Entscheidung
2 StR 75/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260423B2STR75
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260423B2STR75.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 75/23 vom 26. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 30. September 2022 – soweit es ihn betrifft – im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Ange- klagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.800 € angeordnet wird, wobei er in Höhe eines Teilbetrags von 52.650 € als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tatein- heit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Zudem hat es die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.162,50 € – in Höhe von 52.650 € gesamtschuldnerisch haftend – angeordnet. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte, nicht näher ausgeführte, Revision des Angeklagten, der nach zunächst unbeschränkter Einlegung und Begründung des Rechtsmittels durch Schriftsatz vom 13. April 2023 erklärt hat, die Revision hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs zurückzunehmen, soweit das Landgericht seine Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und von der Anordnung einer anderen Maßregel abgesehen hat. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. April 2023 hat der Angeklagte die Revision zum Schuldspruch in den Fällen B.III.3., 7., 8., 10. und 20. der Urteilsgründe sowie zum Rechtsfolgenausspruch insoweit zu- rückgenommen, als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und von der Anordnung einer anderen Maßregel abgesehen hat. Schließlich hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2023 die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs insgesamt zurückgenommen und das Rechtsmittel nur noch hinsichtlich des Straf- sowie des Ausspruchs über die Einziehung aufrecht erhalten. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt und das Absehen der Anordnung einer anderwei- tigen Maßregel bleiben vom Angriff ausgenommen. Die Revision des Angeklagten erzielt im verbliebenen Umfang nur den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die zunächst mit Blick auf den Maßregelausspruch bei (Teil-)anfechtung des Schuldspruchs unwirksam beschränkte Revision (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54) ist nunmehr wirksam auf den Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung beschränkt. 2. Der Strafausspruch weist – wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 2 3 4 5 - 4 - 3. Jedoch bedarf die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zu- schrift des Generalbundesanwalts der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur durch Herabsetzung des ausgeurteilten Betrages um 362,50 € wegen eines Rechenfehlers im Fall B.III.8. der Urteilsgründe. Diese Änderung kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Soweit das Landgericht zu weitgehend eine gesamtschuldnerische Haftung an- genommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 4 StR 555/19). 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 30.09.2022 - 323 KLs 9/22 6 7