Entscheidung
3 StR 85/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR85.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 85/23 vom 16. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zurücknahme der Revision - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2023 beschlossen: Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos. Gründe: 1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichts- hof am 11. Mai 2023 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2022 bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2023 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 11. Mai 2023 in den Geschäfts- gang des Bundesgerichtshofs gelangt. 2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt 1 2 3 - 3 - ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Schäfer Berg RiBGH Dr. Anstötz befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist des- halb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 09.11.2022 - 32 KLs - 153 Js 622/22 - 25/22