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Leitsatz

X ZR 49/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160523UXZR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160523UXZR49.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 49/21 Verkündet am: 16. Mai 2023 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Dentalkamera EPÜ Art. 56; PatG § 4 a) Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrich- tung in Betracht zu ziehen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 45 - Elektronenstrahltherapiesystem). b) Eine als neuartig vorgestellte Komponente ist jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen er- füllt, die einer vergleichbaren Komponente in einer bereits bekannten Vorrich- tung zukommen, und keine grundlegenden Schwierigkeiten oder Wechselwir- kungen erkennbar sind, die einem entsprechenden Austausch entgegenste- hen. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 - X ZR 49/21 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Rich- ter Dr. Rensen für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. März 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 780 575 (Streitpatents), welches am 10. September 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 27. Oktober 2005 angemeldet wurde und eine Kamera betrifft. Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Kamera (5) mit einem Gehäuse (6), mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einem Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wo- bei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) auf- weist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist, dass das elektroopti- sche Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40, 41, 42) ist, wobei das Objektiv (40, 41, 42) ein zwischen dem Objektiv und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwi- schenbild erzeugendes Teilobjektiv (40) aufweist und mit einer weiteren opti- schen Anordnung (41, 42) versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer (7) abbildet, wobei die variable Flüssiglinse (8) zwischen dem re- ellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer (7) angeordnet ist, wobei die weitere optische Anordnung (41, 42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeord- nete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen (sic. 42) aufweist und wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüs- siglinse (8) angeordnet ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und ergänzend mit elf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die Erfindung betrifft eine Dentalkamera. 1. In der Streitpatentschrift wird erläutert, eine bekannte Kamera die- ser Art weise einen Elektromotor auf. Dieser werde von einer am Gehäuse als Handhabe ausgebildeten Steuerung gesteuert. Seine Achse sei mit einer Ver- stellspindel versehen, die in einem Stellglied geführt werde. An dem Stellglied werde der Bildabnehmer festgelegt, der durch Drehung der Achse des Elektro- motors verstellt werden könne. Damit könne die Brennweite des Objektivs oder dessen Relativlage zu dem Bildabnehmer geändert werden (Abs. 2). Von Nachteil sei bei dieser Kamera, dass im Inneren des Gehäuses für Motor, Stellglied und Verstellspindel zusätzlicher Bauraum notwendig sei. Dies verhindere eine Kleinbauweise und beeinträchtige Design und Ergonomie (Abs. 3). 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine kompaktere Bauweise der Kamera zu erreichen. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Ka- mera vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Kamera (5) mit 2. einem Gehäuse (6) 3. mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabneh- mer (7) abbildenden Objektiv 4. mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung 5. und mit einer Steuerung für diese. 