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Leitsatz

XII ZB 2/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZB2.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/21 vom 5. April 2023 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Abs. 2 a) Die isolierte Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsanspruch hinsicht- lich des Trennungsunterhalts ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 2 ZPO (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - FamRZ 2005, 786). b) Bei einem zum Zeitpunkt der Antragseinreichung aufgelaufenen - streitwerter- höhenden - Unterhaltsrückstand hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweili- gen Einzelfall in den Blick zu nehmen. Mutwilligkeit scheidet aus, wenn nach- vollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - XII ZB 2/21 - OLG Zweibrücken AG Pirmasens - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Rechtsbe- schwerdeführers zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats als Fa- miliensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. Oktober 2020 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 28. September 2020 teilweise abge- ändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Luppert zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Pirmasens niedergelassenen Rechtsanwalts bei- geordnet. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli- chen Kosten der Rechtsbeschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt. - 3 - Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Trennungsunterhalt. Die Beteiligten schlossen im Juli 2016 die Ehe und trennten sich im De- zember 2017. Zu Beginn des Jahres 2018 erhob die Antragstellerin vor dem Amtsgericht ohne Beantragung von Verfahrenskostenhilfe einen isolierten Aus- kunftsantrag. Nach Erteilung der Auskunft durch den Antragsgegner erklärten die Beteiligten das Verfahren für erledigt, worauf die Verfahrenskosten dem Antrags- gegner auferlegt wurden. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung ausschließlich rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019 beantragt. Das Familiengericht hat der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit nicht Verfahrens- kostenhilfe bereits im vorangegangenen Auskunftsverfahren bewilligt und abge- rechnet wurde; zudem hat es die Verfahrenskostenhilfe der Höhe nach auf drei Monate (Januar bis März 2018) begrenzt. Auf die sofortige Beschwerde der An- tragstellerin hat das Oberlandesgericht die Verfahrenskostenhilfe unter Anrech- nung der im vorangegangenen Auskunftsverfahren abgerechneten Gebühren be- willigt und diese auf einen Verfahrenswert von 6.782 € (Rückstand von Januar bis Mai 2018 und alsdann 12 Monate) begrenzt. Dagegen haben die Antragstellerin und ihr erstinstanzlicher Verfahrensbe- vollmächtigter (Beschwerdeführer zu 2) die zugelassenen Rechtsbeschwerden eingelegt, mit welchen sie die vollumfängliche Verfahrenskostenhilfebewilligung erstreben. Die Ehe der Beteiligten ist inzwischen rechtskräftig geschieden. 1 2 3 4 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 574 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Da- ran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung geht. Das ist hier indes der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die Beurteilung ihrer Rechtsverfol- gung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - juris Rn. 4 mwN). Der Beschwerdeführer zu 2 ist hinsichtlich seiner Rechtsbeschwerde ebenfalls beschwerdeberechtigt. Zwar ist der beizuordnende Rechtsanwalt ge- gen eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich nicht beschwerde- berechtigt. In bestimmten Fällen steht ihm aber ausnahmsweise ein eigenes Be- schwerderecht zu, wenn seine eigene Rechtsstellung betroffen ist, wie z.B. bei der Beiordnung unter eingeschränkten Bedingungen (vgl. BAG NJW 2005, 3083; OLG Celle FamRZ 2012, 1237 mwN; MünchKommZPO/Wache 6. Aufl § 127 Rn. 26 mwN). Das ist im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht gegeben. Zum einen ist nach dem Ausspruch des Beschwerdegerichts die Anwaltsvergütung aus dem gesonderten Auskunftsverfahren