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Entscheidung

I ZB 10/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB10.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/23 vom 2. Mai 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augs- burg - 4. Zivilkammer - vom 14. April 2022 wird auf Kosten des Schuld- ners als unzulässig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbe- schwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als un- zulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergan- genen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zuläs- sigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdege- richts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 88/22, juris Rn. 2 mwN). II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbe- schwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaf- tigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). 1 2 3 - 3 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 19.10.2021 - 53 M 9513/21 - LG Augsburg, Entscheidung vom 14.04.2022 - 43 T 287/22 - 4