6. Die Fokussiereinrichtung weist ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) auf. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 7. Die Kamera ist als Dentalkamera ausgebildet. 8. Das elektrooptische Bauelement ist als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet, 9. die Teil des Objektivs (40, 41, 42) ist. 10. Das Objektiv (40, 41, 42) weist ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes Teilobjektiv (40) auf, 11. das ein reelles Zwischenbild erzeugt. 12. Das Objektiv (40, 41, 42) ist mit einer weiteren optischen An- ordnung (41, 42) versehen, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer (7) abbildet. 13. Die variable Flüssiglinse (8) ist zwischen dem reellen Zwischen- bild und dem Bildabnehmer (7) angeordnet. 14. Die weitere optische Anordnung (41, 42) weist eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppe (42) auf, 15. zwischen denen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung. a) Zutreffend hat das Patentgericht Merkmal 7, wonach die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist, dahin ausgelegt, dass die Kamera objektiv für diesen Einsatzzweck geeignet sein muss. aa) Dies setzt eine räumlich-körperliche Ausgestaltung der Kamera voraus, die intraorale Bildaufnahmen ermöglicht. Die Kamera muss danach so klein sein, dass sie in die Mundhöhle ein- führbar ist. Darauf, ob die Kamera tatsächlich als Dentalkamera verwendet wird oder dazu bestimmt ist, kommt es nicht an (vgl. zu dieser Unterscheidung BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 17 mwN - Elek- tronenstrahltherapiesystem; Urteil vom 24. April 2018 - X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer; Urteil vom 11. Januar 2022 - X ZR 4/20 GRUR 2022, 982 Rn. 51 - SRS-Zuordnung). 11 12 13 14 - 6 - bb) Entgegen der Auffassung der Berufung muss eine Dentalkamera im Sinne von Merkmal 7 hingegen nicht zwingend für einen Einsatz außerhalb des Körpers geeignet sein. In der Beschreibung des Streitpatents wird die im deutschen Gebrauchs- muster 298 24 899 (NK3) offenbarte Kamera als gattungsgemäß nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bezeichnet (Abs. 4). In NK3 wird ausgeführt, Dentalkameras würden insbesondere als soge- nannte Intraoralkameras benutzt (NK3). Daneben wird zwar auch die Verwen- dung für Extraoralaufnahmen angeführt. Die Eignung für diesen Einsatzzweck muss aber nicht zwingend vorhanden sein. NK3 lässt es vielmehr genügen, wenn von insgesamt sechs Einsatzarten (Intraoralaufnahmen, Extraoralaufnahmen, Röntgenaufnahmen, Mikroskopadaption, diagnostische Funktionen, Wurzel- kanalaufnahmen) mindestens zwei zur Verfügung stehen (S. 7 Abs. 2; An- spruch 19). cc) Vor diesem Hintergrund kann aus Merkmal 7 auch nicht abgeleitet werden, dass eine Dentalkamera zwingend in der Lage sein muss, aus jedem beliebigen Abstand scharfe Bilder zu erstellen. (1) Bei Kameras, die allein für den intraoralen Einsatz ausgelegt sind, ist der Abstand zwischen Objektiv und Bild durch die Abmessungen der Mund- höhle beschränkt. Selbst wenn maximale Flexibilität erforderlich wäre, reichte es mithin aus, wenn die Kamera innerhalb dieses Bereichs fokussieren kann und auch ansonsten für den Einsatz in der Mundhöhle geeignet ist. (2) Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus Merk- mal 4, wonach die Fokussiereinrichtung die Fokussierung elektrisch ändert. Dieses Merkmal gibt ebenso wie die Merkmale 6 und 8 lediglich das Mittel vor, mit dem die Fokussierung geändert wird, nämlich eine elektrische Spannung. 