auf die dem Beschwerdeführer zu 2 zustehen- den Gebühren anzurechnen, erhält dieser also weniger, als ihm aufgrund der Beiordnung im vorliegenden Verfahren zusteht. Das gleiche gilt zum anderen im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Einschränkung auf ei- nen niedrigeren Verfahrenswert. Da sich diese nicht eindeutig einem Teil des 5 6 7 8 - 5 - streitgegenständlichen Unterhalts zuordnen lässt, ist der Beschwerdeführer zu 2, wie die Rechtsbeschwerden mit Recht vorbringen, ohne Beschränkung auf einen Teil des Streitgegenstands beigeordnet, kann aber nur einen geringeren Teil sei- ner Gebühren geltend machen. 2. In der Sache haben die Rechtsbeschwerden Erfolg. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 291 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, das Verfahrenskostenhilfegesuch sei (teilweise) mutwillig. Die Antragstellerin habe ihren (vorbereitenden) Auskunftsanspruch einer- seits und den Zahlungsanspruch andererseits in getrennten Verfahren geltend gemacht und damit ohne erkennbaren Grund die Kosten durch Führung zweier Verfahren erhöht. Ein verständiger Anspruchsteller, der die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln tragen müsse, hätte in dieser Situation entweder von vorn- herein einen Stufenantrag gestellt oder aber den Zahlungsanspruch im Wege der Antragserweiterung im bereits anhängigen Auskunftsverfahren geltend gemacht. Die Gründe, mit denen die Antragstellerin ihre Vorgehensweise zu verteidigen versuche, seien nicht überzeugend. Es möge zwar zutreffen, dass etwaige Unsi- cherheiten über Grund und Höhe des Unterhaltsanspruches dem Anspruchsteller im Einzelfall Anlass geben könnten, zunächst (nur) einen isolierten Auskunftsan- trag zu stellen. Nach Erteilung der Auskunft sei es dem Unterhaltsgläubiger dann aber möglich und zumutbar, die Ansprüche im Wege der Antragserweiterung im laufenden Verfahren geltend zu machen anstatt ein neues, mit zusätzlichen Kos- ten verbundenes Verfahren anzustrengen. Konkrete Gründe, warum der An- spruch auch nach vollständiger Auskunftserteilung nicht (oder nicht gleich) bezif- ferbar gewesen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, durch eine Antragserweiterung 9 10 11 - 6 - hätte die Antragstellerin den Kostenerstattungsanspruch im Auskunftsverfahren verloren, weil sich die Kostenerstattung dann nach dem Ergebnis der Hauptsa- che richte. Das Kostenrisiko bestehe im Falle eines (Teil-)Unterliegens unabhän- gig davon, ob der bezifferte Antrag im bereits anhängigen oder in einem neuen Verfahren geltend gemacht werde. Im Übrigen sehe ein verständiger, kostenbe- wusster Unterhaltsgläubiger auch dann von der Aufspaltung seines Rechts- schutzziels in zwei Hauptsacheverfahren ab, wenn er sich in Bezug auf die hier- durch verursachten Mehrkosten ganz oder teilweise im Kostenfestsetzungsver- fahren beim Unterhaltsschuldner schadlos halten könne. Darüber hinaus sei die Rechtsverfolgung auch deshalb mutwillig, weil die Antragstellerin ohne erkennbaren Grund nach übereinstimmender Erledigungs- erklärung im April 2018 mehr als zwei Jahre mit der Stellung eines bezifferten Antrages zugewartet habe. Mit dieser Vorgehensweise habe sie dafür gesorgt, dass sämtliche Unterhaltsansprüche gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG in die Berech- nung des Verfahrenswertes einflössen, wodurch der Verfahrenswert und damit die Verfahrenskosten merklich erhöht würden. Ein verständiger, kostenbewuss- ter Unterhaltsgläubiger, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen habe, hätte dagegen seine Ansprüche zeitnah nach Erhalt der Auskunft beziffert, mit der Folge, dass der Verfahrenswert für die laufenden Unterhaltsansprüche gemäß § 51 Abs. 1 FamGKG auf die Summe der Ansprüche für die ersten zwölf Monate nach Antragseinreichung begrenzt werde. b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach der Le- galdefinition des § 114 Abs. 2 ZPO iVm § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen 12 13 14 - 7 - würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Das verfahrens- rechtliche Vorgehen der Antragstellerin war nicht mutwillig in diesem