Leitsatz
VIa ZR 1072/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240423UVIAZR1072
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240423UVIAZR1072.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1072/22 Verkündet am: 24. April 2023 Kirschler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Zu den Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des An- spruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage. BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1072/22 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Scha- densersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte im April 2014 von einem Dritten einen gebrauchten VW Touran zum Preis von 15.472 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Der Motor verfügte über eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüf- stand befand. In diesem Fall schaltete sie in einen Abgasrückführungsmodus, der die Einhaltung des vorgeschriebenen Stickoxidgrenzwerts gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmodus aktiviert, der zu einem höheren Stickoxidausstoß führte. 1 2 - 3 - Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt und vom Kraftfahrt- Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Zu deren Beseiti- gung entwickelte die Beklagte ein Software-Update, über das sie den Kläger im Jahr 2016 schriftlich informierte und das dieser auf sein Fahrzeug aufspielen ließ. Der Kläger meldete am 9. Januar 2019 einen Anspruch zum Klageregister der gegen die Beklagte erhobenen Musterfeststellungsklage vor dem Oberlan- desgericht Braunschweig (4 MK 1/18) an. Dabei gab er zu Gegenstand und Grund des Anspruchs "Software Manipulation Vw Touran Bj. 2011" und zum Be- trag der Forderung "16500 €" an. In der Folgezeit wurde die Musterfeststellungs- klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 erklärte das Oberlan- desgericht Braunschweig das Musterfeststellungsverfahren für beendet. Mit seiner im September 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Erstat- tung des Kaufpreises nebst Delikts- und Verzugszinsen abzüglich einer Nut- zungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahr- zeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt der Kläger seine Klageanträge mit der Maßgabe weiter, dass er die abzu- ziehende Nutzungsentschädigung auf 5.903,06 € beziffert. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsent- schädigung von 5.903,06 € zu, dem die Beklagte jedoch die Einrede der Verjäh- rung entgegenhalten könne. Die dreijährige Verjährungsfrist sei spätestens mit Schluss des Jahres 2019 abgelaufen. Sie sei durch die Erhebung der Musterfest- stellungsklage nicht gehemmt worden, weil der Kläger den Klageanspruch nicht wirksam zum Klageregister angemeldet habe. Seine Angaben hätten nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt den geltend gemachten Anspruch nicht individuali- siert. Danach sei unklar, welches konkrete Fahrzeug betroffen sei, welcher Er- werbsvorgang zugrunde liege und ob der Kläger die Anmeldung als Eigentümer vorgenommen habe. Das in Rede stehende Fahrzeug sei durch die allgemeine, auf eine Vielzahl von Fahrzeugen zutreffende Angabe des Modells und des Bau- jahrs nicht eindeutig identifiziert worden. Insoweit sei unerheblich, dass der Klä- ger unstreitig Eigentümer nur eines VW Touran sei. Es bleibe unklar, ob es sich um ein Dieselfahrzeug handele. Eine hinreichende Eingrenzung folge auch nicht aus dem angegebenen Betrag, der von dem gezahlten Kaufpreis erheblich ab- weiche. Ein Anspruch aus § 852 BGB komme nicht in Betracht, weil der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben habe. B. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergeb- nis stand. 8 9 10 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Schadens- ersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bei Klageerhebung verjährt war und deshalb gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist. Von der Ver- jährung erfasst ist der deliktische Schadensersatzanspruch und wäre daher auch der vom Kläger weiter angeführte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 bis 27). 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die dreijährige Ver- jährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 begann, weil der Kläger infolge des Informationsschrei- bens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, sondern auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs besessen habe. Diese Annahme lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21, juris Rn. 7 und 10) und wird von der Revision nicht ange- griffen. 2. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Verjährungsfrist sei mit dem Schluss des Jahres 2019 abge- laufen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage habe die Verjährung im Jahr 2018 nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 21 ff.), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB wird die Verjährung durch die Erhe- bung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch gehemmt, den ein Gläu- biger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, 11 12 13 14 - 6 - wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Nach § 608 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Anmeldung nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht er- folgt und folgende Angaben enthält: Name und Anschrift des Verbrauchers (Nr. 1), Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungs- klage (Nr. 2), Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage (Nr. 3), Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Ver- brauchers (Nr. 4), Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (Nr. 5). b) Das Berufungsgericht hat die Anmeldung zum Klageregister für unwirk- sam gehalten, weil die Angaben des Klägers zu Gegenstand und Grund des An- spruchs den Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs nicht ge- nügten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Die Benennung von Gegenstand und Grund des Anspruchs (§ 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO) dient der Individualisierung des geltend gemachten An- spruchs, um die Wirkungen der Rechtshängigkeit des Musterfeststellungsverfah- rens, die Bindungswirkung eines Musterfeststellungsurteils in einem Folgepro- zess und die Auswirkungen eines im Musterfeststellungsverfahren geschlosse- nen Vergleichs bestimmen zu können (BT-Drucks. 19/2701, S. 9). Durch die ge- naue Bezeichnung des potentiellen Streitgegenstands soll unter anderem den Parteien und Gerichten in einem nachfolgenden Rechtsstreit die Prüfung ermög- licht werden, ob die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt wurde (BT-Drucks. 19/2439, S. 25; BT-Drucks. 19/2507, S. 24; BT-Drucks. 19/2701, S. 6 und 9). Die Anforderungen an die Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs nach § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechen denjenigen an die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund eines in einer Klageschrift erho- benen Anspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BT-Drucks. 19/2439, S. 25; 15 16 - 7 - BT-Drucks. 19/2507, S. 24; BT-Drucks. 19/2701, S. 6 und 9; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 171/22, juris mwN). bb) Für die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es erforderlich, aber im Allge- meinen auch ausreichend, dass der Anspruch als solcher identifizierbar ist, in- dem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechts- kraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 19; Urteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, NJW 2020, 3102 Rn. 22). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits vollständig beschrieben oder der Kla- geanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt ist (BGH, Urteil vom 16. No- vember 2016, aaO; Urteil vom 25. Juni 2020, aaO). Der Kläger muss seinen Tat- sachenvortrag allerdings nach Beteiligten, Ort und Zeit so weit konkretisieren, dass die Identität des Lebenssachverhalts, den er zum Streitgegenstand machen will, unverwechselbar feststeht (vgl. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 80; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rn. 26). Wird in der Klageschrift der Streitgegenstand entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht eindeu- tig und unmissverständlich identifiziert, so hemmt die Klageerhebung mangels Individualisierung des Klagebegehrens die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 307; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 55; Urteil vom 17. März 2016, aaO, Rn. 18; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, Stand: 1. März 2023, § 204 Rn. 45 f.; zu § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, NJW-RR 2013, 992 Rn. 14 f.). 17 18 - 8 - Entsprechende Anforderungen gelten für die verjährungshemmende An- gabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klage- register (§ 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, § 608 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Demgemäß weist die vom Bundesamt für Justiz nach § 3 Abs. 1 der Musterfeststellungskla- genregister-Verordnung (MFKRegV) erlassene Ausfüllanleitung darauf hin, dass zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs der zugrunde liegende Sachverhalt durch die konkrete Darlegung des tatsächlichen Geschehens (zum Beispiel: Welcher Gegenstand ist betroffen? Welcher Vertrag liegt zugrunde? Was ist passiert?) genau und eindeutig zu beschreiben ist. Dabei dürfen an die Angaben allerdings keine übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucks. 19/2701, S. 9). Anhand dieser Kriterien hat das Gericht in einem nachfolgenden Rechts- streit zu prüfen, ob die individuellen Angaben des Verbrauchers in der Anmel- dung zum Klageregister im Einzelfall den Gegenstand und Grund des Anspruchs unzweifelhaft und unverwechselbar identifiziert haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 171/22, juris). Die inhaltliche Bewertung dieser verfahrens- rechtlichen Erklärung durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränk- ten Überprüfung in der Revisionsinstanz (zum Antrag auf Erlass eines Mahnbe- scheids vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - II ZR 314/16, WM 2018, 2052 Rn. 10; zum Klageantrag vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 12; zum Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 26). cc) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, anhand der Angaben des Klägers in der Anmeldung zum Klageregister sei eine eindeutige Bestimmung, aus welchem individuellen Rechtsgeschäft er den gel- tend gemachten Anspruch herleite, nicht möglich. 19 20 21 - 9 - (1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, besteht allerdings kein Zweifel, dass der Kläger einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte angemel- det hat. Er hat in der Anmeldung seinen Namen und seine Anschrift angegeben, ohne zu erkennen zu geben, dass eine andere Person einen Vertrag über das in Rede stehende Fahrzeug abgeschlossen habe. (2) Das Berufungsgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der Anmeldung zum Klageregister nicht den Lebenssachverhalt be- stimmt hat, auf den er den geltend gemachten Anspruch stützt. Der Angabe "Soft- ware Manipulation Vw Touran Bj. 2011" lässt sich zwar die schlagwortartige Um- schreibung entnehmen, das in Rede stehende Fahrzeug sei mit der von der Be- klagten in Dieselmotoren der Baureihe EA 189 eingebauten manipulativen Prüf- standserkennungssoftware versehen. Der Kläger hat aber keine Angaben zu Art, Inhalt und/oder äußeren Umständen des hinsichtlich des Fahrzeugs geschlosse- nen Rechtsgeschäfts gemacht, die den der Beklagten angelasteten tatsächlichen Haftungsgrund hätten individualisieren können. Die Annahme des Berufungsge- richts, der angegebene Betrag von 16.500 € sei zur Eingrenzung und Konkreti- sierung des vom Kläger ungewollt abgeschlossenen Vertrags ungeeignet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision insoweit nicht angegriffen. Mit Blick darauf hat der Kläger in der Anmeldung auch das betroffene Fahrzeug nicht eindeutig bezeichnet. Das Berufungsgericht hat zu Recht ange- nommen, dass sich die Angabe des Fahrzeugmodells und des Baujahrs auf Gat- tungsmerkmale bezieht, die eine Vielzahl von Fahrzeugen aufweisen und einem individuellen tatsächlichen Vorgang nicht zugeordnet werden können. (3) Die Revision führt vergeblich an, der Beklagten sei aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Daten im Jahr 2016 bekannt gewesen, dass der Kläger Halter des vorliegend in Rede stehenden Fahrzeugs sei, so dass sie jenes Fahrzeug dem zum Klageregister angemeldeten Anspruch habe zuordnen 22 23 - 10 - können. Ein solcher Zusammenhang erschloss sich aus den Angaben des Klä- gers in der Anmeldung nicht. Im Übrigen hätte eine anderweitig erlangte Kenntnis der Beklagten die gebotene Konkretisierung des der Inanspruchnahme der Be- klagten zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und des davon betroffenen Fahr- zeugs nicht entbehrlich gemacht. Die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs dient auch dazu, in einem Folgeprozess dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststel- lungsklage die Verjährung des Klageanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt worden ist, sowie gegebenenfalls, ob ein im Musterfeststellungsverfah- ren ergangenes Urteil Bindungswirkung nach § 613 Abs. 1 ZPO entfaltet. Eine solche Prüfung war im Streitfall anhand der allgemeinen, nicht auf ein individuel- les Fahrzeug und ein bestimmtes Rechtsgeschäft zugeschnittenen Angaben des Klägers nicht möglich. (4) Ebenfalls erfolglos führt die Revision an, im vorliegenden Rechtsstreit sei unstreitig geblieben, dass der Kläger lediglich einen VW Touran des Baujahrs 2011 gekauft habe. Durch den Parteivortrag im Folgeprozess mag im Nachhinein deutlich geworden sein, auf welches bestimmte Fahrzeug und welches konkrete Rechtsgeschäft der Kläger den geltend gemachten Anspruch in der Anmeldung zum Klageregister gestützt hat. Eine nachträglich erfolgte Individualisierung der Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs ist jedoch ungeeignet, die bei Klageerhebung bereits eingetretene Verjährung rückwirkend zu hemmen (zur Klageschrift vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2016 - III ZR 200/15, NJW 2016, 2747 Rn. 27; zum Mahnbescheid vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 255/21, NJW-RR 2022, 1286 Rn. 28). II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch kein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB zusteht. In ei- nem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beklagte das mit einer unzulässigen 24 25 - 11 - Abschalteinrichtung ausgestattete Fahrzeug an einen Dritten veräußert und die- ser das Fahrzeug danach als Gebrauchtwagen an den Geschädigten verkauft hat, hat die Beklagte aufgrund des Abschlusses des ungewollten Vertrags durch den Geschädigten nichts - mehr - erlangt, weil sie an dem vom Dritten erzielten Erlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht partizipiert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 30; Urteil vom 10. Feb- ruar 2022 - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 45; Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 750/21, juris Rn. 23). III. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsge- richts, der Kläger könne nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag- ten verlangen. Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, mit Blick auf den er der Beklagten die ihm obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise hätte anbieten können. IV. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ab- gelehnt. Ein darauf gerichteter deliktischer Schadensersatzanspruch ist verjährt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 74 bis 76; Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21, juris Rn. 20). Ein Restschadens- ersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB besteht nicht und würde im Übrigen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 26 27 - 12 - 21. Februar 2022, aaO, Rn. 77; Urteil vom 15. Dezember 2022, aaO, Rn. 21). Im Streitfall kommt ein Ersatz der außergerichtlichen Kosten für die erst nach Ver- jährungseintritt erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung auch nicht unter dem- Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Feb- ruar 2022, aaO, Rn. 78; Urteil vom 15. Dezember 2022, aaO, Rn. 22). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.09.2021 - 7 O 250/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2022 - 18 U 175/21 -