Entscheidung
VIa ZR 1023/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1023
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1023.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1023/22 vom 15. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Uni- onsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuld- haft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt in- soweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo- raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 28.05.2021 - I-1 O 633/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2022 - I-28 U 146/21 -