15 16 17 18 19 20 21 - 7 - Eine stufenlose Verstellmöglichkeit der Fokussiereinrichtung ist in Merkmal 4 demgegenüber weder ausdrücklich noch konkludent vorgesehen. Die Beschreibung stellt als Vorteil gegenüber dem Stand der Technik lediglich heraus, dass die Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können (Abs. 9). Ob diese Fokussierung stufenlos oder nur mit einzelnen vorgegebenen Stufen möglich ist, bleibt danach der Ausgestaltung im Einzelfall überlassen. b) Flüssiglinsen im Sinne von Merkmal 8 sind Linsen, die Flüssigkei- ten enthalten und deren Abbildungseigenschaften (etwa Brennweite oder Fokus- sierung) durch Einwirkung einer elektrischen Spannung beeinflusst werden kön- nen. aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents wird zur Erreichung des mit der Erfindung angestrebten Ziels ein elektrooptisches Bauelement, vorzugs- weise eine variable Flüssiglinse eingesetzt, deren Abbildungseigenschaften durch elektrische Spannung geändert werden können, ohne dass Teile des Ob- jektivs bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer geändert werden müs- sen (Abs. 9). Damit seien weder ein Elektromotor noch eine Drehspindel oder ein Stellglied erforderlich, so dass nur wenig Bauraum benötigt werde. Außerdem erfolge die Verstellung praktisch leistungslos, also ohne die elektrische Verlust- leistung eines Elektromotors (Abs. 10). bb) Diese Funktionen sind für die Auslegung der Begriffe des elektro- optischen Bauelements im Sinne von Merkmal 6 und der Flüssiglinse im Sinne von Merkmal 8 maßgebend. (1) Das Streitpatent hebt die im Patentanspruch als zwingendes Merk- mal vorgesehene Flüssiglinse zwar nur als besonders bevorzugte Ausführungs- form eines elektrooptischen Bauelements hervor. Dennoch steht nicht eine be- sondere Bauweise im Mittelpunkt, sondern die oben genannten Eigenschaften, mit denen das Ziel eines geringen Bauraums erreicht werden soll. 22 23 24 25 26 - 8 - (2) Im Einklang damit sieht Merkmal 6 ein elektrooptisches Bauelement vor, das mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften verändert werden kann. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn die elektrische Spannung in der Linse selbst in Bewegungsenergie umgesetzt wird, ohne dass hierzu ein Motor oder ähnliche externe Bauteile eingesetzt werden, mit denen eine durch elektrische Spannung vermittelte Bewegungsenergie auf die Linse als Ganzes übertragen, die Linse also insgesamt in Bewegung gesetzt wird. cc) Aus der in Merkmal 8 getroffenen Festlegung, dass als elektroopti- sches Bauelement eine variable Flüssiglinse zum Einsatz kommen muss, ergibt sich als weitere Anforderung, dass die Änderung der optischen Eigenschaften mit Hilfe einer Flüssigkeit erfolgen muss, die durch die elektrische Spannung be- einflusst wird - etwa dadurch, dass sie ihre Position oder Ausrichtung verändert. dd) Aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Streitpatents im Zu- sammenhang mit Flüssiglinsen auf eine diesbezügliche Pressemitteilung (Philips Fluid Lenses, Digital Photography Review, 3. Februar 2004, NK4) Bezug nimmt, ergibt sich demgegenüber keine zusätzliche Einschränkung. (1) In NK4 werden zwar nur Flüssiglinsen beschrieben, deren optische Eigenschaften durch eine Änderung der Linsenkrümmung verändert werden kön- nen. Das Streitpatent nimmt auf diese Beschreibung aber nur im Zusammenhang mit der Schilderung des Standes der Technik Bezug. Bei der oben wiedergege- benen Beschreibung der für die Erfindung ausschlaggebenden Wirkungen wird den konkreten Mechanismen, die unter Einfluss der elektrischen Spannung auf die Linse zu einer Änderung der optischen Eigenschaften führen, hingegen keine Bedeutung beigemessen. 