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Entscheidung

StB 12/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323BSTB12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150323BSTB12.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 12/23 vom 15. März 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des Betroffenen M. gegen den Beschluss des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2023 über die Ablehnung des Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrig- keit der Art und Weise der Durchsuchung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers am 15. März 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereini- gung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 BGs 642/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahr- zeuge zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel ange- ordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Bei der Durchsuchung sind verschiedene Asservate in Verwahrung genommen worden. 1 - 3 - Der Betroffene hat Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Öffnen der Tür mittels Öffnungswerkzeug und seine Fesselung seien unverhält- nismäßig gewesen, er sei nicht belehrt worden, die Einsatzbeamten hätten das von ihm ausgesprochene Hausverbot missachtet, ein Staatsanwalt sei nicht an- wesend gewesen und er sei während seiner Notdurft durch einen Polizeibeamten beaufsichtigt worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den An- trag durch Beschluss vom 3. Februar 2023 (1 BGs 258/23) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Be- schwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Ver- fügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Ent- scheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene nicht gegen die Durch- suchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/ 2 3 4 - 4 - Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19). Schäfer Berg Voigt