Entscheidung
5 StR 122/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260423B5STR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260423B5STR122.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 122/23 vom 26. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2022 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen II.4 und II.5 straf- mildernd berücksichtigt hat, „dass die Taten unter laufender Observation began- gen wurden, so dass zumindest eine Einschreitemöglichkeit der Ermittlungsper- sonen der Staatsanwaltschaft bestanden hätte“, erweist sich dies als rechtsfeh- lerhaft, da allein eine Observation und die deshalb denkbare Möglichkeit eines Einschreitens der Ermittlungsbehörden für sich genommen keinen Strafmilde- rungsgrund begründet (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1827 ...; vom 22. Juni 2022 – 5 StR 9/22 und vom 6. Januar 2022 – 5 StR 2/21, NStZ-RR 2022, 140, 141). Zudem erklärt sich die Annahme des Landgerichts, die „Rechtsgutsgefährdung bezüglich des Eigen- tums der Restauranteigentümer“ sei hier „geringer als in unbeobachteten Fällen“, - 3 - angesichts des Umstands, dass die den Tatort observierenden Polizeikräfte das Eindringen in die Räume der Restaurants in beiden Fällen nicht wahrgenommen hatten und der Angeklagte deswegen die Taten unbemerkt ausführen konnte, nicht im Ansatz. All dies beschwert ihn jedoch nicht. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 28.11.2022 - 636 KLs 20/22 3322 Js 249/22