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Entscheidung

IX ZR 91/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030423BIXZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030423BIXZR91.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 91/20 vom 3. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Rich- terin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 3. April 2023 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Die Klägerinnen haben dem Beklagten als vormaligem Zwangsverwalter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage vor- geworfen und Schadensersatz verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 25. März 2021 hat der Senat die Re- vision auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beru- fungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Erst danach ist be- kannt geworden, dass bereits am 26. September 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden war. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen. 1 - 3 - II. 1. Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die Kos- ten zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 3 ZPO). 2. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechts- zug erklärt werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6). Die Klägerinnen haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich durch ihren Rechtsanwalt abgegeben. Der Beklagte hat der ihm am 2. März 2023 zugestellten Erledigungserklärung einschließlich des Hinweises gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen, so dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vorliegt. 3. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind auch wirksam, weil die Revision nach Zulassung durch den Senat zulässig gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 24. Oktober 2011, aaO Rn. 7). III. Ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt, hat der Senat gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisheri- gen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechts- streits zu entscheiden. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. 1. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hin- blick auf die Frage zugelassen, ob die Klägerinnen als Beteiligte im Sinne von § 154 ZVG anzusehen sind, inwieweit der Beklagte als Zwangsverwalter ihnen gegenüber Pflichten einzuhalten hatte und solche gegebenenfalls verletzt hat. 2 3 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2020, 808 veröffentlicht ist, hatte insoweit die Auffassung vertreten, dass sich die Zwangsverwaltung nur auf das Grundstück (Erbbaurecht) und nicht auf den darauf betriebenen Gewerbebe- trieb beziehe. Eine Biogasanlage könne überall betrieben werden und sei anders als im Falle der Urproduktion nicht mit dem Grundstück verbunden. Die Klägerin- nen, die Leistungen für den Betrieb der Biogasanlage erbracht hatten, gehörten daher nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den Personen, gegenüber denen der Beklagte als Zwangsverwalter Pflichten einzuhalten hatte. 2. Die Beantwortung der Zulassungsfrage ist offen (vgl. Keller, NZI 2020, 811 f; Cranshaw, jurisPR-InsR 14/2020 Anm. 3; vgl. zur Fortführung eines Ge- werbebetriebs durch den Zwangsverwalter auch BGH, Beschluss vom 14. April 7 - 5 - 2005 - V ZB 16/05, BGHZ 163, 9, 13 ff). Damit entspricht es dem bisherigen Sach- und Streitstand, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 30.11.2018 - 2 O 595/17 (1) - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.04.2020 - 3 U 1/19 -