Beschluss
I ZB 71/22
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020523BIZB71.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Soweit sie mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht bereits unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2), ist sie jedenfalls unbegründet (§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 2022 - 43 T 1206/22 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer