OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 64/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR64
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR64.23.3 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/23 vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe erfolgte strafschärfende Be- rücksichtigung der Tatsache, dass „der Angeklagte auch mit Amphetaminöl ge- handelt [hat], welches ein mindestens mittelgradiges psychisches Suchtpotential besitzt“, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12; Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 366/22; BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22, juris Rn. 9, jew. mwN). Allerdings kann der Senat mit Blick auf die Vielzahl der - 3 - weiteren strafschärfenden Gesichtspunkte ausschließen, dass die zugemesse- nen Einzelstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und sechs Monaten ohne diesen Gesichtspunkt geringer ausgefallen wären. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 11.07.2022 - 64 KLs-901 Js 100/21-20/21