Entscheidung
4 StR 515/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR515
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100523B4STR515.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 515/22 vom 10. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 6. September 2022 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Dieb- stahl und mit Freiheitsberaubung schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. a) Nach den Feststellungen verschafften sich der Angeklagte und ein Be- gleiter unter einem Vorwand Zutritt zu dem Wohnhaus der Geschädigten. Wäh- rend der Angeklagte mit der Geschädigten sprach, entwendete der Begleiter im Einverständnis mit dem Angeklagten Schmuck aus einem anderen Zimmer des Hauses. Als die Geschädigte bemerkte, dass die Angaben des Angeklagten, auf- grund deren sie die Männer ins Haus gelassen hatte, unwahr waren, fesselte der Angeklagte sie an einen Stuhl, um sie dazu zu bringen, ihm aus Sorge um ihr Wohl das Versteck des Tresorschlüssels zu nennen, mit welchem er den Tresor öffnen und das darin befindliche Bargeld entwenden wollte. Die Geschädigte er- klärte sich unter dem Eindruck der Fesselung bereit, dem Angeklagten den Tre- sorschlüssel zu geben. Nachdem der Angeklagte hierauf die Fesseln gelöst hatte, zeigte sie ihm den Aufbewahrungsort des Schlüssels, wobei der körperlich überlegene Angeklagte sie begleitete, damit sie nicht fliehen konnte. Der Tresor ließ sich mit dem Schlüssel aber nicht öffnen und der Angeklagte sah keine Mög- lichkeit mehr, an das Bargeld zu gelangen. Er sperrte die Geschädigte in ein Ba- dezimmer ihres Hauses ein und verließ mit seinem Begleiter unter Mitnahme des Schmucks das Haus. 2 3 4 - 4 - b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes wird von den Feststellungen nicht getragen. In einem Zwei- Personen-Verhältnis setzt der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter die physische Herrschaftsgewalt über das Tatopfer gewonnen und dadurch eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hat, welche er für eine Er- pressung ausnutzt oder ausnutzen will. Dabei muss der stabilisierten Bemächti- gungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen, indem sich aus ihr eine Drucksituation für das Tatopfer ergibt, die über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinausgeht. An dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang fehlt es, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (BGH, Be- schluss vom 9. September 2015 – 4 StR 184/15, NStZ-RR 2015, 336, 337). Nach diesem Maßstab hatte der Angeklagte einen Tatentschluss zwar in Bezug auf den vom Landgericht angenommenen schweren Raub (§ 249, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB), nicht aber auch hinsichtlich eines versuchten erpresseri- schen Menschenraubs gefasst, denn nach den Feststellungen sollte die Fesse- lung – ebenso wie die im Begleiten der Geschädigten liegende konkludente An- drohung weiterer körperlicher Gewalt – der Ermöglichung der Wegnahme, mithin als Nötigungsmittel des Raubes, dienen. c) Indem der Angeklagte die Geschädigte in das Badezimmer einsperrte, verwirklichte er des Weiteren den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB), der zu dem versuchten Raub und dem – mittäterschaftlich – ver- wirklichten Diebstahl ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit steht. 5 6 7 - 5 - d) Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der – zum äußeren Tatgeschehen geständige – Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Auch das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Ergänzung des Schuld- spruchs um das tateinheitlich verwirklichte Delikt nach § 239 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22 Rn. 5 mwN). 3. Infolge der Schuldspruchänderung kann auch der Strafausspruch kei- nen Bestand haben, für den das Landgericht den Strafrahmen des § 239a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. 8 9 - 6 - 4. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprü- fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Essen, 06.09.2022 ‒ 26 KLs 22/22 10