Entscheidung
VIII ZB 72/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZB72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZB72.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 72/22 vom 10. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 (Kassenzeichen 780023103776) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivil- kammer - vom 26. September 2022 (1 S 96/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde auf 200 € fest- gesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwer- deführer Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstands- wert von 200 €) zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Feb- ruar 2023. 1 2 - 3 - II. 1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verlet- zung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als sol- che wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeich- nisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebühren- tabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz er- hebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als nichtig und rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kein Gehör finden. 3 4 5 - 4 - 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 12.04.2022 - 7 C 1536/21 - LG Ulm, Entscheidung vom 26.09.2022 - 1 S 96/22 - 6