OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZR 108/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200423BIZR108
1mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZR108.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 108/22 Verkündet am: 20. April 2023 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hautfreundliches Desinfektionsmittel Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstel- lung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind "ähnliche Hinweise" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur solche in einer Werbung enthaltenen Hinweise, die genauso wie die in dieser Vorschrift ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, oder fallen un- ter "ähnliche Hinweise" alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den konkret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwin- gend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen? BGH, Beschluss vom 20. April 2023 - I ZR 108/22 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterinnen Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid- produkten (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012, S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind "ähnliche Hinweise" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nur solche in einer Wer- bung enthaltenen Hinweise, die genauso wie die in dieser Vor- schrift ausdrücklich aufgezählten Begriffe die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Ge- sundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder sei- ner Wirksamkeit in pauschaler Weise verharmlosen, oder fal- len unter "ähnliche Hinweise" alle Begriffe, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit einen den kon- kret aufgezählten Begriffen vergleichbaren verharmlosenden, nicht aber zwingend auch einen generalisierenden Gehalt wie diese aufweisen? - 3 - Gründe: I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette. Die Beklagte bot ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung "BioLYTHE" in der nachstehend abgebildeten Aufmachung in ihren Filialen und - unter Abbildung des Produkts samt Etikett sowie mit weiteren textlichen Angaben einschließlich einer "Pro- duktbeschreibung" - im Internet zum Verkauf an. Das Produkt enthält Natriumhypo- chlorit (NaCIO) in einer Konzentration von 0,049 Gewichtsprozent. Dabei handelt es sich um ein Oxidationsmittel, das Sauerstoff abspaltet beziehungsweise freisetzt, wel- cher die Zellmembranen von Bakterien, Viren und Pilzen dahin beeinträchtigt, dass sie dem osmotischen Druck nicht mehr standhalten können. 1 2 - 4 - Das in den folgenden Abbildungen jeweils ausschnittsweise vergrößert gezeigte Etikett trägt unter der Produktbezeichnung die - auch in der Produktbeschreibung auf der Internetseite der Beklagten enthaltene - Angabe "Ökologisches Universal-Breit- band Desinfektionsmittel" sowie unter dem Text "Haut-, Hände- und Oberflächendes- infektion" und "Wirksam gegen SARS-Corona" die Angaben "Hautfreundlich  Bio  ohne Alkohol". 3 - 5 - Die Klägerin meint, die Werbung sei unlauter, weil die Beklagte damit Marktver- haltensregelungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) zuwiderhandle. Nach er- folgloser Abmahnung hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Desinfektionsmittel, insbesondere "BioLYTHE", als "ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel" und/oder "Hautfreundlich" und/ oder "Bio", in der Werbung (auch im Internet) oder auf dem Produktetikett zu bezeichnen oder zu vertreiben (jeweils selbst oder durch Dritte). Sie hat außerdem die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen verlangt. 4 5 - 6 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2021 - 14 O 61/20 KfH, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil in- soweit teilweise abgeändert, als es den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbe- aussage "Hautfreundlich" abgewiesen hat (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 1620). Mit ihrer vom Berufungsgericht im Umfang der Teilklageabweisung zugelassenen Revi- sion, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Unter- lassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" weiter. II. Der Erfolg der zulässigen Revision hängt davon ab, wie der Begriff der in einer Werbung für Biozidprodukte verbotenen "ähnlichen Hinweise" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) auszulegen ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich, war noch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Ge- richtshof der Europäischen Union und die richtige Auslegung des Unionsrechts ist nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union einzuholen. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Bezeichnung des Desinfektionsmittels als "Haut- freundlich" für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die beanstan- dete geschäftliche Handlung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 69 Abs. 2 6 7 8 9 - 7 - Unterabsatz 1 Satz 1 Biozid-VO als unlautere Handlung unzulässig, weil die Beklagte nicht Normadressatin dieser Bestimmung sei. Die Beklagte habe mit der angegriffenen Verwendung der Bezeichnung "Hautfreundlich" für ein Desinfektionsmittel auch nicht gegen Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO verstoßen. Die Angabe "Hautfreundlich" sei kein "ähn- licher Hinweis" im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO. Sie sei auch nicht irre- führend im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO. 2. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen Art. 69 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Biozid-VO nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte nicht Normadressatin dieser Bestimmung ist, die sich an Zulassungsinhaber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. p Biozid-VO richtet. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte darunterfällt. 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO stellt eine nach § 3a UWG unlautere und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung dar, die wegen der hier vorliegenden Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründen kann. a) Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten. b) Die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine Marktverhaltensre- gelung im Sinne von § 3a UWG. Sie ist auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln. Das Ziel der Biozid-Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmo- nisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung 10 11 12 13 - 8 - von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestim- mungen der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO enthält Regelungen zur Werbung für Biozidprodukte, mit denen Verharmlosungen der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt oder seiner Wirksamkeit unterbunden werden sollen (vgl. BeckOK.UWG/Niebel/Kerl, 19. Edition [Stand 1. Ja- nuar 2023], § 3a Rn. 195 mwN). Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO dient damit auch dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher. c) Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensrege- lungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, ohne weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beein- trächtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 [juris Rn. 11] = WRP 2016, 858 - Bio-Gewürze I, mwN). Bei Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO handelt es sich um eine solche (auch) dem Schutz der Gesundheit der Ver- braucher dienende Marktverhaltensregelung. d) Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO als unlautere geschäftliche Handlung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmoni- siert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG). Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist eine solche Rechtsvorschrift. 14 15 - 9 - 4. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Parteien mit Recht da- von ausgegangen, dass es sich bei den vom Antrag erfassten Desinfektionsmitteln um Biozidprodukte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO handelt, also um einen Stoff oder ein Gemisch, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu bekämpfen. Die be- anstandeten Angaben sind auch Teil der von Art. 72 Biozid-VO geregelten Werbung (vgl. die Legaldefinition des Ausdrucks "Werbung" in Art. 3 Abs. 1 Buchst. y Biozid- VO). 5. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend und von der Revision unbean- standet angenommen, dass es für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO auch hinsichtlich der Variante "ähnliche Hinweise" nicht auf eine Irreführung ankommt. a) Die Regelung in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO überträgt die ebenfalls im Abschnitt "Informationen über Biozidprodukte" enthaltene, an die Etikettierung durch den Zulas- sungsinhaber gestellten Anforderungen aus Art. 69 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Bio- zid-VO sinngemäß auf die Werbung. Nach Art. 69 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Biozid- VO stellen die Zulassungsinhaber sicher, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend ist und keinesfalls Angaben wie "Biozidprodukt mit nied- rigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tier- freundlich" oder ähnliche Hinweise enthält. Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO enthält eine ver- gleichbare Regelung für das Gebiet der Werbung und schreibt in Satz 1 vor, dass in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Nach der - hier in Rede stehenden - Regelung in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für 16 17 18 - 10 - ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopo- tenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten. b) Damit untersagen beide Regelungen zunächst eine irreführende Darstellung auf dem Etikett (Art. 69 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Fall 1 Biozid-VO) beziehungs- weise in der Werbung (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO). Daneben verbieten beide Regelungen im Einzelnen aufgeführte Angaben sowie "ähnliche Hinweise" (für die Eti- kettierung Art. 69 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Fall 2 Biozid-VO; für die Werbung Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO). Dieses unbedingt angeordnete Verbot - "keinesfalls" bzw. "auf keinen Fall" - bestimmter Angaben besteht unabhängig davon, ob diese ei- nen irreführenden Charakter im Sinne von Art. 69 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Fall 1 beziehungsweise Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO haben. Für die Variante "ähnliche Hinweise" in beiden Regelungen, die das unbedingte Verbot auf Angaben erstreckt, die im Vergleich zu den vorangestellten Beispielen als "ähnliche Hinweise" anzusehen sind, gilt insoweit nichts Besonderes. 6. Der Unterlassungsanspruch bezüglich der Bezeichnung des Desinfektionsmit- tels als "Hautfreundlich" ist nur begründet, wenn diese Angabe als "ähnlicher Hinweis" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt. Für den Erfolg der Revision kommt es deshalb darauf an, was unter "ähnlichen Hinweisen" zu verstehen ist. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" fielen nicht nur solche Angaben, die mit den in der Vorschrift einzeln aufgezählten An- gaben inhaltlich übereinstimmten. Der Begriff solle insbesondere solche, gegebenen- falls inhaltlich abweichenden Angaben erfassen, deren hinweisender Gehalt (nur) in der Weise ähnlich sei, dass sie ausgehend vom Schutzzweck des Verbots wertungs- mäßig gleichstünden, indem ihr Sinngehalt die charakteristischen Züge teile, die dem Unwerturteil der Verordnung hinsichtlich der ausdrücklich genannten Begriffe zu- grunde lägen. Den in der Verordnung aufgezählten Begriffen sei gemein, dass sie die 19 20 21 - 11 - Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit mit einer pauscha- len Angabe verharmlosten. Als "ähnlich" vom Verbot erfasst seien danach Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Ge- sundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit, die in ihrer pauschalen Verharmlosung den beispielhaft genannten Angaben gleichstünden. Zur Feststellung des generalisierenden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbe- stand kennzeichne, genüge es noch nicht, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genannten Angaben in der Weise zuordnen lasse, dass letztere den Oberbegriff bilde. Danach falle die Angabe "Hautfreundlich" nicht als "ähnlicher Hinweis" unter Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO und zwar unabhängig davon, ob der Verkehr eine (un- mittelbare) positive Wirkung, eine bloße Unschädlichkeit oder lediglich eine Begren- zung des Risikopotenzials für die Haut erwarte. Die Angabe "Hautfreundlich" relativiere das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseig- nung weder allgemein (wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "unschäd- lich", "ungiftig") noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend (Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt) in pauschaler Weise. Sie be- schreibe vielmehr - wenn auch insoweit sehr allgemein - die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen. Der Senat hält diese Sichtweise für zutreffend. b) Allein anhand des Wortlauts des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO lässt sich die Frage, was unter "ähnliche Hinweise" zu verstehen ist, nicht beantworten. Das Beru- fungsgericht ist nach Auffassung des Senats allerdings zutreffend davon ausgegan- gen, dass es sich dabei nicht nur um zu den konkret genannten verbotenen Aussagen synonyme Angaben handelt. Dafür spricht der Begriff "ähnlich", der gerade nicht nur 22 23 24 - 12 - inhaltlich identische Angaben umfasst; vielmehr ist eine bloße "Ähnlichkeit" zu den konkret genannten Angaben ausreichend. c) Der Zweck des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO sowie das Zusammenspiel mit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO sprechen für die Auffassung des Berufungsgerichts. aa) Aus den Erwägungsgründen 1 und 3 Biozid-VO geht hervor, dass der Uni- onsgesetzgeber den freien Verkehr von Biozidprodukten und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt in einen spezifischen Aus- gleich bringen wollte. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 72 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 1 und 3 Biozid-VO ergibt, dass der Bereich der Angaben über die mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken, die in der Werbung für diese Erzeugnisse verwendet werden dürfen, vom Unionsgesetzgeber vollständig harmonisiert wurde (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - C-147/21, GRUR 2023, 354 [juris Rn. 64 f.] - CIHEF u.a.). bb) In Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO hat der Unionsgesetzgeber neben dem Irrefüh- rungsverbot in Satz 1 in Satz 2 (nur) einzelne Angaben für in jedem Fall unzulässig erklärt. Das Berufungsgericht ist deshalb nach Auffassung des Senats zutreffend da- von ausgegangen, dass die Verordnung nicht schlechthin Angaben - unabhängig von ihrem am Irreführungsverbot zu messenden Wahrheitsgehalt - verhindern will, die sich mit dem Vorhandensein und gegebenenfalls Ausmaß oder Fehlen bestimmter Gefah- ren, Wirkungen des Produkts hinsichtlich Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder dessen Wirksamkeit befassen. Die Regelung in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO lässt auch nicht erkennen, dass sie von den erlaubten - insbesondere nicht irreführenden - Angaben sämtliche, also auch substantiierte spezifische Hinweise aus- nehmen will, die sich auf fehlende oder geringe Risiken oder gar günstige Wirkungen des Produkts in bestimmter Hinsicht beziehen. Mit dem Berufungsgericht geht der Se- nat davon aus, dass dies für eine Auslegung des Merkmals "ähnliche Hinweise" dahin spricht, dass sämtliche den beispielhaften Begriffen der Aufzählung gemeinsamen 25 26 27 - 13 - Eigenschaften, also nicht nur deren verharmlosender Gehalt, sondern gerade auch deren Pauschalität, maßgeblich sind. cc) Unter Berücksichtigung des umfassenden, dem Gesundheitsschutz dienen- den Irreführungsverbots in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO wird eine solche Auslegung durch das von der Biozid-Verordnung verfolgte Ziel gestützt, den freien Verkehr von Biozidprodukten - einschließlich der Werbung dafür - und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt in einen spezifischen Aus- gleich zu bringen. Mit Blick auf dieses Ziel ist auch zu berücksichtigen, dass pauschale Angaben regelmäßig keinen oder allenfalls einen geringen Informationswert für Ver- braucher haben; dagegen liefern substantiierte spezifische Hinweise dem Verbraucher unter Umständen wertvolle und nützliche Informationen. Ein solches Informationsinte- resse der Verbraucher muss nach Auffassung des Senats in den von der Biozid-Ver- ordnung angestrebten Ausgleich zwischen dem freien Verkehr von Biozidprodukten und einem hohen Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt einbezogen werden. dd) Diese Auslegung führt nach Ansicht des Senats nicht zu einer Verharmlosung der Risikopotenziale von Biozidprodukten, einem damit verbundenen weniger kriti- schen Einsatz des Produkts und einer damit wiederum einhergehenden Gesundheits-, Tier- oder Umweltgefährdung. (1) Gerade weil die Angaben, die nach Auffassung des Senats nicht unter "ähn- liche Hinweise" fallen, das Biozidprodukt nicht pauschal verharmlosen, sondern sich (nur) auf spezifische Aspekte des Produkts beziehen und damit denkbare schädliche Nebenwirkungen nicht negieren, besteht keine Gefahr, dass der Verkehr bei Hinwei- sen dieser Art die grundsätzliche Gefährlichkeit des Biozidprodukts aus den Augen verliert. 28 29 30 - 14 - (2) Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Verkehrsverständnis unter- scheidet der Verkehr zwischen der Wirksamkeit eines Desinfektionsmittels im Allge- meinen und dessen einzelnen Wirkungsaspekten. Er entnimmt dem Attribut "Haut- freundlich" im Zusammenhang mit einem Desinfektionsmittel, dessen Wirkung bestim- mungsgemäß gegen die Integrität bestimmter Organismen gerichtet ist und das her- kömmlicherweise nicht wegen einer unmittelbar gesundheitsförderlichen Wirkung sei- ner Inhaltsstoffe angewendet wird, nur eine Relativierung schädlicher Nebenwirkun- gen. Damit besteht auch nicht die Gefahr, dass Verbraucher ein Biozid weniger kritisch einsetzen, weil sie einen (nicht irreführenden) spezifischen, auf das Produkt bezoge- nen Hinweis erhalten. Dieses Verkehrsverständnis wird gestützt durch die Kennzeichnungspflicht ge- mäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 Biozid-VO, wonach jeder Werbung für Biozidprodukte der Hinweis hinzuzufügen ist Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen. Diese