OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 348/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323B2STR348
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150323B2STR348.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 348/22 vom 15. März 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Zwangsprostitution u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 15. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2022 aufgehoben a) in Fall II. 22. der Urteilsgründe und b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schwerer Zwangsprostitution in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen Ver- brauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zehn Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und 1 - 3 - eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststel- lungen getroffen: a) Im Sommer 2017 zog die Nebenklägerin im Alter von sechzehn Jahren alleine aus der Eifel nach Köln. Hier lernte sie kurz darauf den Angeklagten ken- nen und traf sich im September 2017 mit diesem in der Wohnung der Zeugin M. , wo sich auch die Zeuginnen C. und K. sowie die Zeugen K. Y. und G. Y. aufhielten. In der Wohnung kam es regelmäßig zum Kon- sum von Kokain. Zudem gingen die Zeuginnen C. und K. der Prosti- tution nach. Gemeinsam überredeten der Angeklagte und die Zeugen die Neben- klägerin dazu, die „Tätigkeit als Prostituierte auszuprobieren.“ Zu diesem Zweck erstellte der Zeuge K. Y. ein Onlineprofil für die Nebenklägerin und verein- barte für sie einen ersten Termin für den 24. September 2017. Das nach Vollzie- hung des Geschlechtsverkehrs von dem Freier erhaltene Geld händigte die Ne- benklägerin vollständig dem Zeugen K. Y. aus. In den folgenden Wochen ging die Nebenklägerin für K. Y. weiterhin der Prostitution nach. b) Seit Mitte Dezember 2017 lebte die Nebenklägerin in einer Beziehung mit dem Angeklagten, für den sie von dieser Zeit an bis zum 6. Juli 2018 der Prostitution nachging. Der Angeklagte übernahm die komplette Verwaltung die- ser Tätigkeit, indem er Onlineprofile erstellte, Terminvereinbarungen sowie Ver- einbarungen zu Sexualpraktiken und Preisen traf. Zudem überwachte er die Ein- haltung der Vereinbarungen und erhielt die durch die Nebenklägerin erzielten Einnahmen vollständig ausgehändigt. 2 3 4 - 4 - Am 17. Dezember 2017 (Fall II. 11. der Urteilsgründe) und im Mai 2018 (Fall II. 18. der Urteilsgründe) lehnte es die Nebenklägerin dem Angeklagten ge- genüber ab, weiterhin die Prostitution auszuüben. Dies nahm der Angeklagte in beiden Fällen zum Anlass, sie unter anderem durch Schläge in das Gesicht da- von abzuhalten, die Prostitution aufzugeben. In beiden Fällen setzte die Neben- klägerin die Prostitution aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen des Ange- klagten fort. Bei einer weiteren Gelegenheit Anfang Juli, aber noch vor dem 4. Juli 2018, telefonierte die Nebenklägerin mit ihren Eltern, die sich zu dieser Zeit im Urlaub befanden. Da sie ihre Eltern vermisste, weinte die Nebenklägerin und er- mittelte auf einer Karte im Internet deren Aufenthaltsort. Als der Angeklagte dies sah, fürchtete er, die Nebenklägerin wolle sich von ihm trennen und er könne seine Einnahmequelle verlieren. Aus diesem Grund trat er der Nebenklägerin zweimal gegen den Oberkörper sowie weitere Male gegen Arme und Beine, um sie von einer Aufgabe der Prostitution abzuhalten (Fall II. 22. der Urteilsgründe). Die Nebenklägerin setzte die Prostitution aus Angst vor weiteren Gewaltanwen- dungen des Angeklagten fort. 2. Die Verurteilung des Angeklagten in Fall II. 22. der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit er (tateinheitlich) wegen beson- ders schwerer Zwangsprostitution gemäß § 232a Absätze 3 und 4 StGB in Ver- bindung mit § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB verurteilt ist. a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte – wie vom Land- gericht angenommen – die siebzehnjährige Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution veranlasst hat. aa) „Veranlassen“ meint jedes Handeln des Täters, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist 5 6 7 8 9 - 5 - (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2020 – 5 StR 245/20, NStZ-RR 2020, 346; vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20; BT-Drucks. 18/9095, S. 33). Den Tat- bestand der Zwangsprostitution gem. § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Ein- flussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt, wobei das Merkmal der „Fortsetzung“ insbesondere Per- sonen betrifft, die bereits als Prostituierte tätig sind, von der weiteren Ausübung aber Abstand nehmen wollen oder zu einer intensiveren Prostitutionsform ge- bracht werden sollen (vgl. BT-Drucks. 