Entscheidung
I ZR 91/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220323BIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZR91.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 91/22 vom 22. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge ge- gen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Aus- führungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 4]). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigen- ständig verletzt (BVerfGE 107, 395 [juris Rn. 48 f.]; BVerfG, NJW 2008, 2635 [juris Rn. 16 f.]; NJW 2011, 1497 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 6] = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist viel- mehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, 1 2 - 3 - dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Be- schwerdeführers übergangen haben muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 9 f.] mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Februar 2018 - I ZR 216/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Fe- bruar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2). 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. a) Soweit mit der Anhörungsrüge der Vortrag aus der Nichtzulassungsbe- schwerde wiederholt wird, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge gel- tend macht, bei Kenntnisnahme dieses Vorbringens und der aufgeführten Zulas- sungsgründe hätte eine Zulassung erfolgen müssen. Die Partei hat keinen An- spruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 [juris Rn. 12] - Medicus.log; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 4). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann nicht damit begrün- det werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfas- sungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleichterung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat (vgl. im Ein- zelnen BGH, NJW 2009, 1609 [juris Rn. 6]; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 bis 8; Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 36/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2022 - I ZR 175/21, juris Rn. 5). 3 4 5 - 4 - c) Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge die Ansicht vertritt, hinsicht- lich des Erfordernisses der "klaren Erkennbarkeit" in der Vorschrift des § 22 MStV liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot zu Las- ten des Werbenden vor, legt sie nicht dar, dass sie diese Rüge in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hätte. II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 9. Februar 2023 die Angriffe der Nichtzulassungsbe- schwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durch- greifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2021 - 2-06 O 271/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.05.2022 - 6 U 56/21 - 6 7 8