Entscheidung
I ZB 20/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090523BIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090523BIZB20.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/23 vom 9. Mai 2023 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abge- lehnt. Gründe: Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfean- trag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 28. Februar 2023 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvoll- streckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft ge- setzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - I ZB 39/22, juris Rn. 1). Eine solche Zulassung 1 2 - 3 - ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbe- schwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 96/22, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht ge- boten (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 11.01.2023 - 790 M 100014/23 - LG Hannover, Entscheidung vom 28.02.2023 - 18 T 15/23 -