Entscheidung
2 StR 65/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160323B2STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160323B2STR65.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 65/23 vom 16. März 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be- schwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen An- trag – am 16. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 18. November 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung des dem Geschädigten S. gehörenden Mobiltelefons hat keinen Bestand. We- gen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN, und vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22), 1 2 - 3 - kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. 2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzu- messung erschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Be- schluss vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22 mwN). 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Krehl Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 18.11.2022 - 4 KLs 171 Js 20345/22 3 4