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Entscheidung

VIa ZR 657/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270323UVIAZR657
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270323UVIAZR657.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 657/21 Verkündet am 27. März 2023 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechts- mittels im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesge- richts München vom 5. November 2021 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als das Zahlungsbegehren des Klägers in Höhe von 7.190,21 € nebst Zinsen aus 13.278,28 € in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des im Klagean- trag bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Am 12. Juli 2013 erwarb der Kläger von einem Händler einen gebrauch- ten, von der Beklagten hergestellten Audi A4 Avant 2.0 TDI für 29.800 €, wobei er einen Teil des Kaufpreises finanzierte. Das Fahrzeug ist mit einem von der Volkswagen AG entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgerüstet, dessen zur Steuerung eingesetzte Software eine später vom Kraftfahrt-Bundes- amt (KBA) beanstandete "Umschaltlogik" aufwies. Die Software wurde später ei- nem vom KBA freigegebenen Update unterzogen. Das Landgericht hat – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – der im Jahr 2019 erhobenen Zahlungsklage in Höhe von 7.565,31 € nebst Pro- zesszinsen Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs stattgegeben und die weitergehende Zahlungsklage die Hauptforderung betref- fend abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung weiterer 5.712,97 € nebst Zinsen ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt be- gehrt hat, zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insge- samt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von insgesamt 13.278,28 € nebst Prozesszinsen weiter. 1 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Be- deutung - wie folgt gerechtfertigt: Die Beklagte hafte dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz ge- mäß §§ 826, 31 BGB, ohne dass die Beklagte dem die Einrede der Verjährung entgegensetzen könne. Denn die Vorstände der Beklagten hätten am Tag des Fahrzeugkaufs positives eigenes Wissen (§ 31 BGB) über die Manipulationen an Motoren der Baureihe EA 189 durch die Volkswagen AG aufgrund des Einbaus einer "Umschaltlogik" in die Abgasrückführung gehabt. Das Berufungsgericht hat dies im wesentlichen wortgleich wie in seinem Urteil vom 21. Mai 2021 (17 U 1476/20, juris Rn. 27 ff., 40 ff.) begründet. Weiter hat es ausgeführt, der Kläger müsse sich grundsätzlich auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km Nutzungsvorteile in Höhe von 23.814,46 € anrech- nen lassen. Auch in Höhe von dann noch verbleibenden 5.985,54 € (Vertragsab- schlussschaden) und weiteren 1.204,67 € (Finanzierungskosten) bestehe indes- sen keine Zahlungspflicht der Beklagten, weil der Kläger die ihm im Zuge der Finanzierung des Kaufpreises eingeräumte Option, das Fahrzeug gegen Erlass der Schlussrate an den Händler zurückzugeben, nicht genutzt habe. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Unbehelflich sind allerdings die Angriffe der Revision gegen die tat- richterliche Bemessung von Nutzungsvorteilen auf der Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei dem Kläger aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung, 4 5 6 7 8 - 5 - die es zu einer Anrechnung von Nutzungsvorteilen in Höhe von 23.814,46 € ge- führt hat, nach § 287 ZPO mit der linearen eine zulässige Berechnungsmethode zugrunde gelegt. Seine Annahme, es sei von einer Gesamtlaufleistung des Fahr- zeugs von 250.000 km auszugehen, legt seiner Schätzung keinen unrichtigen Maßstab zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 227/21, juris Rn. 26 f.). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Die von der Revision gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, in der Nichtausübung eines Rückgaberechts liege mit Rücksicht auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ein einem deliktischen Schadensersatzanspruch entgegenstehender Umstand. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils geklärt, dass der Nichtausübung eines im Zuge der Finanzierung des Kaufpreises ver- einbarten Rückgaberechts durch den Fahrzeugkäufer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung in Bezug auf einen bereits begründeten deliktischen Schadensersatzanspruch zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - VII ZR 389/21, NJW 2022, 1674 Rn. 16 ff.; Urteil vom 11. April 2022 - VIa ZR 135/21, juris Rn. 8; Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 325/21, WM 2023, 138 Rn. 16 ff.). Auf die von der Revision gegen die Feststellung eines Rückgaberechts gerichteten Verfahrensrügen kommt es nicht an. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat die Revision des Klägers nicht schon deshalb in Gänze zurückweisen, weil ein deliktischer Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausgeschlossen oder mit einer peremptorischen Einrede behaftet wäre. 9 10 - 6 - Zwar halten die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es unter dem Gesichtspunkt einer sekundären Darlegungslast zu einer Haftung der Be- klagten nach §§ 826, 31 BGB gelangt ist, aus den Gründen einer revisionsrecht- lichen Überprüfung nicht stand, die den VII. Zivilsenat in dem das Urteil des Be- rufungsgerichts vom 21. Mai 2021 (17 U 1476/20, juris) betreffenden Revisions- verfahren auf die Revision der Beklagten zu einer Aufhebung des dortigen Beru- fungsurteils veranlasst haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2022 - VII ZR 623/21, WM 2023, 140 Rn. 17 ff.). Wie dort ist aber nicht auszu- schließen, dass das Berufungsgericht auf der Basis des bisherigen oder eines etwaigen weiteren Parteivorbringens noch rechtsfehlerfreie Feststellungen zu ei- ner gemäß §§ 826, 31 BGB haftungsbegründenden Kenntnis der Beklagten von der "Umschaltlogik" trifft (BGH, Urteil vom 17. November 2022, aaO, Rn. 29). Tragfähige Feststellungen zur Verjährung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB fehlen. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für den Beginn der Verjäh- rung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten "Dieselskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffen- heit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt wer- den muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist. Einer nähe- ren Kenntnis darüber, welche im Sinne des § 31 BGB maßgeblichen Personen im Einzelnen für den sogenannten "Dieselskandal" verantwortlich sind, bedarf es demgegenüber auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Klageerhe- bung nicht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 22, 35 mwN). Ob die danach maßgeblichen Voraussetzungen im Jahr 2015 gegeben waren, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. 11 12 - 7 - IV. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhand- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger in der Hauptsache mehr als die Zahlung von 7.190,21 € und nach den Berufungsanträgen teilweise ohne Zug-um-Zug- Vorbehalt begehrt, weist der Senat die Revision zurück. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 09.02.2021 - 81 O 2447/19 - OLG München, Entscheidung vom 05.11.2021 - 17 U 905/21 - 13