Entscheidung
XII ZR 83/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260423BXIIZR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260423BXIIZR83.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 83/21 vom 26. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2023 festgesetzt auf bis zu 185.000 €. Gründe: Die Gegenvorstellung hat Erfolg. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 1 und 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten durch die angefochtene Entscheidung. Im Streitfall sind die Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Gewerberaum- miete nach dem Klageantrag einerseits (129.535,74 €) und die Beschwer durch die (Teil-)Abweisung ihrer auf Rückzahlung überzahlter Minderungsbeträge ge- richteten Hilfswiderklage andererseits (41.927,95 €) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen. Es kann dabei nicht von einem Fall wirtschaftlicher Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgegangen werden. Eine wirt- schaftliche Identität zwischen Klage und Hilfswiderklage liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die in ein Eventualver- hältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, 1 2 - 3 - dass - die von dem (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen statt- gegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag not- wendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 - NJW 2019, 2175 Rn. 7 mwN). Ge- messen daran ist hier keine wirtschaftliche Identität gegeben. Die Instanzgerichte haben die in § 16 Abs. 1 der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin ent- haltene und das Minderungsrecht der Beklagten für bestrittene Mängel ein- schränkende Klausel für wirksam gehalten und demzufolge der Klägerin die un- geminderte Miete für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2018 zugespro- chen. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zur Mietzahlung schließt eine Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag zur Rückzah- lung überzahlter Miete im gleichen Zeitraum wegen Minderung aufgrund von streitigen Mängeln nicht aus, sondern setzt sie wegen des Eventualverhältnisses von Klage und Widerklage gerade voraus (vgl. BGHZ 43, 31, 33; Stein/Jonas/ Roth ZPO 23. Aufl. § 5 Rn. 50). - 4 - Der Gebührenstreitwert war daher - auch unter Berücksichtigung des Werts der Erledigungsfeststellung - auf bis zu 185.000 € festzusetzen. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2021 - 2 O 1478/17 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.09.2021 - 5 U 681/21 - 3