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Leitsatz

VI ZR 1369/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323UVIZR1369
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323UVIZR1369.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 1369/20 Verkündet am: 21. März 2023 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 M Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Dün- gemittel. BGH, Urteil vom 21. März 2023 - VI ZR 1369/20 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Dezember 2019 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 2 das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. März 2019 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Be- klagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm nach Ausbringen eines Düngemittels entstanden ist. Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Er kaufte von der Beklagten zu 1 im Februar 2014 zum Preis von 4.025,96 € brutto "PK-Düngerlösung 5/15", eine phosphat- und kaliumhaltige Flüssigkeit. Die Beklagte zu 1 lieferte dem Kläger eine PK-Lösung 5/15, die sie zuvor von der Beklagten zu 2 erworben hatte. Die als Fachbetrieb für Abfallentsorgung tätige Beklagte zu 2 hatte diese Flüssigkeit von der Streithelferin übernommen. Hierzu wurde ein Übernahmeschein (vgl. 1 2 - 3 - §§ 49 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG i.V.m. der Verordnung über die Nachweisführung für die Entsorgung von Abfällen - Nachweisverordnung) er- stellt, in dem es unter anderem heißt: "Übernahmeschein zum Nachweis der Übernahme von Abfällen. […] Abfallbezeichnung¹) wässrige, flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 161001 fallen Abfallschlüssel¹) 161002" Fußnote 1) des Übernahmescheins lautet: "Nach EAK-Verordnung, Be- stimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle, Bestim- mungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung." Im Übernahmeschein findet sich ein weiteres Feld "Abfallerzeuger oder Beförderer bei Befördererwechsel (Name, Anschrift)"; dort ist die Streithelferin eingetragen. Zudem gibt es ein Feld "Abfallentsorger (Name, Anschrift)", in das die Beklagte zu 2 eingetragen ist. Das zugehörige Feld "Unterschrift (als Versi- cherung der Annahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung)" weist einen Stempel mit dem Namen und der Anschrift der Beklagten zu 2 sowie eine Unterschrift auf. Am Ende des Übernahmescheins gibt es ein Feld "Frei für Vermerke" mit folgen- dem Eintrag: "kein Gefahrgut nach ADR PK Lsg". Die Beklagte zu 2 bezeichnete die PK-Lösung 5/15 als "EG-Düngemittel für Ackerbau" und erstellte eine Produktinformation. Darin heißt es unter ande- rem: 3 4 5 - 4 - "PK-Lösung 5-15 EG - DÜNGEMITTEL für Ackerbau PK-Dünger flüssig für Ackerbau Nährstoffgehalte 5% P2O5 wasserlösliches Phosphat 15% K2O wasserlösliches Kaliumoxid [Name und Anschrift der Beklagten zu 2] Hinweise zur sachgerechten Anwendung Die jeweils gültige Düngeverordnung ist zu beachten. Die Anwendung sollte im Sinne der guten fachlichen Praxis entsprechend dem Nährstoffbedarf erfolgen. Ausbringung mittels Pflanzenschutzspritze oder Güllefass. Aufgrund des hohen pH-Wertes nicht zur Blattdüngung geeignet, jedoch mit Schleppschläuchen im Bestand möglich bzw. nach der Ernte." Die Beklagte zu 1 erstellte eine eigene Produktinformation, in der es unter anderem heißt: "PK Düngerlösung 5-15 Phosphatabwasser zur Verwendung als Düngemittel Kennzeichnung gemäß DüMV EG - DÜNGEMITTEL Nährstoffgehalte: 5% P2O5 wasserlösliches Phosphat 15% K2O wasserlösliches Kalium […] Hinweis zur Art der Herstellung: Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmo- sphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs. Enthält Toluol und Clozapin in Konzentrationen unter- halb der EU-Zubereitungsrichtlinie RL 1999/45 EWG. 6 - 5 - Anwendung: Die jeweils gültige Düngeverordnung ist zu beachten. Die Anwendung sollte im Sinne der guten fachlichen Praxis entsprechend dem Nährstoffbedarf erfolgen. Ausbringung mittels Pflanzenschutzspritze oder Güllefass. Aufgrund des hohen pH-Wertes nicht zur Blattdüngung geeignet, jedoch mit Schleppschläuchen im Bestand möglich bzw. nach der Ernte." Die Beklagte zu 1 holte die Flüssigkeit auf Veranlassung der Beklagten zu 2 mit einem Tanklastzug bei der Streithelferin ab und lieferte sie an den Klä- ger. Der Kläger brachte die Flüssigkeit im März 2014 auf seinen Rapsfeldern aus. Etwa zehn Tage später stellte er fest, dass sich die Rapspflanzen überwiegend violett färbten und nicht mehr wuchsen. Der Kläger behauptet, die Flüssigkeit sei mit Herbiziden verunreinigt gewesen und macht entgangenen Ertrag, die Kosten der Schadensermittlung und -beseitigung sowie den Kaufpreis des Düngemittels als Schaden geltend. Das Landgericht hat der gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ge- richteten Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 76.293,31 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Auf die Beru- fung der Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen; die Berufung der Beklagten zu 1 hat es rechtskräftig zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 weiter. 