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Leitsatz

VII ZB 68/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150323BVIIZB68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150323BVIIZB68.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 68/21 vom 15. März 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 850c Abs. 6; BGB § 1612b Abs. 1, § 1609 Nr. 1, § 1606 Abs. 3 Satz 2 a) Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjäh- rigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Bar- unterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassen- den Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen. b) Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln. BGH, Beschluss vom 15. März 2023 - VII ZB 68/21 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Dem Gläubiger wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gründe: I. Der im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens volljährig gewordene Gläubiger betreibt auf der Grundlage eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Bremen vom 2. April 2019 wegen Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 18. Juni 2021 sowie wegen laufenden Unterhalts ab dem 1. Juli 2021 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, seinen Vater. Auf den Antrag des Gläubigers vom 18. Juni 2021 ist am 16. Juli 2021 ein Pfändungs- 1 - 3 - und Überweisungsbeschluss erlassen worden, mit dem Ansprüche des Schuld- ners gegen den Drittschuldner gepfändet worden sind. Der dem Schuldner zu belassende pfandfreie Betrag ist auf 1.100 € je Monat festgesetzt worden. Der Schuldner hat beantragt, den ihm pfandfrei zu belassenden Betrag unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seiner im Jahr 2011 geborenen Tochter M. , der er Naturalunterhalt leistet, heraufzusetzen. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat daraufhin den pfandfrei zu belassenden Betrag wie folgt neu festgesetzt: "Dem Schuldner dürfen von dem errechneten Nettoeinkommen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs für seinen eigenen notwendigen Unterhalt 1.100,00 € monatlich verbleiben sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten minderjährigen Person, die dem Gläubiger gleichsteht, ½ Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt." Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbe- schwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Gläubigers führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entschei- dung an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Gläubiger habe gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Unterhalt. Der Schuldner sei ebenfalls seiner Tochter M. gesetzlich zum Unterhalt ver- pflichtet. Sowohl der Gläubiger als auch die Tochter M. seien minderjährige 2 3 4 5 - 4 - Kinder des Gläubigers. Innerhalb einer Gruppe ständen die Unterhaltsberechtig- ten einander gleich. Soweit der Gläubiger darauf abstelle, dass der Anspruch auf Herabsetzung der pfändbaren Einkünfte daran scheitere, dass der Schuldner sei- ner Tochter M. "nur" Naturalunterhalt, nicht aber Barunterhalt leiste, verfange dieser Ansatz nicht. Je nach Unterhaltsberechtigtem erhöhe sich der Pfändungs- freibetrag. Keine Rolle spiele es, ob der Unterhalt, der zu erbringen sei und auch tatsächlich erbracht werde, dem jeweiligen Pauschalbetrag entspreche oder ihn unter- oder überschreite. Aber Unterhalt müsse tatsächlich geleistet werden. Es sei aber nicht entscheidend, ob die Unterhaltsverpflichtung in voller Höhe erfüllt werde, weil über die konkrete Höhe der Unterhaltsverpflichtung im Vollstre- ckungsverfahren nicht gestritten werden solle. Im vorliegenden Fall wohne die unterhaltsberechtigte Tochter M. beim Schuldner. Die Leistung des Schuldners von Unterhalt bemesse sich daher nicht allein anhand der unmittelbaren geldlichen Zahlungen an diese Tochter, sondern erfasse sämtliche Aufwendungen, die erforderlich seien, um den täglichen Le- bensbedarf zu decken. Dies fange bei der Stellung von Wohnraum und Versor- gungsleistungen an, gehe über die Ausstattung mit Kleidung bis hin zur Versor- gung mit Lebensmitteln. Dass dieser Aufwand so geringfügig wäre, dass diese Unterhaltsleistung nicht zu berücksichtigen wäre, sei nicht ersichtlich. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass der Gläubiger und die minderjährige Tochter M. des Schuldners nach § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 Nr. 1 BGB als auf gleicher Stufe stehende Unterhaltsberechtigte im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen sind. Die titulierte Unterhalts- forderung, wegen derer der Gläubiger vollstreckt, betrifft wie bei der Tochter M. den ihm als minderjährigem Kind vom Schuldner zu gewährenden Unterhalt. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. 