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Entscheidung

VIa ZR 1332/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1332
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150523BVIAZR1332.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1332/22 vom 15. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 18a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Fahrzeug mit Dieselmotor auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat vorgetragen, das Fahrzeug im Dezember 2016 für 25.000 € gekauft zu haben. Das Landgericht hat die unter anderem auf Zahlung von 23.605,50 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beru- fung der Klägerin, nachdem es in der mündlichen Verhandlung auf deren Unzu- lässigkeit hingewiesen hatte, durch Urteil vom selben Tag als unzulässig verwor- fen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei. 1 2 - 3 - II. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, der grundsätzlichen Bedeu- tung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gege- ben. 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte be- zeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfest- stellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffas- 3 4 5 - 4 - sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen, ein anderes Verfahren be- treffenden Textbausteinen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tra- gende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzu- lässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 68/19, NJW- RR 2020, 1187 Rn. 10 f. mwN). b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Berufungsbegrün- dung der Klägerin diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Landgericht hat die Klage unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Höhe ihres vermeintlichen Schadens aus dem Abschluss des Kaufvertrags nicht nachgewiesen, da offen sei, zu welchem Kaufpreis sie das Fahrzeug erworben habe. Der Kaufpreis ergebe sich insbesondere nicht aus dem mit der Klageschrift vorgelegten Kaufvertrag (Anlage K A2), welcher sich auf ein anderes Fahrzeug beziehe als jenes, auf dessen Kauf die Klägerin ihre Ansprüche stütze. Mit diesen - selbständig tragenden - Erwägungen des Landgerichts setzt sich die Beru- fungsbegründung nicht auseinander. Sie führt unter erneuter Vorlage desselben Kaufvertrags aus, die Klägerin habe das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 25.000 € erworben, ohne auf den Einwand des Landgerichts einzugehen, dieser Kaufvertrag verhalte sich zu einem anderen Fahrzeug. 2. Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang erfolglos, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) wegen der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil am Tag der mündlichen Verhandlung auf einen Hinweis erst in der Verhandlung selbst und ohne Vertagung oder Über- gang in das schriftliche Verfahren verworfen habe. 6 7 - 5 - a) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO einen nach § 139 Abs. 3 ZPO erforderlichen Hinweis erst in der mündlichen Ver- handlung, muss es grundsätzlich der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umstän- den nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren. Die mündliche Verhand- lung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Par- tei einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 10). Einer solchen Verfahrensweise bedarf es indessen dann nicht, wenn ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO entbehr- lich war, weil die betroffene Partei von der Gegenseite in ausreichendem zeitli- chen Abstand zur mündlichen Verhandlung bereits die nötige Unterrichtung er- halten hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6 mwN). So verhält es sich hier, weil die Beklagte in der Berufungs- erwiderung auf die Mängel der Berufungsbegründung hingewiesen hatte. Zwar befreit ein Hinweis des Gegners das Gericht nicht von seiner Pflicht zur Erteilung eines frühzeitigen Hinweises nach § 139 Abs. 3 und 4 Satz 1 ZPO, wenn es für das Gericht offenkundig ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei die Bedenken des Prozessgegners nicht zutreffend aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 8 mwN). Das war hier aber nicht der Fall. Dass die Beklagte in der Berufungserwiderung über ihre Einwände gegen die Zulässigkeit der Berufung hinaus - ausdrücklich 8 9 10 - 6 - "hilfsweise" - inhaltlich zum Berufungsvorbringen Stellung genommen hat, ver- unklarte ihre in erster Linie erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Be- rufung nicht. Auch sonst sind im Streitfall Anhaltspunkte für ein Fehlverständnis der Klägerin nicht ersichtlich. b) Überdies genügt die von der Beschwerde erhobene Rüge einer Verlet- zung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht den an sie zu stellenden Darlegungsanforde- rungen. Geht es um gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der rich- terlichen Hinweispflicht, hat der Beschwerdeführer darzustellen, wie er auf die ihm eingeräumte Möglichkeit zu weiterem Vorbringen reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Denn nur hierdurch wird das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 72/07, GRUR 2008, 1126 Rn. 12; Beschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 14). Dem genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie stützt sich auf den - unergiebigen - Kaufvertrag in Anlage K A2 und legt ergänzend Finanzierungsunterlagen vor, die sich indes, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, zu einem Betrag von 39.042,18 € verhalten und Rückschlüsse auf den behaupteten Kaufpreis von 25.000 € nicht zulassen. c) Außerdem könnte sich der behauptete Gehörsverstoß in keinem Fall entscheidungserheblich ausgewirkt haben. Eine wie hier unzulängliche Beru- fungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20, MDR 2022, 267 Rn. 28; Beschluss vom 16. Januar 2023 - VIa ZB 19/22, juris Rn. 11). 3. Die Revision ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts 11 12 13 - 7 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) zuzulassen. Die von der Beschwerde auf- geworfenen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen Hinweise vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind und wie zu verfahren ist, wenn Hinweise erst in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind höchstrichterlich geklärt und es fehlt insoweit auch nicht an einer höchstrichterlichen Orientierungshilfe (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, NJW 2011, 76 Rn. 35 ff.; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, NJW 2009, 2378 Rn. 3 f.; Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. Februar 2023 - V ZR 93/22, juris Rn. 10; st. Rspr.). Unabhängig davon sind die Fragen auch nicht entscheidungserheblich, da die unzulängliche Berufungsbegründung - wie bereits ausgeführt - infolge des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr hätte geheilt werden können. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2021 - 5 O 2176/20 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.08.2022 - 18a U 2346/21 - 14