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Entscheidung

IV AR (VZ) 41/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260323BIVAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260323BIVAR.VZ.41.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 41/22 vom 26. April 2023 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 26. April 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 26. März 2023 gegen den Senats- beschluss vom 11. Januar 2023 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Gründe: Die als Anhörungsrüge auszulegenden Anträge im Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 26. März 2023 sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein An- spruch auf die begehrte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ge- mäß § 29 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine unzulässige Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine mündliche Ver- handlung ist vorliegend gesetzlich nicht vorgesehen. Neben den von § 29 Abs. 3 EGGVG in Bezug genommenen §§ 17, 71-74a FamFG müssen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch die sonstigen Regelun- gen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX AR(VZ) 1/16, NJW 2017, 1110 Rn. 8). Die Verwerfung erfolgt daher gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür - wie aus 1 - 3 - § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu schließen ist - nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2020, 37424 Rn. 60). Dies gilt erst recht für eine un- statthafte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen derart ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts. Die vom Beschwerdefüh- rer für sich in Anspruch genommenen Vorschriften der § 169 Abs. 1 GVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht. Offenbleiben kann, ob es sich bei dem Begehren des Rechtsbeschwerdeführers überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn ausschließ- lich rechtliche Fragen betroffen sind (vgl. EGMR NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.). Dies war im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 der Fall, da es allein auf die fehlende Statthaftigkeit des vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfs ankam. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG gewährleistet die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung, äußert sich aber nicht dazu, ob eine solche stattzufinden hat. Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts betrifft nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs und kann daher nicht mit der Anhörungsrüge (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2008 - V S 14/08, juris Rn. 5) - ebenso wenig wie mit anderen Rechtsbehelfen - beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden. Mit seinen weiteren Rügen wendet sich der Rechtsbeschwerdefüh- rer lediglich inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom 11. Januar 2 3 - 4 - 2023. Diese ist jedoch - wie bereits die zuvor angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.11.2022 - 20 VA 20/22 -