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2 weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1 ProdHaftG ein Schadensersatzanspruch zu. Pflichtwidriges Han- deln der Beklagten zu 2 im Hinblick auf den Endabnehmer des Produkts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Denn die Beklagte zu 2 habe sich eines fachkundigen Verkäufers bedient, der das Produkt mit einem eigenen Tanklast- zug bei der Streithelferin abgeholt und an den Endabnehmer geliefert habe. Die Beklagte zu 2 sei mit dem Kläger nicht in Lieferbeziehungen getreten. Sie habe im Verhältnis zum Endabnehmer darauf vertrauen können, dass die Beklagte zu 1 eine Überprüfung des Produkts vornehmen werde. Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus der Stellung der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Produkts. Hersteller im Sinne von Art. 2 Buchst. x Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304, S. 1; im Folgenden: EG-DüngemittelVO; mit Wirkung vom 16. Juli 2022 durch Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/1009 - EU- DüngeprodukteVO aufgehoben) sei nicht, wer die Merkmale des Düngemittels nicht verändere. Derjenige, der die Merkmale des Düngemittels nicht verändere, gelte als "Vertragshändler". Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1 ProdHaftG stehe dem Kläger nicht zu, da die Düngerlösung nicht für den privaten Ge- oder Verbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG bestimmt gewesen, son- dern im Rahmen der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft zu beruflichen Zwe- cken verwendet worden sei. 9 10 - 7 - II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der Begründung des Berufungs- gerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nicht verneint werden. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Scha- densersatzanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG verneint. Im Fall der Sachbeschädigung besteht ein solcher Schadensersatzan- spruch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist, § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG. Entgegen der Ansicht des Berufungs- gerichts ist zwar nicht entscheidend, ob das fehlerhafte Produkt, hier das Dünge- mittel, für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt war. Maßgeblich ist viel- mehr die Zweckbestimmung der von dem fehlerhaften Produkt beschädigten Sa- che, hier also der Rapspflanzen. Da der Kläger nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts aber Haupterwerbslandwirt ist und den Dünger im Rahmen der von ihm betriebenen Landwirtschaft zu beruflichen Zwecken verwendet hat, kann für die damit gedüngten Pflanzen nichts anderes gelten. 2. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen hat das Berufungsgericht einen An- spruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das dem Kläger gelieferte Düngemittel mit Herbiziden verunreinigt, wodurch das Eigentum des Klägers an den gedüngten Pflanzen verletzt wurde, da sich die Rapspflanzen etwa zehn Tage nach Ausbringen der Flüssigkeit auf den Rapsfeldern violett färb- ten und nicht mehr wuchsen. 11 12 13 14 15 - 8 - b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Verletzung einer Ver- kehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 verneint. aa) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware tätig gewordenen Person auf Scha- densersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines in dieser Vorschrift genannten Rechtsguts ist, dass sie eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, juris Rn. 12). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahren- lage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maß- nahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsich- tiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vor- beugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu ge- fährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung aus- schließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorg- falt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrun- gen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter 16 17 18 - 9 - Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um an- dere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzu- muten sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - VI ZR 1283/20, VersR 2023, 66 Rn. 11 mwN). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. Se- natsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 18; vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Rn. 11 mwN). Für die Frage, welche Verkehrssicherungspflichten den im Zusammen- hang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware in Anspruch Genommenen treffen, ist entscheidend, in welcher Funktion er tätig wird. Den Hersteller trifft grundsätzlich die weitestgehende (umfassende) Verantwortung für einen in sei- nem Tätigkeits- und Wissensbereich entstandenen Produktfehler (vgl. Senatsur- teil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519, juris Rn. 19, 21). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller unter anderem bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejeni- gen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 15 f. mwN). Demgegenüber sind Vertriebshändler für die Sicherheit der von ihnen ver- triebenen Produkte nur sehr eingeschränkt verantwortlich. Insbesondere eine Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler scheidet grundsätzlich aus (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 65/86, BGHZ 99, 167, 170; juris Rn. 14; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 930; Staudinger/Hager, BGB (2021), § 823 Rn. F 30). Vertriebshändler sind nur dann verpflichtet, die von ihnen vertriebene Ware auf gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, etwa weil ihnen bereits Scha- densfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden sind, oder wenn die Um- 19 20 - 10 - stände des Falles eine Überprüfung nahelegen (vgl. Senatsurteil vom 11. De- zember 1979 - VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, juris Rn. 13). Einem Vertriebs- händler können auch nicht schon deshalb die für den Warenhersteller geltenden Gefahrabwendungspflichten auferlegt werden, weil er das von ihm erworbene und anschließend vertriebene Produkt mit einem eigenen Markenzeichen in den Verkehr gegeben hat. Diesem Umstand allein kommt außerhalb des Produkthaf- tungsgesetzes grundsätzlich keine entscheidende haftungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, NJW 1994, 517, 519, juris Rn. 22 mwN; vom 17. März 1981 - VI ZR 286/78, NJW 1981, 1606, 1609, juris Rn. 51 [insoweit in BGHZ 80, 199 ff. nicht abgedruckt]; vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219, juris Rn. 12; Staudinger/Hager, BGB (2021), § 823 Rn. F 30; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 933). bb) Nach diesen Maßstäben kann nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt mit der Begründung des Berufungsgerichts die Verlet- zung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu 2 nicht verneint wer- den. (1) Die Beklagte zu 2 traf nicht lediglich die eingeschränkte Verantwortlich- keit eines Vertriebshändlers, vielmehr haftet sie für die Sicherheit der von ihr als Düngemittel für den Ackerbau in den Verkehr gebrachten Flüssigkeit wie ein Her- steller. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übernahm die Be- klagte zu 2 als Fachbetrieb für Abfallentsorgung von der Streithelferin die phos- phat- und kaliumhaltige Flüssigkeit als Abfall. Indem sie die Flüssigkeit als "EG- Düngemittel für Ackerbau" bezeichnete, hierfür eine Produktinformation erstellte und an die Beklagte zu 1 weiterverkaufte, schuf sie ein neues Erzeugnis, das Produkt Düngemittel. Dieses brachte sie erstmals in den Verkehr, indem auf ihre Weisung die Streithelferin die Flüssigkeit der Beklagten zu 1 überließ. 21 22 - 11 - Zwar hatte die Streithelferin die Flüssigkeit der Beklagten zu 2 laut "Über- nahmeschein" (§§ 49 ff. KrWG i.V.m. der Nachweisverordnung) mit dem Vermerk "PK Lsg." überlassen, worauf die Beklagte zu 2 in der Revisionsverhandlung hin- gewiesen hat. Die Beklagte zu 2 verkaufte die Flüssigkeit aber nicht als solche weiter, sondern als "EG-Düngemittel für Ackerbau" mit einem konkret ausgewie- senen Nährstoffgehalt von 5% P2O5 und 15% K2O. Hierzu erstellte sie ein Pro- duktdatenblatt. Dieses enthielt nach Art. 7 Abs. 1, Art. 9 EG-DüngemittelVO er- forderliche Angaben, ohne die ein Düngemittel unter der Bezeichnung "EG-Dün- gemittel" zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft nicht zugelassen war, Art. 5 Abs. 2 EG-DüngemittelVO. Für die Frage, welche Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zu 2 ob- lagen, kommt es entgegen ihrer Ansicht in der Revisionsverhandlung nicht darauf an, ob die von ihr von der Streithelferin übernommene "PK-Lösung" (ursprüng- lich) bei einem Herstellungsprozess als Nebenprodukt im Sinne des § 4 Abs. 1 KrWG angefallen ist. Entscheidend ist, dass die Streithelferin der Beklag- ten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Produkt Düngemit- tel, sondern Abfall überlassen hatte und sich dessen "ordnungsgemäße Entsor- gung" durch die Beklagte zu 2 als "Abfallentsorger" im Übernahmeschein versi- chern ließ. An das Produkt "Abfall" (zur Frage der Produkteigenschaft von "Abfall" Staudinger/Hager, BGB (2021), § 823 Rn. F 6; NK-BGB/Katzenmeier, 4. Aufl., § 823 Rn. 298; zum Produkthaftungsgesetz Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte, BT-Drucks. 11/2447 S. 16 f.; Katzenmeier/Voigt, ProdHaftG, 7. Aufl., § 2 Rn. 10 f.; Staudinger/Oechs- ler, BGB (2021), § 2 ProdHaftG Rn. 27; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 2 ProdHaftG Rn. 32) hat der Verkehr andere Gebrauchs- und Sicherheitserwartun- gen (vgl. zur Bedeutung der Gebrauchs- und Sicherheitserwartungen im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung Senatsurteile vom 17. März 1981 - VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186, 192, juris Rn. 12; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, 23 24 - 12 - BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN) als an Düngemittel. Die Beklagte zu 2 durfte - ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht ohne nähere Anhalts- punkte darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1 als Vertriebshändlerin vor Liefe- rung an den Kläger die Flüssigkeit auf