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Entscheidung

1 StR 436/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR436.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 436/22 vom 5. April 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. zu 2. u. 4.: Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug u.a. zu 3.: Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 im Einziehungsaus- spruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.254.951,40 Euro angeordnet ist, wo- von er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet; in Höhe eines Betrages von 249.744,16 Euro entfällt die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des An- geklagten, die die Einziehung des Wertes von Taterträgen be- treffen, hat die Staatskasse 1/6 zu tragen; die insoweit angefal- lenen Gerichtsgebühren werden um 1/6 ermäßigt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revisionen der Angeklagten K. , S. und Sc. ge- gen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verwor- fen. 3. Der Angeklagte H. hat die weiteren Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen banden- und ge- werbsmäßigen Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger Verletzung von Unionsmarken so- wie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon drei Monate der Freiheits- strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es bei ihm die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.504.695,56 Euro angeordnet, wovon er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet. Schließlich hat die Strafkammer die Einziehung von sichergestellten Tatmitteln und eine Maßregel nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten H. erzielt lediglich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen den aus der Beschlussformel ersichtlichen (teilweisen) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Angeklagten K. , S. und Sc. hat das Landgericht wegen (teilweiser) Beteiligung (§ 27 StGB) an den Taten des Angeklagten H. zu zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen (K. und S. ) bzw. einer Freiheitsstrafe (Sc. ) verurteilt, jeweils eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen, die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen und teilweise (K. und Sc. ) Maßre- geln nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen von diesen Ange- klagten eingelegten Revisionen bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 4 - 1. Lediglich die gegen den Angeklagten H. getroffene Einziehungs- entscheidung hinsichtlich der Höhe des Wertes von Taterträgen bedarf – wie das Landgericht ausgeführt hat (UA S. 801) – der Abänderung. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verringert der Senat den Betrag um 249.774,16 Euro selbst und lässt die Einziehungsentscheidung insoweit entfallen. Das Landgericht hat sowohl den Wert der Taterträge, die der Angeklagte durch seine Betrugstaten erlangt hat, als auch die durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen jeweils in den Veranlagungsjahren 2010 und 2011 ersparten Aufwendungen im Hinblick auf die erzielten Taterträge eingezogen. Damit unterläge ein höherer als der ins- gesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteu- erung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Tä- ters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19 Rn. 10 jeweils mwN). 2. Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Wert- verhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teiler- folgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und Ge- 3 4 5 - 5 - richtsgebühren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20). Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Rostock, 18.03.2022 - 18 KLs 61/14 (1) - 415 Js 10801/11 (412)