Entscheidung
5 StR 537/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110423B5STR537
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110423B5STR537.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 537/22 vom 11. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 336.472 Euro angeordnet ist; die weitergehende Anordnung ent- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge (in 32 tateinheitlichen Fällen) zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 360.792 Euro angeordnet. Hiergegen wen- det sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet ist. 1 - 3 - 1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. a) Nach den Berechnungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte mit dem Verkauf der Betäubungsmittel einen Erlös von insgesamt 450.990 Euro. Hiervon hat die Strafkammer 20 Prozent als Sicherheitsabschlag in Abzug ge- bracht. b) Dies ist in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat in einem Fall (Tat zu II.3.a.bb der Urteilsgründe) über- sehen, dass der Angeklagte – wegen der Sicherstellung der Drogen – keine Er- löse und damit keine Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erzielte. Soweit die Strafkammer angesichts der missverständlichen Formulierungen zum erlang- ten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB – die den Bestand der Einziehungsan- ordnung im Übrigen nicht gefährden – eine Einziehung des Wertes von Tatobjek- ten vorgenommen haben sollte, kommt eine solche nicht in Betracht. Denn eine Anordnung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Für im Inland er- worbene Betäubungsmittel scheidet dies aus, da dem Eigentumserwerb die Vor- schrift des § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezem- ber 2020 – 5 StR 185/20 mwN). In zwei Fällen (II.3.b.ee und II.3.b.hh) ergeben sich zudem geringere Ver- kaufsmengen mit entsprechend reduzierten Erlösen. 2 3 4 5 6 - 4 - Danach verbleibt zunächst eine Summe von 420.590 Euro. Unter Berück- sichtigung des vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten für erforderlich er- achteten Abschlags von 20 Prozent errechnet sich ein Einziehungsbetrag von lediglich 336.472 Euro. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Köhler Resch von Häfen RiBGH Prof. Dr. Werner ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Bremen, 25.03.2022 - 1 KLs 903 Js 12841/21 (21/21) 7 8 9