27 28 29 30 31 - 9 - (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt den bereits er- wähnten Ausführungen, wonach die Änderung der optischen Eigenschaften er- folgen muss, ohne dass Teile des Objektivs bewegt werden, in diesem Zusam- menhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Mit dieser Vorgabe sind nur solche Bewegungen ausgeschlossen, für die ein Motor, eine Drehspindel, ein Stellglied oder sonstige Bauteile benötigt wer- den, die eine durch elektrische Spannung hervorgerufene Bewegung auf die Linse übertragen und zusätzlich zur Linse weiteren Bauraum benötigen. Nicht ausgeschlossen sind Bewegungen, die durch die Einwirkung der Spannung auf die Linse hervorgerufen werden und keine wesentlichen Auswirkungen auf den benötigten Bauraum haben, weil weder die Position der Linse und noch ihre äu- ßeren Abmessungen sich in relevantem Umfang verändern. Solche Bewegungen finden auch bei einer Änderung der Linsenkrümmung statt. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Patentgerichts ohne Bedeutung, dass das Streitpatent eine Irisblende vorschlägt, welche be- wegliche Lamellen mit einem Elektromotor aufweist (Patentanspruch 2, Abs. 12, Abs. 13). Merkmal 6 beschränkt lediglich das Mittel zur Veränderung der Abbil- dungseigenschaften des elektrooptischen Bauelements und damit der Flüssig- linse auf die elektrische Spannung. Es enthält hingegen keine Vorgaben hinsicht- lich der Ausgestaltung der Blende und sonstiger Bauteile, die auf die Abbildungs- eigenschaften der Flüssiglinse keinen Einfluss nehmen. ee) Die Frage, ob als Flüssigkeit im oben aufgezeigten Sinne auch Flüssigkristalle zu verstehen sind, ist, wie auch die Parteien nicht verkennen, für die Entscheidung über den Rechtsbestand nicht erheblich. c) Hinsichtlich der in Merkmal 5 vorgesehenen Steuerung für die Fokussiereinrichtung schreibt Patentanspruch 1 nicht zwingend vor, ob diese au- ßerhalb oder innerhalb des Gehäuses angeordnet ist. 32 33 34 35 36 - 10 - d) Eine Linsengruppe im Sinne von Merkmal 14 ist eine Vielzahl von einander benachbart angeordneten einzelnen Linsen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die japanische Offenle- gungsschrift 2000-152063 (NK12, deutsche Übersetzung NK12a) vorweggenom- men. Dass bei der dort offenbarten Vorrichtung die elektrisch änderbare Fokus- sierung periodisch verändert werde, stehe der Offenbarung von Merkmal 4 nicht entgegen. Darüber hinaus zeige NK12 auch eine dauerhafte elektrische Fokus- sierung auf bestimmte Punkte. Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbare NK12 auch ein elektrooptisches Bauelement. Das mechanische Verformen einer Linse durch elektrische Aktoren sei durch das Streitpatent nicht per se ausge- schlossen. Gemessen am Bewegungsumfang von Flüssiglinsen mit Elektrobe- netzung, die das Streitpatent als unschädlich ansehe, sei die noch geringfügigere Bewegung der in NK12 vorgesehenen Antriebswellen (202f') als unschädlich zu betrachten. Auch der von den Aktoren benötigte Bauraum sei vergleichbar mit den Fassungen von Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung. Ferner wiesen piezoe- lektrische Aktoren grundsätzlich eine erheblich geringere elektrische Verlustleis- tung als Elektromotoren auf, genauso wie das Streitpatent dies von einem elekt- rooptischen Bauelement fordere. Soweit die in NK12 in den Figuren 7 bis 9 ge- zeigten optischen Bauteile (G1, G2, G3) des Objektivs als Ganzes längs der op- tischen Achse bewegt würden, sei dies nur ein Beispiel. Bei dem als Alternative genannten Tripletobjektiv seien die Linsen infolge der Festbrennweite unbeweg- lich. NK12 offenbare ferner das Abbilden eines reellen Zwischenbilds im Sinne von Merkmal 12. Dass hierbei weitere optische Schritte absolviert würden, sei unerheblich, weil Merkmal 12 eine solche Ausgestaltung nicht ausschließe. Selbst wenn das in NK12 offenbarte Varioobjektiv (202) nicht als elektro- optisches Bauelement im Sinne von Merkmal 6 anzusehen wäre, sei der Gegen- 37 38 39 40 - 11 - stand von