Entscheidung
I ZA 6/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA6.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 6/22 vom 20. April 2023 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Bei- ordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walts wird abgelehnt. Gründe: Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwer- de gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. Mai 2022 ist nicht statt- haft und daher unzulässig. I. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Anhörungsrüge der An- tragstellerin vom 26. Oktober 2021 zurückzuweisen, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5). II. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021, 3. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 als unzulässig zu verwerfen, ist ebenfalls nicht angreifbar. Gegen einen 1 2 3 - 3 - Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters ist die Rechtsbe- schwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Be- schwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 89/22, juris Rn. 2 mwN). Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanz: LG Detmold, Entscheidung vom 09.05.2022 - 3 T 155/20 -