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Entscheidung

4 StR 106/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR106.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 106/23 vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat dem Angeklagten – wie regelmäßig geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; Beschluss vom 2. November 1995 – 5 StR 606/95; Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 274 mwN) – bei der Strafzumessung zugutegehalten, nicht vorbestraft zu sein. Den sich anschließenden, mit der Formulierung „auch wenn“ eingeleiteten Nebensatz, der auf den erst kurzen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik ab- stellt, versteht der Senat in seinem Sinnzusammenhang dahin, dass dieser Um- stand der strafmildernden Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten nicht entgegenstehe. Eine rechtlich bedenkliche Relativierung des - 3 - Gewichts dieses Strafmilderungsgrundes geht mit den Ausführungen der Straf- kammer nicht einher. Quentin Maatsch Scheuß Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster, 02.12.2022 ‒ 9 KLs-61 Js 1977/22-31/22