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Entscheidung

3 ZB 3/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523B3ZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523B3ZB3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 3/22 vom 16. Mai 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren zur Bestimmung des Rechtswegs betreffend - Betroffener - beteiligte Behörde: Ausländerbehörde, Stadt Flensburg - Rechtsbeschwerdeführerin - - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2023 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2022 wird verworfen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. 1. Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 27. August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte er bereits in Griechen- land Asyl beantragt, und ihm war dort eine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wor- den. Mit Bescheid vom 17. September 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag als unzulässig ab und drohte ihm die Abschie- bung an. Seit dem 15. Oktober 2019 ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Nachdem der Betroffene seiner Verpflichtung, aus der Bundesrepublik auszureisen, nicht freiwillig nachgekommen war, plante die beteiligte Behörde, ihn am 11. Mai 2022 nach Griechenland abzuschieben. Zur Sicherung dieser Ab- schiebung beantragte sie am 2. Mai 2022 bei dem Amtsgericht Flensburg, die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zu dessen Ergreifung anzuordnen. 1 2 - 3 - 2. Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 hat sich das angerufene Gericht für „sachlich unzuständig“ erklärt und die Sache an das Verwaltungsgericht Schles- wig verwiesen. Zur Begründung hat es angeführt, mangels abdrängender Son- derzuweisung für Durchsuchungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG sei der Rechts- weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat die beteiligte Behörde „Be- schwerde“ eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das als sofortige Beschwerde behandelte Rechtsmittel mit Beschluss vom 16. Mai 2022 mit der Maßgabe ver- worfen, dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für unzulässig er- klärt wird. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat es zugelassen. 3. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die betei- ligte Behörde mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, diesen sowie den Be- schluss des Amtsgerichts aufzuheben und dem Antrag auf Gestattung der Woh- nungsdurchsuchung stattzugeben, hilfsweise die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbe- schwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Die beteiligte Behörde hat ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Verweisung. Das Verstreichen des anvisierten Abschiebungstermins kann allenfalls im nicht beim Senat anhängigen Hauptsacheverfahren Bedeutung erlangen (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 8 mwN; ferner BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22, NVwZ 2023, 166 Rn. 2). 3 4 5 6 7 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Woh- nung des Betroffenen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung ist der Verwal- tungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet. a) Bei der beantragten Wohnungsdurchsuchung zur Sicherung der Ab- schiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers handelt es sich um eine öffent- lich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22, NVwZ 2023, 166 Rn. 4 f.). b) Eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesrecht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere ist § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht einschlägig, da es sich bei einer Durchsuchung, auch wenn sie dem Zweck der Ergreifung des Betroffenen dient, um ihn unmittelbar danach abzuschieben, nicht um eine Freiheitsentziehung handelt. § 58 Abs. 10 AufenthG ist ebenfalls keine Zuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu ent- nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 12 f., 17; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22, NVwZ 2023, 166 Rn. 7 f.). c) Auch eine abdrängende Sonderzuweisung durch Landesrecht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn bei einer auf § 58 Abs. 6 AufenthG gestützten Durchsuchung handelt es sich nicht um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nach Landesrecht, sondern um eine auf eine bundesge- setzliche Rechtsgrundlage gestützte Maßnahme. Aus der Kompetenz der Län- der, in Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit das zugehörige Verwaltungsverfahren zu regeln, folgt nichts Anderes (aA noch Schleswig-Hol- steinisches OVG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 4 O 25/20, NVwZ-RR 2020, 900 8 9 10 11 12 - 5 - Rn. 5). Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet eine entsprechende Kompetenz nur im Bereich des Verwaltungsverfahrens, nicht aber für die Bestimmung des Gerichts- zweigs und die Ausgestaltung des Prozesses vor den Gerichten. Insoweit sind die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren berührt, die der konkur- rierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (s. BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 18 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22, NVwZ 2023, 166 Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 B 2023/22.A, DVBl 2023, 425 Rn. 5; unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr auch Nieder- sächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22, NVwZ 2023, 181 Rn. 2). d) Über § 58 Abs. 10 AufenthG kann schließlich nicht auf § 208 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH zurückgegriffen werden, der die Zuständigkeit der Amtsgerichte für richterlich angeordnete Wohnungsdurchsuchungen vorsieht. aa) Gemäß § 58 Abs. 10 AufenthG bleiben nur weitergehende Regelun- gen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, unbe- rührt. Landesrechtliche Vorschriften finden demnach lediglich Anwendung, wenn sich aus dem Landesrecht über § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG hinausgehende Be- fugnisse für Wohnungsdurchsuchungen ergeben (s. im Einzelnen BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22, NVwZ 2023, 166 Rn. 10 ff.). bb) Die gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen zur Wohnungsdurchsu- chung in Schleswig-Holstein enthalten keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse (s. zu den vergleichbaren Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 25 mwN). § 208 LVwG SH sieht für die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde keine 13 14 15 - 6 - Kompetenzen für die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck des Auffindens eines der Abschiebung zuzuführenden Ausländers vor, die nicht bereits in § 58 Abs. 6 bis 9 AufenthG enthalten sind. Zwar lässt § 208 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b LVwG SH ein Betreten der Wohnung auch zur Nachtzeit zu, wenn sich Personen darin aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften ver- stoßen, während das Aufenthaltsgesetz eine Wohnungsdurchsuchung gemäß § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Nachtzeit nur ermöglicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen wird. § 208 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b LVwG SH erfasst aber bereits nach seinem Wortlaut lediglich das Betreten, nicht aber die Durchsuchung der Woh- nung. Er dient der Durchführung von Kontrollen und nicht der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Das bloße Betreten der Wohnung ist zudem von der abdrängen- den Rechtswegzuweisung in § 208 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH nicht erfasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. 16 - 7 - Von der Festsetzung des Gegenstandswerts von Amts wegen wird abge- sehen. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG wird der Wert für die anwaltliche Tätigkeit nur auf Antrag festgesetzt, wenn es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeb- lichen Wert fehlt. Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 05.05.2022 - 480 UR II 15/22 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.05.2022 - 2 W 8/22 - 17