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Entscheidung

4 StR 65/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR65.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 65/23 vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bochum vom 16. November 2022 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 12. März 2020 (32 Ds 427 Js 38248/19 – 136/19) zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver- urteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 6. Mai 2021 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafe in Höhe von 70 Tages- sätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 12. März 2020 zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt; dabei hatte es die Einzelfreiheitsstrafe für das Betäubungsmitteldelikt um einen Monat erhöht. Ferner hatte das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 15. März 2022 hob der Bundesgerichtshof auf die Re- vision des Angeklagten – unter deren Verwerfung im Übrigen – das Urteil im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen des rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die angeordnete Einziehung klarstellend in den Tenor auf- genommen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der ‒ den Angeklagten begünstigenden ‒ Gesamtstrafenbildung durch den Senat; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu Unrecht hat sich das Landgericht im zweiten Rechtsgang an einer Ge- samtstrafenbildung mit der Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 12. März 2020 (32 Ds 427 Js 38248/19 – 136/19) dadurch gehindert gesehen, dass der Angeklagte die Geldstrafe am 17. Februar 2022 vor der Hauptverhandlung im zweiten Rechts- gang vollständig bezahlt hat. Dabei hat es verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 – 5 StR 555/22 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 Rn. 5). Zu diesem Zeitpunkt (am 6. Mai 2021) war die Geldstrafe noch nicht voll- ständig bezahlt und daher gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB. 2 3 4 5 - 4 - Zur Vermeidung einer erneuten Aufhebung des Strafausspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die erforderliche Gesamtstrafenbildung selbst vor, indem er die Einsatzstrafe um einen Monat er- höht. Da die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB auf die zu verbüßende Gesamtstrafe angerechnet wird, ist im vor- liegenden Fall die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten güns- tiger als eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Quentin Rommel Maatsch Messing Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 16.11.2022 ‒ II-1 KLs-47 Js 25/19-24/22 6