Patentanspruch 1 ausgehend von NK12 jedenfalls durch die US-ame- rikanische Offenlegungsschrift 2004/0228003 (NK16) nahegelegt. NK16 zeige eine Flüssiglinse mit Elektrobenetzung, deren Fokus durch Anlegen einer elektri- schen Spannung variabel einstellbar sei. Diese Flüssiglinse gleiche in ihrer opti- schen Wirkung, elektrischen Ansteuerbarkeit und Außenkontur dem Varioobjek- tiv (202) der NK12. Sie sei als bauliche Einheit in derselben Weise zur optischen Achse ausgerichtet wie dieses und folglich ohne Hindernis in dessen Strahlen- gang integrierbar. Von einem solchen Austausch habe sich der Fachmann, ein Diplom-Physiker mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Optik oder ein Hoch- schulingenieur mit einer Spezialisierung auf dem Gebiet der technischen Optik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung optischer Systeme zur medizinischen Handhabung, eine kostengünstigere Flüssiglinse aus Massen- produktion erhoffen können, da NK16 auf den Einsatz in Mobiltelefonen abziele. Gegen eine solche Ersetzung spreche entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass in NK12 eine periodische Änderung des Fokus und eine damit ver- bundene erhöhte Vignettierung erforderlich sei. NK12 beschränke sich nicht auf einen periodischen Fokuswechsel. Außerdem sei eine variable Flüssiglinse mit Elektrobenetzung nach NK16 für einen solchen Betrieb grundsätzlich einsetzbar. Ferner gebe NK4 für Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung hohe Schaltgeschwin- digkeiten an, weshalb der Fachmann diese für einen periodischen Betrieb eben- falls in Betracht gezogen hätte. Darüber hinaus werde der Fachmann die opti- schen Bauteile immer im Hinblick auf eine gegebenenfalls vorgegebene Grenze der Vignettierung dimensionieren. Im Übrigen enthalte das Streitpatent keine An- gaben zur Vignettierung und folglich auch keine Grenzen für diese. Das nach Hilfsantrag 1 zusätzlich vorgesehene Merkmal werde durch NK12 vorweggenommen. Die dort in Figur 13 (b) gezeigte zweite Linsengruppe (201) sei wahlweise als Tripletobjektiv mit drei Linsen gestaltet und umfasse so- mit zwei Linsen. Diese zweite Linsengruppe sei beabstandet von der variablen Flüssiglinse angeordnet. Der Einwand der Beklagten, die zweite Linsengruppe weise nach den Figuren 7 bis 9 bewegliche Linsen auf, greife nicht durch, da das 41 - 12 - Tripletobjektiv ein Objektiv mit Festbrennweite und damit ein Objektiv mit festste- henden Linsen sei. Die in Hilfsantrag 2 zusätzlich vorgesehenen Merkmale seien durch NK12 und NK16 zumindest nahegelegt. NK12 zeige eine variable Flüssiglinse in der Nähe und NK16 sogar in unmittelbarer Nähe der Aperturblende. Eine konvexe Linse in der zweiten Linsengruppe sei durch das in NK12 offenbarte gezeigte Tripletobjektiv vorweggenommen. Dieses wirke als Sammellinse und müsse des- halb zwangsläufig eine konvexe Linse aufweisen. Das zusätzliche Merkmal nach Hilfsantrag 4 sei in NK12 offenbart. Die geringfügigen Bewegungen der Aktoren (202f) in NK12 seien auch nach diesem Merkmal nicht schädlich. Der mit Hilfsantrag 4a verteidigte Gegenstand beruhe nicht auf erfinderi- scher Tätigkeit. NK16 zeige, dass allein die elektrische Spannung zwischen den Ringelektroden (12 und 13) die Formänderung der Linsenoberfläche (11) be- wirke. Der mit Hilfsantrag 5 verteidigte Gegenstand sei durch NK12 und NK16 zumindest nahegelegt. In NK12 sei die elektrische Spannung an die Aktoren (202d) als Teil der variablen Flüssiglinse angeschlossen. Nach NK16 liege die elektrische Spannung der Ringelektroden 12 und 13 unmittelbar an den Flüssig- keiten (8, 9) an. Hilfsantrag 5a könne nicht günstiger beurteilt werden. Sowohl NK12 als auch NK16 zeigten Mittel zur Verstellung, die nach diesem Maßstab nahezu ohne elektrische