Sätze müssen sich nach Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO von der eigentli- chen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Die Gefährlichkeit des Biozidpro- dukts wird dem Verkehr damit in jedem Fall deutlich vor Augen geführt. (3) Für die hier befürwortete Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO spricht ferner, dass die dort genannten Angaben einem von einer Irreführungsgefahr unabhängigen Totalverbot unterliegen. Dieses partielle Totalverbot wird von dem in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO verankerten Irreführungsverbot flankiert, nach dem ein Biozidprodukt in der Werbung nicht in einer Art und Weise dargestellt werden darf, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. In einer Gesamtschau wirkt die 31 32 33 34 - 15 - Regulierung der Werbung für Biozidprodukte in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO deshalb auch bei der vom Senat befürworteten Auslegung der Variante "ähnliche Hinweise" in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO der Gefahr entgegen, dass der Absatz von Biozidpro- dukten mit Werbetexten gefördert wird, welche die den Produkten inhärente Schädi- gungseignung in den Hintergrund rücken und nur auf einzelne Merkmale des Produkts abstellen. 7. Die Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ist entscheidungserheblich. Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch wegen der Werbung mit der Bezeich- nung "Hautfreundlich" für das Desinfektionsmittel nicht auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO stützen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher verstehe die Bezeichnung des Desinfektions- mittels als "Hautfreundlich" dahin, dass dessen Anwendung auf der Haut diese in ir- gendeiner Weise in nicht näher bestimmtem Ausmaß schone, ohne notwendig jede Hautschädigung zu vermeiden. Insbesondere eine die Hautgesundheit unmittelbar (fördernde) Wirkung der Inhaltsstoffe des Produkts schließe er daraus nicht. Ohne wei- tere Anhaltspunkte verstehe der Verbraucher die "Freundlichkeit" lediglich dahin, dass das Produkt auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden seiner Haut Rücksicht nehme, beispielsweise - relativ - mehr, als dies bei funktional entsprechenden Produkten der Fall sein möge. Gerade mit Blick auf die Angabe für ein Desinfektionsmittel entnehme der Verkehr dem Attribut "Hautfreundlich" nur eine Relativierung schädlicher Neben- wirkungen. Dass die tatsächlichen Verhältnisse von diesem Verkehrsverständnis ab- wichen, zeige die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht auf. Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf. b) Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsa- 35 36 37 - 16 - chenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkge- setzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifi- schen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 43] = WRP 2021, 604 - Dr. Z.). c) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Insbeson- dere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bestimmung des Inhalts der Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 [juris Rn. 11] = WRP 2021, 327 - Sinupret). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht die besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage bei gesundheitsbezogener Werbung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 772 - Ba- sisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN) nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Insbeson- dere hat es eine Gesamtwürdigung vorgenommen, in die es Art und Bedeutung der angebotenen Ware einbezogen hat. Soweit die Revision unter Hinweis auf die landgerichtliche Entscheidung die Auf- fassung vertritt, der Verbraucher schließe aus der Bezeichnung "Hautfreundlich" auf eine hautpflegende Wirkung, zumindest aber gehe er davon aus, es handle sich um ein harmloses Produkt, so dass eine Irreführung vorliege, die zu einer Gesundheitsge- fährdung führen könne, versucht sie lediglich, die Würdigung des Tatgerichts durch 38 39 - 17 - ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler darzulegen. Im Übrigen hat das Be- rufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Irreführung selbst dann nicht vorläge, wenn die Angabe "Hautfreundlich" dahin verstanden würde, dass die Anwen- dung des Desinfektionsmittels ohne die Gefahr eines Nachteils für die Hautgesundheit sei. Die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, wonach dies beim beworbenen Pro- dukt der Wirklichkeit widerspräche. Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2021 - 14 O 61/20 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.06.2022 - 6 U 95/21 -