Sinne. aa) Dies gilt zum einen für die Geltendmachung von Auskunfts- und Zah- lungsanspruch in zwei getrennten Verfahren. (1) Stehen mehrere prozessuale Wege der Rechtsverfolgung zur Verfü- gung, so handelt nach der Rechtsprechung des Senats nur mutwillig, wer den Weg beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von der getrennten Geltendmachung in der Regel absehen würde. Eine kostenbewusste vermögende Partei wäre aber in erster Li- nie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - FamRZ 2005, 786, 787 für die isolierte Geltendmachung möglicher Scheidungs- folgesachen). (2) Nach diesen Maßstäben ist die - hier ohne Inanspruchnahme von Ver- fahrenskostenhilfe erfolgte - isolierte Erhebung eines Auskunftsantrags nicht als mutwillig anzusehen. Nichts anderes gilt dafür, dass die Antragstellerin den An- trag nach Erteilung der Auskunft nicht zu einem Stufenantrag erweitert hat. (a) Zwar hätte die Erhebung eines Stufenantrags zur Folge, dass insge- samt geringere gerichtliche und außergerichtliche Verfahrenskosten entstehen als bei sukzessiver Anspruchsverfolgung in getrennten Verfahren. Da aber maß- geblich auf die Perspektive des rechtsuchenden Beteiligten abzustellen ist, 15 16 17 18 - 8 - kommt es nach der genannten Senatsrechtsprechung entscheidend darauf an, ob ein nicht bedürftiger Beteiligter im Hinblick auf die allein ihn treffenden Kosten von der isolierten Geltendmachung des Auskunftsanspruchs absehen würde. Da- von kann entgegen dem Beschwerdegericht (ebenso OLG Hamm FamRZ 2017, 636) jedenfalls nicht grundsätzlich ausgegangen werden, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - FamRZ 2005, 786, 787). (b) Hier liegen keine Umstände vor, aus denen sich von vornherein eine höhere Belastung mit eigenen Kosten ergibt. Vielmehr lassen sich auch gute Gründe für eine isolierte Geltendmachung des Auskunftsanspruchs anführen. Dazu gehört vor allem die Erwägung, dass sich das Kostenrisiko eines isolierten Auskunftsantrags in der Regel verlässlich prognostizieren lässt. Hat der Antrags- gegner vorgerichtlich auf eine entsprechende Aufforderung keine Auskunft erteilt, werden ihm - abgesehen vom Fall, dass die begehrte Auskunft ausnahmsweise für den Unterhaltsanspruch offensichtlich unerheblich ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 Rn. 12) - in der Regel die Kosten des Verfah- rens auferlegt. Dies erfolgt im Unterschied zum Stufenantrag ohne Rücksicht da- rauf, ob sich aus der Auskunft ein Unterhaltsanspruch ergibt. Dass das Gericht bei der Kostenentscheidung nach § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine nicht erteilte Auskunft des Antragsgegners zu berücksichtigen hat, befreit den Antragsteller vom Kostenrisiko nicht in gleichem Maße wie beim isolierten Auskunftsantrag (vgl. auch Schneider AGS 2017, 349 f.). Im vorliegenden Fall ist das Auskunftsverfahren von der Antragstellerin noch auf eigene Kosten geführt worden. Die Kosten des Auskunftsverfahrens sind dem Antragsgegner auferlegt worden, sodass die Antragstellerin insbeson- dere nicht mit Anwaltskosten belastet worden ist. 19 20 - 9 - (c) Die Antragstellerin war entgegen der Auffassung des Beschwerdege- richts auch nicht ohne Weiteres gehalten, ihren Auskunftsantrag nach Erteilung der Auskunft um einen Zahlungsantrag (ggf. verbunden mit einem vorgeschalte- ten Antrag auf eidesstattliche Versicherung) zu einem Stufenantrag zu erweitern. Ein solches Vorgehen kommt ohnedies nur in Betracht, wenn die Auskunft frei- willig erteilt wird. Ergeht ein Beschluss über die Verpflichtung zur Auskunft, so besteht für eine nachträgliche Antragserweiterung nach Abschluss des Verfah- rens keine Möglichkeit mehr. Auch für den Fall der freiwilligen Auskunftserteilung muss für den Antragsteller aber eine ausreichende Überlegungszeit zur Verfü- gung stehen, um insbesondere den Unterhaltsanspruch zu berechnen, wie sie auch das Beschwerdegericht der Antragstellerin in anderem Zusammenhang mit Recht zugebilligt hat. Abgesehen davon, dass von einer Mutwilligkeit nur bei Vorliegen beson- derer Umstände ausgegangen werden kann, hat die Antragstellerin zudem plau- sible