6 7 8 - 5 - b) Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen. aa) Betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 850d ZPO, ist dem Schuldner ge- mäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten ge- genüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfand- freien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners ge- genüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsbe- rechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten ge- genüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 - VII ZB 35/20 Rn. 14, juris). Gleiches hat zu gelten, wenn der Schuldner - wie hier - dem weiteren Unterhaltsberechtigten, der dem Gläubiger im Rang gleichsteht, Naturalunterhalt gewährt (vgl. MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 850d Rn. 24; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850d Rn. 24; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. C.307). bb) Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Die Gewährung von Naturalunterhalt ist gegenüber der Gewährung von Barunterhalt grundsätzlich gleichwertig. Die Unterhaltspflicht wird durch die Gewährung von Naturalunterhalt vollständig erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 9 10 11 - 6 - - IVb ZR 587/80, MDR 1981, 832, juris Rn. 8; Urteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80, NJW 1980, 2306, juris Rn. 5). Dem entspricht es, dass der ei- nem minderjährigen Kind gewährte Naturalunterhalt als Einkommen bei der Be- messung des pfändungsfreien Betrags gemäß § 850c Abs. 6 ZPO zu berücksich- tigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - IX ZB 83/18 Rn. 11, MDR 2020, 370; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14 Rn. 6, MDR 2015, 797). In einem Mangelfall ist der Naturalunterhalt in einen fiktiven Barunterhalts- anspruch umzurechnen. Dabei ist es sachgerecht, den Naturalunterhalt nicht niedriger anzusetzen als einen in vergleichbaren Verhältnissen zu zahlenden Barunterhalt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 12 WF 61/93, FamRZ 1993, 1453, 1455). cc) Das Beschwerdegericht hat den dem Schuldner über den eigenen not- wendigen Unterhalt hinaus pfandfrei zu belassenden Betrag im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO jedoch fehlerhaft nach Kopfteilen der auf einer Rangstufe stehenden Unterhaltsberechtigten bemessen. (1) Der dem Schuldner über den eigenen notwendigen Unterhalt hinaus pfandfrei zu belassende Betrag im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO hat der gleichmäßigen Befriedigung aller gleichstehenden Berechtigten zu dienen. Dies bedeutet, dass bei der Bemessung dieses Betrags die Berechtigten entspre- chend dem Verhältnis der ihnen jeweils gegen den Schuldner zustehenden Un- terhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Insoweit ist von den gesetzlichen Un- terhaltsansprüchen auszugehen. Das den notwendigen Unterhalt des Schuld- ners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfand- freien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 26 W 52/99, NJW-RR 2000, 220, juris Rn. 43; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850d Rn. 11a; MünchKommZPO/Smid, 6. Aufl., § 850d Rn. 24; 12 13 - 7 - Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850d Rn. 23; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn. 38a; Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. C.320 m.w.N.). (2) Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe des jewei- ligen Unterhaltsbedarfs der beiden gleichstehenden Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf deren unterschiedliches Lebensalter getroffen. Die Rechtsbe- schwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht bei der Bemes- sung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO das Vorbringen des Gläubigers unberücksichtigt gelassen hat, wonach ihm hinsichtlich der titulierten Unterhaltsforderung ein Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 528 € zugestanden habe, während für die im Jahr 2011 geborene Tochter M. ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 451 € zu berücksichti- gen gewesen sei. Trifft dieses Vorbringen zu, ist der dem Schuldner über seinen notwendigen Unterhalt hinausgehende pfandfrei zu belassende Betrag mit einer gegenüber der vom Beschwerdegericht angenommenen Quote von 50 % abwei- chenden Quote zu bemessen. c) Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, in welcher Höhe der vom Gläubiger und der minderjährigen Tochter M. des 14 15 - 8 - Schuldners jeweils zu beanspruchende Unterhalt besteht und welche Quote sich zugunsten des Gläubigers hinsichtlich des nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags danach ergibt. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 03.08.2021 - 246 M 460969/21 - LG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2021 - 4 T 391/21 -