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Entscheidung

4 StR 37/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR37.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 37/23 vom 10. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. September 2022 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit er verurteilt worden ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte die im Tatzeitraum sechs oder sieben Jahre alte Nebenklägerin C. B. sexuell motiviert, ob er ihren Po lecken dürfe. Die Nebenklägerin erklärte sich damit einverstanden, 1 2 - 3 - woraufhin der Angeklagte ihr Hose und Unterhose herunterzog, sie bäuchlings auf ein Bett legte und an ihrem Gesäß leckte (Fall II.1 der Urteilsgründe). Bei insgesamt fünf Gelegenheiten führte der Angeklagte eine Hand unter Leggins und Unterhose der im Tatzeitraum zwischen acht und zwölf Jahre alten Nebenklägerin A. B. . Er berührte in sexuell motivierter Absicht die Vulva des Mädchens, indem er die Finger auf die äußeren Schamlippen legte und dort eine Weile liegen ließ (Fälle II.2 bis II.5 der Urteilsgründe). In einem Fall streichelte er ihre äußeren Schamlippen und führte seine Finger zumindest zwi- schen die äußeren Schamlippen des Mädchens, das dabei Schmerzen verspürte (Fall II.6 der Urteilsgründe). 2. Hinsichtlich zweier Tatvorwürfe des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil der dritten Nebenklägerin S. B. durch Strei- cheln im Scheidenbereich einmal oberhalb der Unterwäsche und einmal mit Ein- führen eines Fingers in die unbekleidete Scheide hat das Landgericht den Ange- klagten aus tatsächlichen Gründen mit der Begründung freigesprochen, dass die Nebenklägerin S. B. bei ihrer Schilderung zum Kerngeschehen der Tat- vorwürfe in der Hauptverhandlung gravierend von ihren Angaben bei der Polizei abgewichen sei. II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil die Feststel- lungen auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. 3 4 5 - 4 - a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsge- richtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesi- cherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezem- ber 2017 – 1 StR 408/17 Rn. 9 mwN). In einem Fall, in dem Aussage gegen Aus- sage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Feb- ruar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14). Der Entstehungsgeschichte einer Aus- sage kommt gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 1997 – 3 StR 558/97, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3). b) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Besonderheiten der Aussageentstehung behandelt hat, schöpfen die sich daraus ergebenden Prob- leme nicht aus und sind deshalb lückenhaft. aa) Der Angeklagte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Strafkammer hat die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe auf die Angaben der Nebenklägerin C. B. , in den Fällen II.2 bis II.6 der Urteilsgründe auf die der Nebenklägerin A. B. gestützt. 6 7 8 - 5 - Zur Erstoffenbarung der Nebenklägerin C. B. kam es dadurch, dass die Nebenklägerin A. B. ihr gegenüber der Wahrheit zuwider vorgab, der Angeklagte schaue sie (die Nebenklägerin C. B. ) immer „anzüglich“ bzw. „komisch“ an. Daraufhin äußerte die Nebenklägerin C. B. spontan ohne Nennung weiterer Einzelheiten, dass der Angeklagte sie schon einmal gegen ihren Willen angefasst habe. Der Vater der Nebenklägerin- nen berief, nachdem sich ihm die Nebenklägerin A. B. anvertraut hatte, ein Treffen mit den drei Nebenklägerinnen und der Mutter von A. B. ein, bei dem auch die Nebenklägerinnen S. und C. B. er- klärten, jeweils Opfer von sexuellen Übergriffen durch den Angeklagten gewor- den zu sein. Das Landgericht hat diesen Ablauf zwar in den Blick genommen; bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin C. B. hat es aber keine Anhaltspunkte für auto- oder fremdsuggestive Einflüsse erkennen können und zur Begründung angeführt, dass die Nebenklägerin A. B. ihre eigenen Erlebnisse bei dem Gespräch mit ihrer Halbschwester nicht offengelegt habe und dass es sich bei dem von C. B. geschilderten Vorgang um einen gänz- lich anderen Übergriff im Vergleich zu den von den beiden anderen Nebenkläge- rinnen berichteten Übergriffen handele. bb) Diese Erwägungen schöpfen die sich aus den Besonderheiten bei der Aussageentstehung ergebenden Probleme nicht aus. 9 10 11 12 - 6 - Denn das Landgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Erstoffenbarung der Nebenklägerin C. B. durch eine unwahre