Leitsatz
III ZB 13/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300323BIIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300323BIIIZB13.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/22 vom 30. März 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130a Abs. 5, § 233 Satz 1 B, Ff, § 234 Abs. 2 Satz 1 Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Ge- richtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegrün- dungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22 - LG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2023 durch den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2022 - 13 S 1/21 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 1.500 € Gründe: I. Die Klägerin bietet Online-Zahlungsdienste an. Sie verlangt von dem Be- klagten den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1.019 €, die ihr infolge feh- lender Deckung seines bei ihr geführten Kontos im Zusammenhang mit der Aus- führung einer Überweisung an ein Online-Glücksspielcasino entstanden sind. Au- ßerdem begehrt sie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie die Feststellung, dass die Hauptsacheforderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung be- ruht. 1. Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde dem vorinstanzli- chen Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 15. Dezember 2020 zugestellt. Dieser legte am 14. Januar 2021 Berufung ein, die er mit am 15. März 2021 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründete. 1 2 - 3 - Mit Verfügung vom 16. April 2021 bestimmte das Landgericht zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Dezember 2021. Unter dem 9. Dezember 2021 wies es die Parteien darauf hin, dass die Berufung nach Ak- tenlage nicht fristgerecht begründet worden sei, weshalb deren Verwerfung als unzulässig in Betracht komme, und hob den Verhandlungstermin wieder auf. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 legte der Prozessbevollmäch- tigte der Klägerin einen - allerdings einen anderen Rechtsstreit gegen den Be- klagten betreffenden - Fristverlängerungsantrag vom 15. Februar 2021 vor und beantragte, der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu versicherte er an- waltlich, er habe die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Mo- nat bereits mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 beantragt. Diesen habe er ei- genhändig am Computer geschrieben, noch am selben Tage über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt und "wie stets … den Zugang bei Gericht laut dem beA-System als 'erfolgreich' zur Kenntnis genommen". "Ande- renfalls wäre das Schreiben … wiederholt an das Gericht per beA … gesandt worden, bis der erfolgreiche Zugang bestätigt wird, was im vorliegenden Fall nicht notwendig war". Alle das vorliegende Berufungsverfahren betreffenden Fristen seien "wie stets" ordnungsgemäß in der Kanzleisoftware beziehungsweise im elektronisch geführten Fristenkalender erfasst und von ihm persönlich geprüft worden. Allerdings sei infolge des Zeitablaufs von etwa elf Monaten nunmehr durch die automatische Löschung der Zugangsbestätigung nach § 27 der Ver- ordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektroni- schen Anwaltspostfächer (RAVPV) eine Beweisnot für den erfolgreichen Zugang des am 15. Februar 2021 per beA versandten Fristverlängerungsantrags entstan- den. Er, der Prozessbevollmächtigte, sei von einer stillschweigenden Verlänge- rung der Begründungsfrist ausgegangen. 3 4 - 4 - 2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. Januar 2022 die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufungsbegründungs- frist nicht verlängert worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin einen Fristverlängerungsantrag gestellt habe. Dass sie geltend mache, einen solchen rechtzeitig am 15. Februar 2021 übersandt zu haben, sei unerheb- lich, da sich der mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 vorgelegte Antrag auf ein anderes Verfahren beziehe. Vor diesem Hintergrund sei ihr auch keine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was schon daraus folge, dass ein mangelndes Verschulden nicht ersichtlich sei. Der Beschluss ist am 13. Ja- nuar 2022 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden, der mit Gegenvorstellung vom selben Tage einen Fristverlängerungsantrag vom 15. Februar 2021 in dieser Sache nachgereicht hat. Am 14. Februar 2022 (Mon- tag) hat die Klägerin gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde erhoben und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 23. Mai 2022 begründet. II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihren verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen auf Gewäh- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Indem das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch vom 13. Dezember 2021 unter 5 6 - 5 - Hinweis darauf zurückgewiesen hat, dass diesem ein "falscher", ein anderes Ver- fahren betreffender Fristverlängerungsantrag beigefügt gewesen und ein man- gelndes Verschulden nicht ersichtlich sei, hat es die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gehörswidrig unberücksichtigt gelas- sen. Insbesondere hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob bereits mit dieser anwaltlichen Versicherung ein Wiedereinsetzungsgrund hinreichend dargetan worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nach § 577 Abs. 3 ZPO unbegründet, da sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. a) Die Berufung der Klägerin ist mit dem am 15. März 2021 eingegangenen Schriftsatz - der keine Bezugnahme auf eine gewährte Fristverlängerung ent- hält - verspätet begründet worden. Denn die mit der Zustellung des erstinstanzli- chen Urteils beginnende zweimonatige Begründungsfrist ist bereits zuvor am 15. Februar 2021 abgelaufen (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ausweislich des Akteninhalts nicht verlängert worden. Allein aus dem Umstand, dass der Kam- mervorsitzende mit Verfügung vom 16. April 2021 Termin zur mündlichen Ver- handlung bestimmt hat, kann nicht geschlossen werden, dass er damit auch die Berufungsbegründungsfrist stillschweigend verlängert hat, zumal ein (rechtzeiti- ger) Fristverlängerungsantrag der Klägerin überhaupt nicht zur Akte gelangt ist. b) Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO zu ge- 7 8 9 - 6 - währen. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass der behauptete Fristverlän- gerungsantrag am 15. Februar 2021 tatsächlich bei Gericht eingegangen ist oder ihr Prozessbevollmächtigter davon zumindest mit Recht überzeugt sein durfte. Es fehlt somit an der Voraussetzung, dass die Klägerin ohne Verschulden (ihres Prozessbevollmächtigten, § 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist einzuhalten. aa) Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Danach ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elek- tronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist, wobei un- erheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20, juris Rn. 8; vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 9 und vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, juris Rn. 18). Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewiss- heit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Doku- ments erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 7 und vom 24. Mai 2022 - XI ZB 18/21, juris Rn. 11). Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwen- dung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "Request executed", 10 - 7 - dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrge- nommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022, aaO Rn. 12; vom 8. März 2022, aaO Rn. 13 und vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, "Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Über- mittlungsprotokoll?", abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https://www.brak.de/bea-newsletter/). Abgesehen von der Möglichkeit, diese Bildschirmansicht durch einen so- genannten Screenshot festzuhalten, ist die Eingangsbestätigung ebenfalls in der Druckansicht der Nachricht dargestellt, so dass sie zusammen mit dieser ausge- druckt und zu einer papiergeführten Handakte des Rechtsanwalts genommen werden kann. Schließlich kann die Nachricht mit der Eingangsbestätigung auch elektronisch aus dem beA-System exportiert werden, wodurch die Informationen über Absender, Empfänger, übermitteltes Dokument sowie Versand- und Zu- gangszeitpunkt dauerhaft gespeichert werden können. Mit der Export-Datei lässt sich der vollständige und rechtzeitige Zugang von Nachrichten auf der Empfangs- einrichtung des Gerichts auch dann noch sicher nachweisen, wenn - wie mittler- weile hier - die Nachricht im beA des Rechtsanwalts bereits gelöscht sein sollte. Sie repräsentiert die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO und kann im Bedarfsfall dem Gericht vorgelegt werden (vgl. dazu https://por- tal.beasupport.de/neuigkeiten/nachweis-ueber-den-zugang-von-nachrichten- bei-gerichten-stellungnahme-der-brak und BRAK, beA-Newsletter 31/2019, aaO). bb) Die anwaltliche Sorgfalt erfordert es, beim Versand von fristgebunde- nen Schriftsätzen per beA im Rahmen der Überprüfung ihrer ordnungsgemäßen Übermittlung zu kontrollieren, ob die Bestätigung des Eingangs des elektroni- schen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist, was der Pflicht des Rechtsanwalts zur Kontrolle des Telefax-Sendeprotokolls 11 12 - 8 - beim Versand von Schriftsätzen per Telefax entspricht. Hat der Rechtsanwalt eine automatisierte Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen ist. Bleibt sie aus, muss ihn dies zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022, aaO Rn. 7; vom 29. September 2021, aaO Rn. 12; vom 11. Mai 2021, aaO Rn. 21 ff, BAGE 167, 221 Rn. 19 f). cc) Aus der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Eingangsbestätigung in der Nachrichtenan- sicht der beA-Webanwendung als Meldetext "Request executed" und als Über- mittlungsstatus "Erfolgreich" angezeigt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022, aaO Rn. 8). Seine Erklärung, er habe "wie stets … den Zugang bei Gericht laut dem beA-System als 'erfolgreich' zur Kenntnis genommen", ist in Bezug auf das, was er auf dem Computerbildschirm wahrgenommen haben will, inhaltlich vage und unsubstantiiert. Denn er hat weder konkret behauptet, dass sich das angeblich angezeigte "Erfolgreich" auf den Übermittlungsstatus bezogen habe, noch gel- tend gemacht, darüber hinaus den Meldetext "Request executed" und ein be- stimmtes Eingangsdatum in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung ge- sehen zu haben. Nach dem Inhalt seiner anwaltlichen Versicherung ist daher be- reits unklar, ob er die gesendete Nachricht überhaupt geöffnet und sodann die in diese eingebettete Eingangsbestätigung optisch auf dem Computerbildschirm wahrgenommen hat. Auch das übrige Wiedereinsetzungsvorbringen enthält kei- nen hinreichend detaillierten Tatsachenvortrag, der aber im Hinblick auf die dar- gestellte komplexe Funktionsweise des beA-Systems geboten gewesen wäre. Die vage Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, er habe "den Zu- gang bei Gericht laut dem beA-System als 'erfolgreich' zur Kenntnis genommen", 13 14 - 9 - ist daher zur Glaubhaftmachung des Eingangs des Fristverlängerungsantrags ungenügend. dd) Da das Wiedereinsetzungsgesuch schon aus diesem Grund zurück- zuweisen ist, kann dahinstehen, ob ein der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu- rechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO darin zu sehen wäre, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach seinem eigenen Vorbringen nicht durch Nutzung der ihm insoweit zur Ver- fügung stehenden technischen Möglichkeiten (elektronischer Export, Ausdru- cken oder Screenshot) dafür gesorgt hat, dass die angeblich von ihm optisch wahrgenommene Eingangsbestätigung dauerhaft auch für Dritte lesbar erhalten bleibt. Reiter Arend Böttcher Kessen Liepin Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 30.11.2020 - 86 C 155/20 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.01.2022 - 13 S 1/21 - 15