Verlustleistung auskämen. Das nach Hilfsantrag 6 zusätzlich vorgesehene Merkmal sei durch NK12 nahegelegt. NK12 lehre, je nach Bildschärfe wahlweise eine Bildbearbeitung durchzuführen oder zu unterlassen. Deshalb sei es für den Fachmann nahelie- gend, diese Entscheidung zu automatisieren, einschließlich der Ermittlung der 42 43 44 45 46 47 - 13 - Bildschärfe. Dabei liege es auf der Hand, für die Ermittlung der Bildschärfe die Bildverarbeitungseinrichtung (5) als Prozessor einzusetzen. Die nach den Hilfsanträgen 6a und 6b zusätzlich vorgesehenen Merkmale seien ebenfalls durch NK12 nahegelegt. Für die Fokussierung auf bestimmte Punkte im Rahmen des normalen Beobachtungsmodus nach NK12 sei es nahe- liegend, zur Entlastung des Bedieners zusätzlich eine selbsttätige Einstellung des Fokus zu ergänzen. NK12 beschreibe neben der periodischen Fokusände- rung auch einen normalen Beobachtungsmodus einschließlich der Möglichkeit der Feinjustierung. Dem Fachmann sei als Mittel zur Erleichterung der Feinjus- tierung die Autofokus-Funktion geläufig gewesen. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6c habe gleichfalls keinen Bestand. Die in NK12 offenbarte Steuerung könne der Fachmann nur entweder im Ge- häuse der Kamera oder außerhalb davon anordnen, weshalb er je nach Bedarf eine dieser naheliegenden Möglichkeiten ergreife. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Patentgericht davon auszugehen ist, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch NK12 vorweggenommen wird. Der genannte Gegenstand war jedenfalls ausgehend von NK12 durch NK4 und NK16 nahegelegt. 1. NK12 offenbart jedenfalls die Merkmale 1 bis 5 und 8 bis 15. a) NK12 betrifft ein Endoskop. aa) In NK12 wird ausgeführt, ein Bediener müsse bei der herkömmli- chen Verwendung eines Endoskops durch Betätigen einer Steuereinrichtung den Brennpunkt entsprechend dem Abstand zum Aufnahmeobjekt steuern. Norma- lerweise werde ein drehbeweglicher Fokusring oder dergleichen manuell betätigt 48 49 50 51 52 53 54 - 14 - und damit eine Linsengruppe oder ein Bildaufnahmeelement entlang der opti- schen Achse bewegt (NK12a Abs. 2). Die manuelle Betätigung sei sehr umständlich, insbesondere dann, wenn die Tiefenschärfe gering sei und der Brennpunkt deshalb bei jeder geringfügigen Veränderung des Abstands zum Aufnahmeobjekt nachgesteuert werden müsse. Es sei deshalb nötig, die Tiefenschärfe des Abbildungsoptiksystems zu vergrö- ßern. Hierzu könne die Blendenzahl vergrößert werden, was aber zu Qualitäts- problemen führen könne. Eine Erhöhung der Anzahl der Lichtleitfasern sei eben- falls nicht erstrebenswert, weil ein kleiner Durchmesser bei Endoskopen notwen- dig sei (NK12a Abs. 4 ff.). bb) Zur Verbesserung schlägt NK12 eine Bildaufnahmevorrichtung vor, deren Brennweite periodisch verändert werden kann, und zwar mit so hoher Ge- schwindigkeit, dass Nachbilder zurückbleiben (NK12a Abs. 11). Hierdurch könnten in rascher Abfolge einzelne, für sich gesehen kleine Tiefenschärfebereiche nacheinander aufgenommen werden (NK12a Abs. 24). Aufgrund des Nachbild-Phänomens nehme das menschliche Auge ein Bild mit großer Tiefenschärfe wahr (NK12a Abs. 25-27). Das Objektiv müsse hierzu mit einer Frequenz angetrieben werden, die mindestens der Bildwiedergabefrequenz des eingesetzten Monitors entspreche, also bei NTSC-Systemen mindestens 60 Hertz und bei PAL-Systemen mindestens 50 Hertz (NK12a Abs. 28). cc) Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt in schematischer Ansicht den Aufbau eines Ausführungsbeispiels. 