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Leitsatz

RiZ (R) 1/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523URIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523URIZ.R.1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 1/19 RiZ(R) 2/19 Verkündet am: 16. Mai 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 3 Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erle- digungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Das gilt auch für die Art und Weise, wie der Richter seine Leitungsfunktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers au sübt. Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris). BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 16. Mai 2023 - RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 - LG Leipzig - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt und Dr. Menges, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt für Recht erkannt: Die Revisionen des Antragstellers gegen die Urteile des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Leipzig vom 21. Januar 2019 - 66 DG 2/13 und 66 DG 3/17 - werden zu- rückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht im Dienst des Antragsgegners. Er wendet sich gegen die Anordnung und Durchführung zweier außerordentlicher richterlicher Geschäftsprüfungen in den Zeiträumen vom 20. März bis zum 17. Mai 2013 sowie vom 28. Ok- tober bis zum 11. Dezember 2013 in der von ihm geführten 6. Kammer des Verwaltungsgerichts L . Im September 2012 hörte der damalige Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Richterin am Verwaltungsgericht L 1 2 - 3 - (künftig: Verwaltungsgericht) in einem gegen sie anhängigen Disziplinar- verfahren an. Diese Richterin war zuvor der vom Antragsteller geleiteten Kammer des Verwaltungsgerichts zugeordnet gewesen. Aus den Äuße- rungen dieser Richterin entstand beim Präsidenten des Oberverwaltungs- gerichts der Verdacht, dass der Antragsteller nachträglich Änderungen an dem Text eines Urteils dieser Richterin, das diese als Einzelrichterin im Jahr 2009 erlassen hatte, vorgenommen habe. Auf Anregung des Präsi- denten des Oberverwaltungsgerichts leitete das für Justiz zuständige Staatsministerium im Januar 2013 ein Disziplinarverfahren gegen den An- tragsteller ein wegen des Verdachts der Vornahme nachträglicher Ände- rungen am Text einer Entscheidung einer Einzelrichterin. Im Dezember 2012 wies die Präsidentin des Verwaltungsgerichts den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts darauf hin, dass die Ge- schäftsverteilung der 6. Kammer nicht durch Beschluss aller Kammermit- glieder, sondern durch Anordnung nur des Vorsitzenden - des Antragstel- lers - erfolgt sei; im Februar 2013 legte sie ihm hierzu Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 teilte der Präsident des Oberverwal- tungsgerichts der Präsidentin des Verwaltungsgerichts seine Auffassung mit, dass die Geschäftsverteilung teilweise unter Verstoß gegen § 21g GVG geregelt worden sei und es deshalb wie auch aufgrund des zum Ge- genstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorfalls nunmehr erforder- lich sei, eine außerordentliche Geschäftsprüfung in der 6. Kammer durch- zuführen. Mit Schreiben vom 19. März 2013 teilte die Präsidentin des Verwal- tungsgerichts unter Beifügung der vorgenannten Zuschrift dem Antrag- steller und den übrigen Mitgliedern der 6. Kammer "unter Bezugnahme auf die mit beigefügtem Schreiben des Präsidenten des Sächsischen Ober- verwaltungsgerichts getroffene Anweisung" mit, dass sie in den nächsten 3 4 - 4 - Wochen eine außerordentliche richterliche Geschäftsprüfung in der 6. Kammer durchführen werde. Die Geschäftsprüfung werde zunächst Ak- ten von erledigten Verfahren der letzten fünf Jahre aller Kammermitglieder sowie auch laufender Verfahren umfassen. Diese Geschäftsprüfung fand - stichprobenartig - im Zeitraum vom 20. März bis 17. Mai 2013 statt ("erste außerordentliche richterliche Geschäftsprüfung"). Den unmittelbar nach Bekanntgabe der bevorstehenden außeror- dentlichen Geschäftsprüfung vom Antragsteller hiergegen eingelegten Wi- derspruch wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts mit Wider- spruchsbescheid vom 19. Juli 2013 zurück. Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wurde am 29. Juli 2013 eingestellt. Auf der Grundlage des Abschlussberichts der Präsidentin des Ver- waltungsgerichts zur ersten außerordentlichen richterlichen Geschäftsprü- fung regte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts gegenüber der Prä- sidentin des Verwaltungsgerichts im August 2013 an, im Hinblick auf in dem Bericht angesprochene acht Verfahren, in denen der Vorsitzende Kor- rekturen an Einzelrichterentscheidungen vorgenommen habe, zur Vervoll- ständigung der Prüfung alle Einzelrichterentscheidungen der 6. Kammer aus den Jahren 2008 bis 2012 auf weitere Änderungen zu überprüfen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 ordnete die Präsidentin des Verwaltungsgerichts L die weitere außerordentliche richterliche Ge- schäftsprüfung an und führte diese in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 11. Dezember 2013 durch ("zweite außerordentliche richterliche Ge- 5 6 7 8 - 5 - schäftsprüfung"). Den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Wider- spruch wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts mit Wider- spruchsbescheid vom 29. August 2017 zurück. Beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig hat der An- tragsteller in dem die erste außerordentliche richterliche Geschäftsprüfung betreffenden Prüfungsverfahren 66 DG 2/13 beantragt, nach § 34 Nr. 1 SächsRiG, § 78 Nr. 1 DRiG festzustellen, dass die außerordentliche Geschäftsprüfung in der 6. Kam- mer des Verwaltungsgerichts L entsprechend der Ver- fügung des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 25. Februar 2013 und des Widerspruchsbe- scheids des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 19. Juli 2013 rechtswidrig war, hilfsweise, nach § 34 Nr. 4 Buchst. f) SächsRiG, § 78 Nr. 4 Buchst. e) DRiG die außerordentliche Geschäftsprüfung in der 6. Kam- mer des Verwaltungsgerichts L entsprechend der Ver- fügung des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 25. Februar 2013 und des Widerspruchsbe- scheids des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 19. Juli 2013 für unzulässig zu erklären. In dem die zweite außerordentliche richterliche Geschäftsprüfung betreffenden Prüfungsverfahren 66 DG 3/17 hat der Antragsteller beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig beantragt, nach § 34 Nr. 1 SächsRiG, § 78 Nr. 1 DRiG festzustellen, dass die außerordentliche Geschäftsprüfung in der 6. Kam- mer des Verwaltungsgerichts L entsprechend der Ver- fügung des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- 9 10 - 6 - gerichts vom 13. August 2013 und des Widerspruchsbe- scheids des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 29. August 2017 rechtswidrig war, hilfsweise, nach § 34 Nr. 4 Buchst. f) SächsRiG, § 78 Nr. 4 Buchst. e) DRiG die außerordentliche Geschäftsprüfung in der 6. Kam- mer des Verwaltungsgerichts L entsprechend der Ver- fügung des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 13. August 2013 und des Widerspruchsbe- scheids des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vom 29. August 2017 für unzulässig zu erklären. Der Antragsgegner hat in den beiden Prüfungsverfahren jeweils be- antragt, die Anträge zurückzuweisen. Das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig hat mit Ur- teilen vom 21. Januar 2019 (66 DG 2/13 und 66 DG 3/17) jeweils beide Anträge zurückgewiesen. Es hat jeweils den Hauptantrag als unstatthaft und damit als unzulässig angesehen; insoweit sind diese Entscheidungen inzwischen rechtskräftig. Den Hilfsantrag hat es jeweils als unbegründet angesehen, weil die Anordnung und Durchführung der außerordentlichen Geschäftsprüfungen als Maßnahmen der Dienstaufsicht den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Insbeson- dere seien die außerordentlichen Geschäftsprüfungen durch einen sachli- chen Grund und einen konkreten Anlass gerechtfertigt gewesen. Dieser habe in der seinerzeit gebotenen Überprüfung gelegen, ob der Antragstel- ler als Kammervorsitzender in Einzelrichterurteilen seiner beisitzenden Richter ohne deren Wissen und Einverständnis Änderungen vorgenom- men habe; ob auch die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Zustan- dekommens der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne ein rechtfer- 11 12 - 7 - tigender Anlass gewesen sei, könne dahinstehen. Hinsichtlich des Hilfs- antrags hat das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Leipzig jeweils die Revision zugelassen. Der Antragsteller hat gegen beide Entscheidungen die Revision mit am 19. Februar 2019 beim Dienstgericht des Bundes eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2019 im Umfang der Zulassung eingelegt. Er ist der Ansicht, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts sei für die An- ordnung der Geschäftsprüfungen seiner Kammer nicht zuständig gewe- sen. Die Geschäftsprüfungen verletzten seine richterliche Unabhängigkeit, weil es für sie keinen Anlass gegeben habe. Die Änderungen der Ge- schäftsverteilungspläne seien als lediglich vorläufige Regelungen mit den Kammermitgliedern abgesprochen gewesen und diesen umgehend zur Genehmigung vorgelegt worden; diese Praxis sei der Präsidentin des Ver- waltungsgerichts auch bekannt gewesen und nie von ihr beanstandet wor- den. Der Vorwurf der Fälschung von Urteilen sei von vornherein haltlos gewesen und hätte nicht dienstrechtlich - und damit nicht mittels einer Ge- schäftsprüfung -, sondern nur disziplinarrechtlich untersucht werden dür- fen; er werde hierdurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Der Antragsteller beantragt im Prüfungsverfahren RiZ(R) 1/19 (66 DG 2/13), das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Rich- ter - vom 21. Januar 2019 aufzuheben und die außerordentli- che Geschäftsprüfung in der 6. Kammer des Verwaltungsge- richts L entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2013 - E 1403 - und des Widerspruchsbescheids des Prä- sidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2013 - PA/B , A - für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller beantragt im Prüfungsverfahren RiZ(R) 2/19 (66 DG 3/17), 13 14 15 - 8 - das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Rich- ter - vom 21. Januar 2019 aufzuheben und die außerordent- liche Geschäftsprüfung in der 6. Kammer des Verwaltungs- gerichts L entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2013 - E 1401 - und des Widerspruchsbescheids des Prä- sidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 - E 1401-1/17(003) - für unzulässig zu erklä- ren. Der Antragsgegner beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Der Senat hat beide Revisionen durch Beschluss vom 16. Mai 2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, § 93 Satz 1 VwGO. Entscheidungsgründe: A. Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des Ober- verwaltungsgerichts folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsi- schen Vertretungsverordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - RiZ(B) 1/21, juris Rn. 1). B. Die Revisionen haben keinen Erfolg. 16 17 18 19 - 9 - I. Zutreffend ist das Dienstgericht für Richter jeweils davon ausge- gangen, dass der Antragsteller hinsichtlich der ersten und der zweiten au- ßerordentlichen richterlichen Geschäftsprüfung einen zulässigen Prü- fungsantrag nach § 34 Nr. 4 Buchst. f) SächsRiG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG gestellt hat. 1. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt jeweils vor. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfas- senden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einfluss- nahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Die "Maßnahme" besteht in einem Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem Richter. Erforderlich ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimm- ten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Dazu zählt auch die Anordnung und Durchführung einer (Sonder-)Geschäftsprüfung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 13 f. m.w.N.). 2. Die vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts veranlasste n und von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts getroffenen Anordnun- gen der außerordentlichen richterlichen Geschäftsprüfung können isoliert angefochten werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich lediglich um vor- bereitende Verfahrenshandlungen zur Abklärung handelt, ob eine Maß- nahme der Dienstaufsicht getroffen werden soll. Das Prüfungsverfahren findet nämlich auch gegen solche vorbereitenden Verfahrenshandlungen 20 21 22 - 10 - statt, die eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachent- scheidung andersartige Beschwer enthalten. Das ist bei einer außeror- dentlichen richterlichen Geschäftsprüfung der Fall (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 14). a) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentschei- dung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingrei- fen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten. Die darin liegende Beschwer ist mit der Umsetzung auch endgültig eingetreten und kann durch einen späteren Bescheid, auch wenn darin von einer Dienstauf- sichtsmaßnahme abgesehen wird, nicht mehr rückgängig gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 15 f. m.w.N.). b) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil jeweils ein konkre- ter Bezug zu seiner Tätigkeit besteht. Für die Zulässigkeit des Antrags genügt die nachvollziehbare Behauptung, dass eine Maßnahme die rich- terliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 17 m.w.N.). Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Fall ist nachvollziehbar. Die außerordentlichen richterlichen Geschäftsprüfungen dienten der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit seiner richterlichen Auf- gabenwahrnehmung als Vorsitzender der 6. Kammer des Verwaltungsge- richts. 23 24 - 11 - II. Die Prüfungsanträge sind aber nicht begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Dienstgericht für Richter angenommen, dass die Anordnung und Durchführung der beiden außerordentlichen richterlichen Geschäftsprü- fungen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht verletzt ha- ben. 1. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie auf eine direkte o- der indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder ver- fahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologi- schen Einflussnahme enthalten (BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 76; BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.). Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Prüfung läuft nicht auf eine solche verbotene Einflussnahme hinaus. Die Beobachtungsfunktion gehört zum Wesen einer zulässigen Dienstaufsicht. Die dienstaufsichtfüh- renden Stellen sind im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zu- stehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder geziel- tere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind. Eine Prüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit daher erst dann, wenn sie einen unzuläs- sigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Wei- sung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Das gilt auch für die Art und Weise, wie der Antragsteller seine Leitungsfunktion als Vorsitzender der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts ausübt. Maßgebend ist dabei der objektive Ein- druck, den die Maßnahme erweckt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 21 m.w.N.). Das Dienstgericht 25 26 27 - 12 - für Richter hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die streitgegenständli- chen außerordentlichen richterlichen Geschäftsprüfungen nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung an den Antragsteller oder auf seine psychi- sche Einflussnahme, wie er künftig verfahren sollte, hinauslief en. Bei ob- jektiver Betrachtung laufen die in Rede stehenden außerordentlichen rich- terlichen Geschäftsprüfungen nicht darauf hinaus, dem Antragsteller vor- zugeben, wie er innerhalb der von Rechts wegen zu beachtenden Grenzen als Kammervorsitzender auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des von ihm geleiteten Spruchkörpers hinwirkt. Das Revisionsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Bewertung keine Veranlassung. 