regelfall durchzuführen haben. Durch die Vermittlung der Berufskammer soll im Interesse des Ansehens des Berufsstandes verhindert werden, dass die Schwierigkeiten zwischen den Berufsangehörigen in die Öffent- lichkeit getragen werden (Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufsordnung der Steuer- berater, 2002, § 31 Rn. 16 [zur Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 3 BOStB]). Da- bei handelt es sich aber lediglich um eine berufsrechtliche Vorgabe, die zivilpro- zessual mangels Zuständigkeit des Satzungsgebers für die Berufsordnung nicht zwingend zu befolgen ist. Unter Umständen mag bei Nichtdurchführung eines Vermittlungsverfahrens eine Berufspflichtverletzung angenommen werden kön- nen; auf die Zulässigkeit eines Zivilprozesses bei einer Streitigkeit zwischen Be- rufsangehörigen hat dies aber keine Auswirkung (OLG Hamm, Urteil vom 7. Januar 2002 - 2 U 69/01, juris Rn. 51, 62; Maxl/Raab, StBerG, 4. Aufl., § 76 Rn. 64; Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufsordnung der Steuerberater, 2002, § 31 Rn. 16 [zur Vorgängervorschrift des § 7 BOStB]). (2) Der Wortlaut von § 17 Satz 1 PartV, wonach im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertrag jeder Vertragspartner innerhalb von vier Wochen die Steuer- beraterkammer oder den Steuerberaterverband zur Vermittlung anrufen muss, lässt sich mit der Annahme, es handele sich um keine Ausschlussfrist, nicht ver- einbaren. Vielmehr schließt es der Wortlaut nach allgemeinem Sprachverständ- nis aus, dass auch noch nach dem Ablauf dieser Frist ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden kann. § 17 PartV verwehrt es einem Vertragspartner damit 28 - 13 - nicht, durch Untätigkeit während der Frist von vier Wochen die Schlichtung er- folgreich zu umgehen. Denn die Parteien haben gerade keine Vereinbarung für den Fall getroffen, dass im Falle einer Streitigkeit keine der Vertragsparteien die Schlichtungsstelle binnen der Frist von vier Wochen anruft. (3) Bei der Frist des § 17 Satz 1 PartV handelt es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist, die dazu führt, dass die Klageanträge VI. und VII. von der Klägerin nach deren Verstreichen nicht mehr vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden können. Hiergegen spricht neben dem das Verständnis der Parteien prägenden Regelungsgehalt des § 7 Abs. 3 BOStB bereits der nicht eindeutig geregelte Beginn der Frist von vier Wochen im Falle von Streitigkeiten aus dem Partnerschaftsvertrag, so dass eine rechtssichere Feststellung, wann die diese Frist in Gang setzende Streitigkeit entstanden ist, nicht in jedem Fall möglich ist. Des Weiteren stellt das Vermittlungsverfahren vor der Steuerberater- kammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG ein Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steu- erberaterkammer als neutralem Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Re- gelung. Bei einem solchen Vermittlungsverfahren der Steuerberaterkammer wird kein Schiedsspruch gemäß §§ 1025 ff. ZPO gefällt. Die Einigung zwischen den Berufsangehörigen auf Vermittlung der Steuerberaterkammer ist ausschließlich ein privatrechtlicher Vertrag, mit dem die Streitigkeit beigelegt werden soll (Maxl/Raab, StBerG, 4. Aufl., § 76 Rn. 64). Durch § 17 PartV wird somit nur ein Einigungsversuch, nicht aber eine abschließende, die Vertragspartner bindende Entscheidung über die Streitigkeit gewährleistet. dd) Die Klägerin kann daher ihre behaupteten Ansprüche aus den Klage- anträgen VI. und VII. unmittelbar gerichtlich geltend machen. Ob diese begründet sind, wird sich nach neuer Verhandlung und ggf. Beweisaufnahme durch das Be- rufungsgericht ergeben. 29 30 - 14 - III. Das Berufungsurteil ist danach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist in diesem Umfang, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Born Bernau B. Grüneberg von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2019 - 314 O 107/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.08.2021 - 11 U 148/19 - 31