55 56 57 58 - 15 - Ein Grundkörper (1) weist ein Beobachtungssystem auf, das aus einem Objektiv (101), einer Weiterleiteoptik (102), einer Sichtfeldblende (103) und einem Okular (104) besteht. Ferner ist ein Beleuchtungssystem mit einer Be- leuchtungslinse (105) und einem Leuchtleiter (106) vorhanden (NK12a Abs. 14). Eine Fernsehkamera (2) ist mit dem Grundkörper (1) trennbar gekoppelt. Sie verfügt über ein an der optischen Achse des Beobachtungssystems angeord- netes Abbildungsoptiksystem (201), ein Varioobjektiv (202), ein Bildaufnahme- element (203), etwa in Gestalt eines CCD (charged coupled device), und ein op- tisches Filter (204) (NK12a Abs. 15). Ein mit der Steuereinrichtung (4) verbundener Aktorantrieb (3) treibt Akto- ren (202f) des Varioobjektivs (202) und das Bildaufnahmeelement (203) an (NK12a Abs. 16). 59 60 61 - 16 - dd) Der Aufbau des Varioobjektivs (202) ist in der nachfolgend wieder- gegebenen Figur 2 im Querschnitt dargestellt. In einem Gehäuse (202c) sind zwei dünne, transparente, runde Scheiben (202a, 202b) aus Glas, Plastik oder dergleichen gegenüberliegend angeordnet. Der Rand der einen Scheibe (202a) ist am Gehäuse (202c) befestigt. Der Rand der anderen Scheibe (202b) ist über eine ringförmige und druckveränderliche Membran (202d) von dem Gehäuse (202c) so abgestützt, dass er in Richtung der optischen Achse bewegbar ist. Zwischen den beiden Scheiben (202a, 202b) ist eine transparente Betriebsflüssigkeit (202e) eingeschlossen, etwa Silikonöl (NK12a Abs. 17). 62 63 - 17 - In einem am Gehäuse (202c) fixierten Aktorgehäuse (202g) sind mehrere Aktoren (202f) angebracht. Jeder Aktor (202f) besteht aus einer Vielzahl von po- lymerisierten monomorphen piezoelektrischen Elementen und einer Antriebs- welle (202f'), die in deren Mitte befestigt ist (NK12a Abs. 18). ee) Die Wirkungsweise der Aktoren wird in NK12 anhand der nachfol- gend wiedergegebenen Figur 3 erläutert, die auszugsweise einen geänderten Aufbau des Varioobjektivs gemäß Figur 2 zeigt (NK12a Abs. 21). 64 65 - 18 - Wird an die Aktoren (202f) eine Spannung angelegt, bewegen sich der zentrale Teil des piezoelektrischen Elements und die daran befestigte Antriebs- welle (202f') nach rechts. Die Antriebswelle (202f') drückt dadurch mittelbar auf den Rand der transparenten Scheibe (202b). Infolgedessen wird die Linse zum Beispiel aus der in Figur 3a dargestellten Form in die in Figur 3b dargestellte überführt. Wird die an die Aktoren (202f) angelegte Spannung unterbrochen, nimmt die Linse wieder ihre ursprüngliche Form an. Wird eine entgegengesetzte Spannung angelegt, bewegt sich der zentrale Teil des piezoelektrischen Ele- ments nach links und die Form der Linse ändert sich entsprechend (NK12a Abs. 22). Durch Anlegen und Unterbrechen der Spannung an den Aktoren (202f) kann der Fokus des Varioobjektivs (202) schnell geändert werden (NK12a Abs. 23). Dies ermöglicht die Erzeugung des bereits dargestellten Nachbild-Phä- nomens. ff) Die automatische Fokussierung kann durch einen Schalter (205) aktiviert werden. Dieser Schalter kann wahlweise als Drei-Modus-Schalter ausgebildet wer- den. Dann fokussiert das Varioobjektiv (202) in der ersten Stufe (ohne Spannung) auf einen fernen Punkt, in der zweiten Stufe (mit konstanter Spannung) auf einen nahen Punkt und in der dritten Stufe (mit Wechselspannung) findet die bereits beschriebene Schwingbewegung statt, um eine große Tiefenschärfe zu erzielen. In den ersten beiden Stufen, die einen normalen Modus mit geringer Tiefen- schärfe bewirken, kann die Feinjustierung beim Aktorantrieb (3) erfolgen (NK12a Abs. 31). gg) Bei einem zweiten Ausführungsbeispiel, das unter anderem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist, besteht das Abbildungsop- tiksystem (201) aus einem Zoomobjektiv. 66 67 68 69 70 - 19 - Das System (201) besteht aus einer ersten Gruppe (G1) mit positiver Brechkraft, einer zweiten Gruppe (G2) mit negativer Brechkraft und einer dritten Gruppe (G3) mit positiver Brechkraft. Die zweite und die dritte Gruppe können gegensätzlich zueinander bewegt werden, wodurch die Brennweite von Weitwin- kel bis Tele geändert werden kann (NK12a Abs. 34). 