2. Dahinstehen kann, ob eine außerordentliche richterliche Ge- schäftsprüfung ohne Anlass die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt oder ob ihr Anlass eine Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Maß- nahme ist, die von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 48 ff.). Das Dienstgericht für Richter hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein objekti- ver Anlass für die Geschäftsprüfungen bestand. Es hat dazu ausgeführt, dass die Geschäftsprüfungen die Untersuchung bezweckten, ob und in- wieweit der Antragsteller als Kammervorsitzender ohne Einverständnis der beisitzenden Richter Änderungen in von diesen als Einzelrichtern ab- gefassten Urteilen vorgenommen hat, und dies zutreffend als objektiven Anlass für die Geschäftsprüfungen gewertet. 3. Schließlich kann dahinstehen, ob willkürliches Handeln des Dienstvorgesetzten die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, was das Dienstgericht des Bundes bisher offengelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 26). Denn selbst wenn man annimmt, dass sich aus besonderen Um- 28 29 - 13 - ständen der Anordnung oder Durchführung einer Geschäftsprüfung - ins- besondere bei Willkür - Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängig- keit ergeben können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, d enn im vor- liegenden Fall gibt es solche besonderen Umstände entgegen der Auffas- sung des Antragstellers nicht. Zum einen sind Maßnahmen der Dienstaufsicht unabhängig davon zulässig, ob auch disziplinarrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stehen. Disziplinarrecht und Dienstaufsichtsrecht stehen insoweit nebeneinander und haben unterschiedliche Funktionen; es gibt keine Sperrwirkung des Disziplinarrechts für dienstaufsichtliche Maßnahmen. Dem Dienstherrn stehen die Befugnisse der Dienstaufsicht nach § 26 DRiG neben seinen disziplinarrechtlichen Befugnissen zur Verfügung. Erst wenn er im Zuge seiner dienstaufsichtlichen Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die dienstaufsichtlichen Maßnahmen des Vorhalts und der Ermahnung gemäß § 26 Abs. 2 DRiG nicht genügen, ist er auf das Disziplinarrecht mit den dort zu beachtenden Verfahrensvorschriften verwiesen (BGH, U rteil vom 3. Januar 1969 - RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 286). Zum zweiten können mögliche eigenmächtige Abänderungen von Einzelrichterentscheidungen beisitzender Richter nach entsprechendem "Anfangsverdacht" als Grund für die außerordentlichen Geschäftsprüfun- gen nicht als willkürlich qualifiziert werden. Mit dieser Zielrichtung bestand ein objektiver Anlass für die außerordentlichen Geschäftsprüfungen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 24). Unabhän- gig davon, ob die außerordentlichen Geschäftsprüfungen zur Ermittlung des Sachverhaltes ein zweckmäßiges Mittel waren, tangierten sie nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers und erreichten auch nicht die Willkürschwelle. 30 31 - 14 - Im Rahmen des richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob diese Zwecke möglicherweise auch und ge- gebenenfalls besser durch Befragen der im Beobachtungszeitraum kam- merangehörigen Richterinnen und Richter hätten erreicht werden können. Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Geschäftsprüf ung sind im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht zu überprüfen, weil das richter- dienstgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Anfechtungsgrundes auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt ist (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 25 m.w.N.). Die be- schränkte Prüfungsbefugnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Be- denken (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 764 Rn. 93). 4. Auf die vom Dienstgericht offengelassene Frage, ob die beiden außerordentlichen richterlichen Geschäftsprüfungen auch durch die An- nahme veranlasst waren, die Geschäftsverteilung in der vom Antragsteller geleiteten 6. Kammer des Verwaltungsgerichts könne teilweise unter Ver- stoß gegen § 21g GVG geregelt worden sein, kommt es hiernach nicht an. 5. Die für die Entscheidung des Senats als Revisionsgericht maß- geblichen tatsächlichen Feststellungen des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Leipzig hat der Antragsteller nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Für die von ihm beantragte Beiziehung wei- terer Akten durch den Senat war von vorneherein kein Raum. 32 33 34 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Pamp Harsdorf-Gebhardt Menges von der Weiden Eppelt Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 21.01.2019 - 66 DG 2/13 - 35