Entscheidung
III ZB 82/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270423BIIIZB82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270423BIIIZB82.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 82/20 vom 27. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Das Befangenheitsgesuch der Beklagten wird verworfen. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der in den Schreiben vom 4. April 2023 und vom 21. April 2023 enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Ver- fahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, ge- gen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Be- sorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entschei- den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.). 2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Beklagten mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden. 1 2 - 3 - Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abände- rung des Senatsbeschlusses besteht. Soweit geltend gemacht wird, nicht T. R. persönlich, son- dern die "Familie R. " sei "Kläger", trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem ist T. R. nicht Klägerin, sondern Beklagte, und es unterliegt nicht der Disposition einer Partei, ob sie verklagt und damit Partei des Verfahrens wird. Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aus- sichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Herrmann Kessen Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 02.09.2020 - 10 C 916/20 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2020 - 10 T 363/20 - 3 4 5