Entscheidung
I ZA 5/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020523BIZA5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZA5.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 5/23 vom 2. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abge- lehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 ist unzu- lässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be- schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 1). Das beabsichtigte Rechtsmittel ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil diese nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG nur 1 - 3 - gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts zum Oberlandesgericht er- öffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - IX ZB 34/15, juris Rn. 2) und vorliegend das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2022 - 2-15 T 46/22 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2023 - 7 W 2/23 -