Be- hauptung der Nebenklägerin A. B. über ein vermeintliches, einem se- xuellen Interesse des Angeklagten entsprechendes Verhalten hervorgerufen wurde. Das suggestive Potential dieses „Tricks“, mit dem die Äußerung der Ne- benklägerin C. B. als solche überhaupt veranlasst wurde, hätte zusätz- lich zum Inhalt ihrer Äußerung der Erörterung bedurft. Auch hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf das gemeinsame Treffen der drei Nebenklägerinnen, das auf Initiative des Vaters zustande kam, mit der Frage eines möglichen suggestiven Einflusses dieses Gesprächs über (behaup- tete) Sexualdelikte durch den Angeklagten auf die jeweiligen Angaben der Ne- benklägerinnen C. und A. B. auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als sich das Landgericht keine Überzeugung hinsichtlich der von der Nebenklägerin S. B. erhobenen Tatvorwürfe gegen den Angeklag- ten bilden konnte. Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen, ob den Vorwür- fen gegen den Angeklagten ein Komplott (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 – 1 StR 129/02 Rn. 11) von zwei oder allen drei Nebenklägerinnen zugrunde lie- gen könnte. Anlass zur Erörterung hätte wegen des gemeinsamen Gesprächs aller Nebenklägerinnen über die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten bestanden, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass sich die Strafkammer keine Über- zeugung hinsichtlich der von der Nebenklägerin S. B. geschilderten Ta- ten bilden konnte. Die Komplott-Hypothese wird auch nicht dadurch widerlegt, dass das Landgericht an anderer Stelle des Urteils anführt, dass für keine der Nebenklägerinnen ein Falschbelastungsmotiv erkennbar sei. 13 14 - 7 - c) Die Beweiswürdigung in den Fällen II.2 bis II.6 der Urteilsgründe zum Nachteil der Nebenklägerin A. B. ist zudem lückenhaft, weil das Land- gericht die Gründe für eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht erör- tert hat. Das Erfordernis, wonach in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegun- gen einbezogen hat, gilt insbesondere dann, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrecht- erhält oder wenn der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 StR 585/07 Rn. 8, 11; Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153 Rn. 15, 20). Diesen Anforderungen wird das Urteil vor dem Hintergrund, dass das Landgericht das Verfahren wegen zehn weiterer Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, nicht gerecht. Der Grund für diese Teileinstellung wird im Urteil nicht mitgeteilt. Dem Urteil ist an anderer Stelle lediglich zu entnehmen, dass die Nebenklägerin A. B. im Hinblick auf die Anzahl der Taten ihre Angaben vor der Strafkammer im Vergleich zu denen in der polizeilichen Vernehmung deutlich nach unten korrigiert habe, womit sie nach der Bewertung der Strafkam- mer bemüht gewesen sei, nur noch Vorfälle zu benennen, an die sie sich noch konkret zu erinnern vermochte. Gleichwohl könnten auch andere Gründe für die Einstellung eine Rolle gespielt haben, denen für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin Beweisbedeutung zukommen kann. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: 15 16 17 18 - 8 - a) Sofern bei der Aussageanalyse aufgetretene Inkonstanzen in Bezug auf ein wenig vergessensanfälliges Erleben durch das sog. Inkadenzphänomen er- klärt werden sollen (im angefochtenen Urteil der von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei nicht bestätigte Umstand, dass der Angeklagte sie bei einem Vorfall aufgefordert habe, sie selbst solle ihre Beine weiter auseinander machen), ist ein Beleg durch das Tatgericht erforderlich, dass in der Vernehmungssituation tatsächlich ein Gedächtnisver- schluss vorgelegen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 – 4 StR 96/22 Rn. 8). b) Die Strafzumessung im angefochtenen Urteil ist nicht bedenkenfrei. Die strafschärfende Erwägung, die Taten zum Nachteil der Nebenklägerinnen hätten sich nicht am unteren Rand der möglichen Tatausführung bei sexuellem Miss- brauch bewegt, lässt – ungeachtet des dem Tatgericht insoweit eingeräumten Spielraums – besorgen, dass es dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilde- rungsgrundes angelastet hat. Im Übrigen lässt sich den bisherigen Feststellun- gen kein Tatbild entnehmen, bei dem die sexuellen Handlungen die Erheblich- keitsschwelle im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB deutlich übersteigen. Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 15.09.2022 ‒ 05 KLs - 20 Js 684/20 - 10/22 19 20