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Entscheidung

VIII ZB 103/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170423BVIIIZB103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIIIZB103.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 103/22 vom 17. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2023 (Kassenzeichen 780023107739) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2022 (2a T 118/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 16. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführerin Ge- richtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 27. Februar 2023. II. 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesge- richtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Mit- tellosigkeit führt nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2016 - VIII ZB 62/15, juris Rn. 4 mwN). 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 12.07.2022 - 4 C 20/22 - LG Görlitz, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2a T 118/22 - 4 5 6