Gründe genannt, die das von ihr gewählte Vorgehen nachvollziehbar er- scheinen lassen. So fanden nach Abschluss des Verfahrens auf Auskunft zwi- schen den Beteiligten noch Vergleichsgespräche statt und endete die betreffende Korrespondenz erst im April 2019. Zudem war die Unterhaltsfrage gleichzeitig Gegenstand des Scheidungsverfahrens und kam - jedenfalls für den rückständi- gen Trennungsunterhalt - eine zusammenfassende einvernehmliche Regelung in Betracht, die das Verfahren zum Trennungsunterhalt überflüssig gemacht hätte. (3) Ob und ggf. inwiefern darüber hinaus auch die von den Rechtsbe- schwerden gegen die Anrechnungsbestimmung des Beschwerdegerichts vorge- brachten Beanstandungen berechtigt sind, bedarf demnach im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. 21 22 23 - 10 - bb) Zum anderen entspricht auch die vom Beschwerdegericht vorgenom- mene Beschränkung der Verfahrenskostenhilfebewilligung hinsichtlich der Unter- haltsrückstände nicht den nach § 114 Abs. 2 ZPO anzulegenden Maßstäben. (1) Zwar erhöht das Auflaufen von Rückständen wegen der mit der Hinzu- rechnung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG verbundenen Streitwerterhöhung das Kostenrisiko des bedürftigen Beteiligten für ein künftiges Verfahren. Ein nicht bedürftiger Beteiligter wird also im eigenen Interesse darauf bedacht sein, ein übermäßiges Anwachsen des Streitwerts zu vermeiden. Daraus folgt aber noch nicht, dass jedwedes Zuwarten mit der gerichtli- chen Geltendmachung den Vorwurf der Mutwilligkeit begründet. Vielmehr werden in der Praxis mit einem Antrag auf laufenden Unterhalt regelmäßig bis zur An- tragseinreichung bzw. Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags bereits auf- gelaufene Rückstände geltend gemacht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für einzelne Fallkonstellatio- nen Mutwilligkeit angenommen worden, so etwa für die wiederholte Geltendma- chung von Volljährigenunterhalt für jeweils abgegrenzte Zeiträume statt fortlau- fend für die Zukunft (KG Berlin FamRZ 2014, 55 mwN) oder für die verzögerte Anhängigmachung eines Abänderungsantrags auf Unterhaltsherabsetzung (OLG Celle FamRZ 2011, 50, 51 mwN; eine Geltendmachung von Rückständen generell als nicht mutwillig ansehend noch OLG Zweibrücken FPR 2004, 630 mwN). Ob und ggf. inwiefern diese Rechtsprechung im Einzelnen mit den vorge- nannten Grundsätzen zu vereinbaren ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn abgesehen von dem Fall, dass die Art der Anspruchsgeltendmachung als von vornherein nicht nachvollziehbar und ohne Grund kostenerhöhend erscheint, hat die Prüfung der Mutwilligkeit den jeweiligen Einzelfall in den Blick zu nehmen. 24 25 26 27 28 - 11 - Mutwilligkeit scheidet dabei aus, wenn nachvollziehbare und billigenswerte Gründe für ein Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vorliegen. (2) Im vorliegenden Fall ist die Annahme einer Mutwilligkeit nicht berech- tigt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe vermögen - wie schon das Absehen von einer nachträglichen Erweiterung des Auskunftsantrags zu einem Stufenantrag - auch die erst spätere Geltendmachung des Trennungs- unterhalts noch zu rechtfertigen. Da nach Abschluss des Verfahrens auf Auskunft zwischen den Beteiligten noch Vergleichsgespräche stattfanden und die zwi- schen den Beteiligten streitigen Fragen parallel Gegenstand des Scheidungsver- fahrens waren, liegen beachtliche Gründe für ein weiteres Zuwarten vor. Ob dies auch für ein etwaiges weiteres Verfahren über andere Zeiträume gelten würde, bedarf hier keiner Entscheidung. (3) Mangels Vorliegens von Mutwilligkeit bedarf es keiner Behandlung der unklaren Zuordnung der Beschränkung des Verfahrenswerts zu einem Teil des Streitgegenstands. 29 30 31 - 12 - 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, zumal aktualisierte Angaben über die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vorliegen. Guhling Klinkhammer Günter Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Pirmasens, Entscheidung vom 28.09.2020 - 1 F 252/20 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.10.2020 - 2 WF 198/20 - 32