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Entscheidung

VIa ZR 1548/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270323BVIAZR1548
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270323BVIAZR1548.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1548/22 vom 27. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum- burg vom 20. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens des Klägers gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifen- den Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeu- tung oder der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 03.12.2021 - 9 O 153/20 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.10.2022 - 9 U 11/22 -