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Entscheidung

4 StR 17/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR17.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 17/23 vom 10. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2023 gemäß § 206a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten D. betrifft. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Ange- klagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tatein- heit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Betäubungsmittel eingezogen und den Anrech- nungsmaßstab für die von dem Angeklagten in Serbien erlittene Auslieferungs- haft bestimmt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben. 1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das ange- fochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2). 1 2 - 3 - 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der er- gangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Ap- ril 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standge- halten. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 19.09.2022 ‒ II-11 KLs-47 Js 88/21-14/22 3