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Entscheidung

III ZA 5/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300323BIIIZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300323BIIIZA5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/23 vom 30. März 2023 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2023 durch den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammer- gerichts - 9. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2022 - 9 W 97/22 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 7. Februar 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel al- lein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Ent- scheidung aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Be- schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen lie- gen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht wer- 1 2 - 3 - den, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Reiter Kessen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2022 - 26 O 361/22 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2022 - 9 W 97/22 -