12/2589, S. 8; Senat, Urteil vom 18. April 2007 – 2 StR 571/06; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 232a Rn. 4; MüKo-StGB/Ren- zikowski, 4. Aufl., § 232a Rn. 30). Der Täter muss also einen bislang nicht vor- handenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzuge- ben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2020 – 5 StR 245/20, NStZ-RR 2020, 346). Maßgeblich für diese Beurteilung ist der tatsächliche Wille des Opfers und nicht das Vorstellungsbild des Täters (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 11; wohl auch AnwK-StGB/Schroth, 3. Aufl., § 232a Rn. 8; s. ferner MüKO-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 232a Rn. 25; a.A. – aber nicht tragend – wohl BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, juris Rn. 15 unter Verweis auf die zu § 180b Abs. 2 StGB in der Fassung des 26. StrÄndG ergangene, insoweit überholte Rechtsprechung zur Tathandlung des „Einwirkens“, die als bloßes Unterneh- mensdelikt ausgestaltet war und einen tatbestandlichen Erfolg in der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution nicht erforderte). Geht der Täter von einem ent- sprechenden Willen des Opfers aus, fehlt es in Wirklichkeit aber an einem sol- chen, kommt allein eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 232a Rn. 11). - 6 - bb) Hiervon ausgehend belegen die Urteilsgründe auch in einer Gesamt- schau nicht, dass der Angeklagte die Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prosti- tution veranlasste. Allein die Feststellung, dass die Nebenklägerin „aus Angst vor weiteren Gewalthandlungen des Angeklagten weiterhin für diesen der Prostitu- tion“ nachging, belegt nicht, dass die Nebenklägerin im Zeitpunkt der Gewaltan- wendung tatsächlich den Willen gebildet hatte, die Prostitution aufzugeben. Anders als in den Fällen II. 11. und II. 18. der Urteilsgründe fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung der Nebenklägerin, die Prostitution für den Ange- klagten nicht weiter ausüben zu wollen. Auch lässt sich allein dem äußeren Ge- schehensablauf nicht entnehmen, dass die Nebenklägerin den Entschluss ge- fasst hatte, sich aus der Prostitution zu lösen. Dass sie mit ihren Eltern telefo- nierte, weinte und nach deren Aufenthaltsort auf einer Karte im Internet suchte, besagt für sich genommen nichts über ihre diesbezüglichen Absichten, die sie bei weiteren Gelegenheiten zuvor offen gegenüber dem Angeklagten zum Aus- druck gebracht hatte. Angesichts der Vorgeschichte mit zwei gescheiterten Ver- suchen, sich aus der Prostitution zu lösen, erscheint es möglich, dass sie sich innerlich mit ihrer Situation abgefunden hatte. Aus der – auch zu den Fällen II. 11. und II. 18. der Urteilsgründe getroffenen – Feststellung des Landgerichts, dass sie nach den Tritten des Angeklagten „aus Angst vor weiteren Gewalthandlungen des Angeklagten weiterhin für diesen der Prostitution nachging“, ergibt sich daher lediglich, dass sie auch nach dem gewaltsamen Übergriff die Prostitution für den Angeklagten ausübte. Dass sie zuvor entschlossen war, sie aufzugeben, lässt sich diesen Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen. cc) Die Verurteilung in Fall II. 22. der Urteilsgründe ist aufzuheben, da der Senat nicht ausschließen kann, dass einer anderen Strafkammer ergänzende Feststellungen möglich sind, die zu einer Verurteilung nach § 232a Abs. 3 und 4 10 11 12 - 7 - StGB führen können. Dies zieht die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien tat- einheitlichen Verurteilung wegen dirigierender Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) nach sich (§ 353 Abs. 1 StPO). dd) Da die getroffenen Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt sind, bleiben sie aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird ergänzend den tatsächlichen Willen der Nebenklägerin im Zeitpunkt der Tat aufzuklären haben. ee) Die Aufhebung der Verurteilung in Fall II. 22. der Urteilsgründe hat den Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe zur Folge und bringt damit den Gesamt- strafenausspruch zu Fall. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes bemerkt der Senat, dass der in Fall II. 14. der Urteilsgründe heran- gezogene und straferschwerend gewürdigte Umstand, dass es sich bei Kokain um eine „harte Droge“ handelt, im zugrundeliegenden Fall nicht unbedenklich ist. Die Gefährlichkeit einer Droge ist für sich genommen geringer zu gewichten, wenn der Angeklagte das Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch erworben und besessen hat, weil bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch nur eine Selbstschädigung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2000 – 4 StR 287/00). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht die- sen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren hat. Denn strafmildernd hat es gewür- digt, „dass das Kokain ausschließlich zum Eigenkonsum des Angeklagten ge- dacht war und auch nur dafür eingesetzt wurde.“ 13 14 15 16 - 8 - 4. Der neue Tatrichter wird in Fall II. 22. der Urteilsgründe Gelegenheit haben, im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung zu § 232a StGB auch die Dauer der Prostitutionsfortsetzung in den Blick zu nehmen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Köln, 29.04.2022 - 101 KLs 21/21 - 180 Js 184/19 17