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Entscheidung

StB 26/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB26.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 26/23 vom 3. Mai 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 3. Mai 2023 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerent- scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Okto- ber 2022 (5 - 2 StE 7/20) wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 14. Februar 2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2020 - unterbrochen vom 8. Mai bis zum 6. Juli 2020 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - in Untersuchungshaft, zu- nächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2020 (3 BGs 104/20), sodann aufgrund des ihm am 4. August 2021 eröffneten Haftbefehls des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2021 (5 - 2 StE 7/20). Gegenstand des aktuell vollstreckten Haftbefehls ist neben dem Angeklag- ten zur Last liegenden tateinheitlich begangenen Waffendelikten der Vorwurf, er habe im Februar 2020 eine Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) gegründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord oder Tot- schlag zu begehen, und sich mitgliedschaftlich an dieser Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1 StGB). 1 2 - 3 - Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 32/20) und vom 9. Februar 2021 (AK 8/21) hat der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren die Fort- dauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat am 4. November 2020 gegen den Angeklagten und elf Mitangeklagte Anklage erho- ben. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens dauert die Hauptverhandlung seit dem 13. April 2021 an. Auf einen Haftprüfungsantrag des Angeklagten hat der Staats- schutzsenat den von ihm erlassenen Haftbefehl am 17. Oktober 2022 aufrecht- erhalten und in Vollzug belassen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. April 2023 hat der Angeklagte ohne nähere Ausführungen „Antrag auf Haftbeschwerde“ gestellt. Das Oberlan- desgericht hat dem Ersuchen nicht abgeholfen. II. Das Begehr ist analog § 300 StPO dahin auszulegen, dass Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2022 als zuletzt ergangene den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftent- scheidung eingelegt ist, weil dieses Rechtsmittel nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO) und offensichtlich bezweckt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - StB 38/22, juris Rn. 6; vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8). In der Sache bleibt es aber ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte ist der ihm angelasteten Taten weiterhin dringend ver- dächtig. Im Sinne eines solchen Verdachts ist nunmehr von dem Sachverhalt auszugehen, den das Oberlandesgericht im Haftbefehl vom 26. Juli 2021 ange- führt hat, auf den verwiesen wird. Im Vergleich zum ursprünglichen Haftbefehl, 3 4 5 6 - 4 - dem Inhalt der genannten Beschlüsse des Senats und der Anklageschrift hat sich eine Änderung dahin ergeben, dass die Angeklagten die in Rede stehende terro- ristische Vereinigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erst am 8. Februar 2020 in M. und nicht früher gründeten. Der dringende Tatverdacht folgt im Wesentlichen aus den in der bisheri- gen Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Diese hat der Staatsschutz- senat im von ihm erlassenen Haftbefehl, im Haftfortdauerbeschluss vom 17. Ok- tober 2022 und in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 13. April 2023 im Einzel- nen dargelegt und seine vorläufige Beweiswürdigung plausibel erörtert. Die tat- gerichtliche Würdigung ist angesichts der laufenden Hauptverhandlung nur ein- geschränkt überprüfbar (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - StB 30/21, juris Rn. 11). Nach den insoweit anzulegenden Maßstäben (s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, BGHR StPO § 112 Tat- verdacht 5 Rn. 16 f. mwN) ergeben sich keine Beanstandungen. Rechtlich ist der geschilderte Sachverhalt im angegriffenen Haftfortdauer- beschluss hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände zutreffend gewürdigt. Auf die konkurrenzrechtliche Einordnung, namentlich darauf, ob und inwieweit der Angeklagte Tathandlungen im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB nur gelegent- lich des Waffenbesitzes vornahm (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - AK 35/17 u.a., juris Rn. 37 f.), kommt es für die Haftfrage nicht an. 2. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität liegen un- verändert vor. a) Die Würdigung sämtlicher Umstände macht es nach wie vor wahr- scheinlicher, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen wird (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 7 8 9 10 - 5 - aa) Von der konkreten Straferwartung geht weiterhin ein Fluchtanreiz aus, denn der Angeklagte hat noch immer eine zu vollstreckende Haftzeit von Gewicht zu gewärtigen. Das Oberlandesgericht hat hierzu im Haftfortdauerbeschluss vom 17. Oktober 2022 ausgeführt, dass die damals etwa zwei Jahre und sechs Mo- nate andauernde Inhaftierung des Angeklagten sich im Fall einer Verurteilung voraussichtlich im Bereich von zwei Dritteln der zu erwartenden Freiheitsstrafe bewege. Danach ist aktuell mit einer noch etwa achtmonatigen weiteren Vollstre- ckungsdauer zu rechnen. Aus der im Nichtabhilfebeschluss getroffenen Prog- nose, die derzeit erlittene Untersuchsuchungshaftdauer werde „voraussichtlich um weniger als ein Jahr“ überstiegen, ergibt sich nichts anderes. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Die mögliche Sanktion für den An- geklagten wird § 129a Abs. 1 StGB zu entnehmen sein, der eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren vorsieht. Der Staatsschutzsenat hat in seine Bewertung unter anderem mildernd eingestellt, dass der Angeklagte Aufklä- rungshilfe geleistet hat. Schärfend hat er die rassistischen und fremdenfeind- lichen Beweggründe und Ziele gewürdigt (§ 46 Abs. 2 StGB; vgl. im Übrigen BT-Drucks. 18/3007 S. 15; BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 40/20, BGHR StGB § 60 Absehen, fehlerhaft 1 Rn. 14 mwN). bb) Eine hypothetische Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB hat das Oberlandesgericht bei der Einschätzung der drohen- den weiteren Haftzeit in den Blick genommen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05, BVerfGK 7, 140, 161 f.; vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12, BVerfGK 19, 428, 435; zur sog. Nettostraferwartung s. ferner BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 112 Rn. 23), eine solche Aussetzung jedoch an- gesichts des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit für unwahrscheinlich erach- tet (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 11 12 13 - 6 - - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 f. mwN). Der Angeklagte habe sich von der im Tatvorwurf zum Ausdruck kommenden Gesinnung bisher nicht distanziert. Auch diese Würdigung ist plausibel. Dem Tatgericht, das allein einen unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung gewonnen hat, kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210). cc) Der konkrete Tatvorwurf begründet zudem die besondere Gefahr, dass sich der Angeklagte in den Untergrund absetzen wird. Er verfolgte vor seiner Inhaftierung hochwahrscheinlich das Ziel, den deutschen Staat und seine Vertre- ter zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund ist eine Bereitschaft zur freiwilligen Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden trotz des frühzeitig abgelegten Teilgeständnisses und der Aufklärungshilfe nicht zu erwarten. Der mit Haken- kreuzen und einem Konterfei Adolf Hitlers tätowierte Angeklagte ist nach den bis- lang gewonnenen Erkenntnissen außerdem in rechtsextremistischen Kreisen vernetzt, in denen er vor der Inhaftierung eine herausgehobene Position beklei- dete, und kann voraussichtlich im Fall des Untertauchens auf deren Unterstüt- zung zählen. dd) Fluchthemmende Umstände sind nach wie vor nicht ersichtlich und im Übrigen nicht vorgetragen. Vor der Festnahme war der Angeklagte arbeitslos und hoch verschuldet. Die Bindung zu Ehefrau und Sohn hielt ihn mit großer Wahr- scheinlichkeit nicht von dem Wunsch ab, sich „offensiv“ an Terroranschlägen zu beteiligen und hierfür die nötigen Waffen zu besorgen, wobei er in Kauf nahm, gegebenenfalls den eigenen Tod zu finden. Über belastbare soziale Bindungen außerhalb der neonationalsozialistischen Szene ist nichts bekannt. b) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann bei der gebotenen restrikti- ven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 14 15 16 - 7 - 65. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) unverändert ebenso - mit dem Oberlandesgericht - auf den Haftgrund der Schwerkriminalität gestützt werden. Denn die zu würdi- genden Umstände begründen erst recht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte. c) Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft, wie bereits in den vorangegangenen Senatsbeschlüssen dargelegt, nicht durch weniger einschnei- dende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mög- liche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist nicht erfolg- versprechend. 3. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Ver- hältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO; zu den insoweit nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). a) Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Ange- klagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung und -vollstreckung ist bei Berücksichtigung und Abwägung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens noch immer dahin aufzulösen, dass die Untersu- chungshaft fortzudauern hat. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen wiegen schwer. Die Gründung und die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im konkreten Zusammenhang mit der Planung von tödlichen Anschlägen aus rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven haben eine hohe Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat das in die Abwägung einzu- stellende rechtsstaatliche Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, das zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss 17 18 19 - 8 - vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22, NJW 2022, 2389 Rn. 57 mwN), besonderes Gewicht. b) Der Blick auf die konkrete Straferwartung von etwa acht weiteren Mo- naten Haftzeit und die formal mögliche Aussetzung des Strafrests führen zu kei- nem anderen Ergebnis. Das Erreichen des Termins des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hat für sich genommen nicht zur Folge, dass der weitere Vollzug der Un- tersuchungshaft unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 15/22, StV 2022, 634 Rn. 25 mwN). Eine Strafrestaussetzung steht hier, wie ausgeführt, auch nicht zu erwarten. c) Dass es bisher nicht möglich gewesen ist, zu einem Urteil zu gelangen, ist dem Umfang und der Komplexität der Sache sowie der Vielzahl der beteiligten Personen geschuldet. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Zügig- keit geführt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Haftfortdauerentscheidung, dem Nichtabhilfebeschluss sowie der gegen einen Mitangeklagten ergangenen Haftentscheidung des Senats verwiesen (BGH, Be- schluss vom 20. September 2022 - StB 39/22, juris Rn. 21). Berg Paul Erbguth 20 21