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Entscheidung

VIa ZR 1216/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240423BVIAZR1216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240423BVIAZR1216.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1216/22 vom 24. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2023 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möh- ring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2022 durch Be- schluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurück- zuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwen- dung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgas- rückführung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte im Juni 2016 von einem Dritten einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI 4 Motion mit einer Laufleistung von 44.000 Kilometern zum Preis von 22.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Die- selmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware war mit einer sogenannten Umschaltlogik ausgestattet, die den Betrieb auf dem Prüf- stand erkannte und das Emissionsverhalten entsprechend anpasste. 1 2 - 3 - Die Beklagte hatte bereits im Herbst 2015 den Einbau der Motorsteue- rungssoftware öffentlich bekannt gemacht, ihre Vertriebspartner hierüber infor- miert und eine Internetseite eingerichtet, auf der Halter die Betroffenheit ihres Fahrzeugs überprüfen konnten. Ferner hatte die Beklagte im Februar 2016 die Halter der mit der Umschaltlogik ausgestatteten Fahrzeuge angeschrieben. Außerdem hatte sie zur Beseitigung der Umschaltlogik ein mit einem Thermo- fenster versehenes Software-Update entwickelt, das vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben worden war. Der Kläger ließ das Software-Update nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufspielen. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs- entschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Her- ausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, die Feststellung, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrühre, und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat er den Zahlungsantrag einseitig in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Be- rufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Hinblick auf den Einbau der Umschaltlogik stehe dem Kläger ein delik- tischer Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der Verordnung (EG) 3 4 5 6 - 4 - Nr. 715/2007 zu. Das Verhalten der Beklagten sei im Zeitpunkt des Kaufs auf- grund ihrer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung nicht mehr als sittenwidrig anzusehen. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich der unionsrechtlich determi- nierten Bestimmungen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht im Zuge des Soft- ware-Updates begründet worden. Selbst wenn mit dem Thermofenster eine neue unzulässige Abschalteinrichtung implementiert worden sein sollte, ergäbe sich daraus noch kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Zudem sei durch das Software-Update weder ein neuer Schaden entstanden noch der vom Kläger gel- tend gemachte Schaden in Form des Abschlusses eines ungewollten Kaufver- trags vertieft worden. III. Die Revision des Klägers wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie- gen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssa- che hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist im Streitfall die Rechtsfrage nicht von Bedeutung, ob die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB das Interesse des individuellen Käufers schützen, ein nicht mit einer unzulässi- gen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug zu erwerben. Der vom Kläger gel- tend gemachte deliktische Schadensersatzanspruch ist insoweit jedenfalls aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt (dazu III 2 b). 7 8 9 - 5 - 2. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder wegen der ursprüng- lichen Ausstattung des Fahrzeugs mit der Umschaltlogik noch im Hinblick auf die spätere Implementierung des Thermofensters der geltend gemachte Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz zusteht. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger nicht im Sinne von §§ 826, 31 BGB sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, lässt kei- nen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 32 ff.; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff. und 23 ff.) und wird von der Revision hingenommen. b) Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Ausstattung des Fahr- zeugs mit der ursprünglich eingebauten Umschaltlogik und dem später imple- mentierten Thermofenster könnte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf großen Schadensersatz auch dann nicht begründen, wenn die vom Kläger als verletzt angesehenen Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags be- zweckten. aa) Auch in diesem Fall könnte ein Schaden nur vorliegen, wenn der Klä- ger in Unkenntnis der eingebauten Umschaltlogik zum Abschluss eines Kaufver- trags gebracht worden wäre, den er sonst nicht geschlossen hätte, und der nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig sowie den konkreten Vermögensinte- ressen des Klägers nicht angemessen anzusehen wäre (zu § 826 BGB vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 f. und 49 ff.). Vorliegend ist indessen weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger im Be- rufungsverfahren behauptet hätte, trotz der vorangegangenen öffentlichen Auf- klärungsmaßnahmen der Beklagten sei ihm bei Erwerb des Fahrzeugs nicht be- 10 11 12 13 - 6 - kannt gewesen, dass dieses mit einer Umschaltlogik versehen war. Hat der Klä- ger den Kaufvertrag aber in dem Wissen geschlossen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies, von der die Gefahr einer Betriebsbe- schränkung oder -untersagung ausging, so ist sein wirtschaftliches Selbstbestim- mungsrecht nicht verletzt worden, ohne dass es auf die Vernünftigkeit oder Un- vernünftigkeit seines Willensentschlusses ankäme (vgl. auch zum fehlenden Zu- rechnungszusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Willensent- schluss des Verletzten Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 46). bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann ein deliktischer Anspruch des Klägers auf großen Schadensersatz auch nicht damit begründet werden, der Klä- ger habe bei Abschluss des Kaufvertrags darauf vertraut, dass durch das noch vorzunehmende Software-Update ein gesetzmäßiger, mit der EG-Typgenehmi- gung konformer Zustand hergestellt und die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung gebannt sein werde. Im Erwerbszeitpunkt war das Fahrzeug noch nicht mit einem Thermofenster ausgestattet. Sofern der Kläger das Fahr- zeug in der möglicherweise enttäuschten Hoffnung erworben haben mag, nach der vorzunehmenden Installation des Software-Updates drohe eine Betriebsbe- schränkung oder -untersagung nicht weiter, berührt eine solche Erwartung nicht sein deliktsrechtlich allein geschütztes Erhaltungsinteresse (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 15). cc) Ob die Beklagte durch das nachträglich aufgespielte Thermofenster eine eigenständige Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG- FGV begründet hat, ist vorliegend ohne Bedeutung. Die vom Kläger mit dem gro- ßen Schadensersatz beanspruchte Befreiung von der mit dem Kaufvertrag ein- gegangenen ungewollten Verpflichtung beziehungsweise der verlangte Ersatz für 14 15 - 7 - die in deren Erfüllung aufgewendeten Geldmittel kann hierauf nicht gestützt wer- den (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17 mwN). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionszurückweisung erle- digt worden. Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 18.05.2021 - 6 O 237/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2022 - 19 U 89/21 -