Entscheidung
4 StR 38/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250423B4STR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250423B4STR38.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 38/23 vom 25. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. August 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein- beziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeanstan- dung Erfolg. 1. Nach den Feststellungen vollzog der Angeklagte in zwei Fällen gegen den Willen der Nebenklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr und setzte sich dabei über ihren verbal und nonverbal deutlich geäußerten entgegen- stehenden Willen bewusst hinweg. 1 2 - 3 - Der Angeklagte hat die Taten pauschal bestritten. Seine Überzeugung von der Tatbegehung hat das Landgericht auf die als glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin gestützt. In den Urteilsgründen hat es unter anderem ausge- führt, dass ihre Angaben zum äußeren Geschehensablauf durch die „verlesenen Chatnachrichten“, welche die Nebenklägerin unmittelbar nach der ersten Tat an den Angeklagten gesandt hatte („Habe dir schließlich 3 Mal gesagt, dass ich nicht will“), gestützt würden. 2. Die zulässig erhobene Rüge, das Landgericht habe die Chatnachrichten verwertet, ohne diese zuvor im Wege der Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen (§ 261 StPO), ist begründet. Die Chatnachrichten wurden ausweislich des durch das Hauptverhand- lungsprotokoll bewiesenen Revisionsvorbringens nicht im Wege der Verlesung gemäß § 249 Abs. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf die vom Ge- neralbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgeworfene Frage einer Einführung der Chatnachrichten im Wege des Vorhalts an die Nebenklägerin (zu den Grenzen eines Vorhalts vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2021 ‒ 3 StR 156/21, NStZ 2022, 119), für die es hier an tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt, kommt es schon deshalb nicht an, weil Beweisgrundlage in einem solchen Fall nicht das vorge- haltene Schriftstück selbst, sondern die Antwort der Nebenklägerin auf den Vor- halt wäre. Damit fehlte es an einer Bestätigung der Angaben der Nebenklägerin durch ein außerhalb ihrer Aussage liegendes Beweismittel. 3 4 5 - 4 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensverstoß zieht daher die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach sich. Die Sache bedarf ins- gesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin Bartel RiBGH Rommel ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 09.08.2022 ‒ 20 KLs 38/21 - 566 Js 3161/20 6