OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 358/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR358
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR358.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 358/22 vom 29. März 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten D. C. gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die Revision der Angeklagten W. wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen versuchten Betruges verurteilt ist. 3. Die Revision der Angeklagten Wi. wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass gegen sie die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.826,59 Euro angeordnet wird; es wird klargestellt, dass sie wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und ver- suchtem Betrug, verurteilt ist. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend an- genommen, dass sich die Angeklagte W. wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges strafbar gemacht hat. Der Senat berich- tigt die Urteilsformel entsprechend. Die Angeklagte Wi. betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt 809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzuset- zen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil – was das Land- gericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat – die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 – 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 14). Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 02.11.2021 - 2 KLs 303 Js 17549/19 1 2