Herbizide untersuchen würde. (2) Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers war das Düngemittel bereits zu dem Zeitpunkt mit Herbiziden verunreinigt, zu dem es die Beklagte zu 2 in den Verkehr brachte. Es war bereits bei der Über- nahme durch die Beklagte zu 1 verunreinigt und wurde nicht erst im Transport- fahrzeug der Beklagten zu 1 kontaminiert. Die Revision rügt zu Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verunreinigung auf einer Konta- mination des Transportfahrzeugs der Beklagten zu 1 beruhe, den im Berufungs- urteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht für nachvollziehbar gehalte- nen Ausführungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren wi- derspricht (§ 286 ZPO). Nach Ansicht des Sachverständigen erfolgte die Verun- reinigung der Düngerlösung "offensichtlich bereits beim Hersteller", da die Unter- suchung einer Partie dieser Düngerlösung, die in Sachsen-Anhalt über einen an- deren Händler (im Berufungsurteil heißt es abweichend vom Sachverständigen- gutachten: "über einen anderen Hersteller") vertrieben worden sei und vergleich- bare Schäden hervorgerufen habe, im Hinblick auf Prosulfuron und Triasulfuron übereinstimmende Ergebnisse erzielt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht - wie gerügt - zudem dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2. Diese hatte nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils in der Be- rufungsinstanz vorgetragen, dass bereits die von der Streithelferin bezogene Flüssigkeit mit Pflanzenschutzmitteln kontaminiert gewesen sei. 25 26 - 13 - (3) Feststellungen dazu, mit welchen Maßnahmen die Verunreinigung mit Herbiziden der von der Streithelferin übernommenen Flüssigkeit hätte festgestellt werden können und ob diese Maßnahmen im Verkehr zur Vermeidung bzw. Be- seitigung der Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben auch zumutbar waren (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669 Rn. 8; vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88, NJW 1990, 906, 907, juris Rn. 17 f.; jeweils mwN), hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht getroffen. 3. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver- halts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwaiger Schadens- ersatzanspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen ist. Die Behauptung der Revisionserwiderung, der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 habe die Kla- geforderung inzwischen vollständig erfüllt, kann im Revisionsverfahren aus pro- zessualen Gründen nicht berücksichtigt werden. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungs- urteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neue Tatsachen - wie hier die Zahlung - dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt wer- den. Das zeigt schon die Zäsur des § 767 Abs. 2 ZPO (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35 li. Sp.; Zöller/ Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 555 Rn. 8). Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszu- legen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie un- streitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 19; jeweils mwN). 27 28 29 - 14 - Eine einschränkende Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt im Streitfall im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen der Klägerseite aber nicht in Betracht. Im Fall eines Anerkenntnisses in der Revisionsinstanz hat es nach § 555 Abs. 3 ZPO der Kläger in der Hand, ob der Beklagte gemäß seinem Aner- kenntnis oder aufgrund streitiger Entscheidung zu verurteilen ist. Für das An- tragserfordernis nach § 555 Abs. 3 ZPO spielt es keine Rolle, ob der Beklagte die Klagforderung vor Abschluss des Revisionsverfahrens ausgleicht (vgl. Be- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948 S. 35 li. Sp.). Damit will der Gesetzgeber das Interesse des Klägers an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs schützen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. August 2019 - IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 35). Liegt kein Anerkenntnis vor, ist das Interesse des Klägers an einer Entscheidung in einem Fall wie dem Streitfall, in dem die Beklagte zu 2 sich auf die Wirkung des § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB nach der Erfüllung durch einen anderen Gesamtschuldner beruft, in der Sache aber dem gegen sie geltend gemachten Anspruch weiter entgegentritt, jedoch nicht weniger schutzwürdig. Eine Erledigungserklärung, die auch noch in der Revisionsinstanz zulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265; juris Rn. 6 wmN), hat der Kläger nicht ab- gegeben. III. Die angefochtene Entscheidung beruht auf den dargestellten Rechtsfeh- lern. Das Berufungsurteil war daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- 30 31 - 15 - rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da- bei wird das Berufungsgericht auch den neuen Vortrag der Parteien in der Revi- sionsinstanz zu berücksichtigen haben. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 15.03.2019 - 4 O 116/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.12.2019 - 1 U 406/19 -