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Entscheidung

5 StR 118/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280323B5STR118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280323B5STR118.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 118/23 vom 28. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Itzehoe vom 14. Oktober 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Gründe: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig und be- gründet. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist da- her dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil – und nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes – abgefasst, das auch wirksam zugestellt wurde. Es bedarf deshalb keiner Rück- gabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder Zustellung des Urteils. 1 2 - 3 - Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 14.10.2022 - 2 KLs 315 Js 625/22 3