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Entscheidung

IV ZR 70/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR70.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 70/22 vom 29. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz und Rust am 29. März 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 wird als un- zulässig verworfen. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nicht- zulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zu- rückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklag- ten zu jeweils ¼. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 2.951.500 € festgesetzt. Gründe: 1. In einer erbrechtlichen Streitigkeit nehmen die Kläger die Beklag- ten auf Zustimmung zur Übertragung von Grundstücken (Auflassung) und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch aufgrund von ihnen als Ver- mächtnisse verstandener Zuwendungen des Erblassers in Anspruch. Die 1 - 3 - Beklagten zu 1, 3 und 4 bilden - zusammen mit den Klägern zu 1 bis 4 - eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. Der Beklagte zu 2 hat die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen, ist jedoch als Erbe der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers, die zu dessen Erbeng e- meinschaft gehörte, dessen Erbeserbe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge- richt hat die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen und eine durch die Beklagten zu 2 bis 4 in der Berufungsinstanz erhobene Zwi- schenfeststellungswiderklage abgewiesen. Die Beklagten zu 2 bis 4 er- streben mit ihrer am 14. Juni 2022 fristgerecht begründeten Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Der Beklagte zu 1 hat ebenfalls Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, diese jedoch inner- halb der für ihn bis 23. Mai 2022 verlängerten Begründungsfrist nicht be- gründet. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4 ZPO). Der Beklagte zu 1 ist hinsichtlich der Einhaltung der Begrün- dungsfrist für sein Rechtsmittel nicht gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagten zu 2 bis 4 vertreten anzusehen, indem diese ihre eigene Nichtzulassungsbeschwerde begründet haben. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Beklagten aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376 unter II 2 [ju- ris Rn. 7]; vom 24. April 1963 - V ZR 16/62, NJW 1963, 1611, 1612; vom 8. Juni 1962 - V ZR 171/61, NJW 1962, 1722 f.; RGZ 71, 366, 369 ff.; Zöl- ler/Althammer, ZPO 34. Aufl. § 62 Rn. 17; BeckOK ZPO/Dressler, 47. Ed. § 62 Rn. 26 [Stand: 1. Dezember 2022]; MünchKomm-ZPO/Schultes, 2 3 - 4 - 6. Aufl. § 62 Rn. 32). Denn jedenfalls kommt eine Vertretung im Hinblick auf die Begründung des eigenen Rechtsmittels des Beklagten zu 1 nicht in Betracht, weil die hierfür geltende Begründungsfrist im Zeitpu nkt des Eingangs der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 bereits abgelaufen war (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 43. Aufl. § 62 Rn. 26). 3. Die Beschwerde der Beklagten zu 2 bis 4 ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) und Willkürrügen (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 4 5 - 5 - 5. Beim Streitwert sind die auf dem den Klägern zu 1 und 4 zuge- dachten Grundstück lastenden Grundschulden nicht wertmindernd zu be- rücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 208/18, juris Rn. 1; vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518 [juris Rn. 5]). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.04.2020 - 20 O 384/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2022 - 19 U 70/20 - 6