71 - 20 - hh) Mögliche Abwandlungen sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 13 dargestellt. 72 - 21 - ii) Bei der in Figur 13a dargestellten Variante ist das Brennpunktver- schiebungsmittel (202) nahe der Helligkeitsblende (107) des Objektivs (101) vor- gesehen. Bei der Variante nach Figur 13b ist es nahe der Pupille des Abbil- dungsoptiksystems (201) angeordnet. Dies ist möglich, obwohl dies nicht in der Zeichnung dargestellt ist (NK12a Abs. 51). b) Damit sind, wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, die Merk- male 1 bis 3, 9 bis 11 und 13 bis 15 offenbart. c) Merkmal 5 ist ebenfalls offenbart, und zwar in Gestalt der Steuer- einrichtung (4). Dass diese außerhalb des Gehäuses der Kamera (2) angeordnet ist, steht dem nicht entgegen. Wie bereits dargelegt wurde, enthält Merkmal 5 diesbezüglich keine Festlegungen. d) Nach den Feststellungen des Patentgerichts erzeugt die in Fi- gur 13b dargestellte, aus mehreren Stablinsen bestehende Weiterleiteoptik (102) ein reelles Zwischenbild auf dem Bildabnehmer. Die Berufung zeigt keine kon- kreten Umstände auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Zu Recht hat das Patentgericht aus dieser Feststellung abgeleitet, dass Merkmal 12 offenbart ist. Wie viele optische Schritte zur Erzeugung des reellen Bilds erforderlich sind, hat es zutreffend als unerheblich angesehen, weil Merk- mal 12 insoweit keine Vorgaben enthält. e) Offenbart ist auch Merkmal 4. Wie bereits oben dargelegt wurde, kann der Fokus des Varioobjektivs (202) durch das Anlegen, Unterbrechen und Variieren der Spannung an den Ak- toren 202f geändert werden. Dass dies in dem im Mittelpunkt des Interesses ste- henden alternierenden Modus zugleich zur Erzielung einer großen Tiefenschärfe genutzt wird, ist schon deshalb unerheblich, weil Merkmal 4 eine solche Vorge- hensweise nicht ausschließt. 73 74 75 76 77 78 79 - 22 - Unabhängig davon beschreibt NK12, wie das Patentgericht ebenfalls zu- treffend ausgeführt hat, auch einen normalen Modus mit geringer Tiefenschärfe und konstanter Fokussierung. Dass hierbei mit dem Schalter (205) nur zwischen zwei Fokussierebenen gewählt werden kann, ist unerheblich, weil Merkmal 4 we- der eine stufenlose Verstellbarkeit noch eine größere Anzahl an Stufen vor- schreibt. Unabhängig davon ergibt sich aus der in diesem Zusammenhang in NK12 erwähnten Möglichkeit der Feinjustierung, dass weitere Einstellmöglichkei- ten vorhanden sind. 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das in NK12 offenbarte Varioob- jektiv (202) ein elektrooptisches Bauelement im Sinne der Merkmale 6 und 8 ist. Ausgehend von NK12 war eine solche Ausgestaltung durch NK4 und NK16 je- denfalls nahegelegt. a) NK4 beschreibt ein fokusvariables Linsensystem, das keine mecha- nischen beweglichen Teile hat. Durch Vergrößern des angelegten elektrischen Feldes könne die Oberflä- che der anfangs konvexen Linse vollständig flach (kein Linseneffekt) oder sogar konkav gemacht werden. Folglich sei es möglich, Linsen zu implementieren, die sich stufenlos ("smoothly") von konvergent zu divergent und wieder zurück wan- delten. Eine solche Flüssiglinse sei für einen weiten Bereich optischer Abbil- dungsanwendungen einschließlich Digitalkameras und insbesondere Endoskope geeignet. Sie biete sich für die Massenproduktion an, überwinde die Fixfokus- Nachteile vieler Billig-Abbildungssysteme und könne einfach in optische Minia- turpfade eingesetzt werden. Zudem seien die Schaltgeschwindigkeiten sehr schnell. Schalten über den vollen Fokalbereich werde in weniger als 10 Millise- kunden erreicht. 80 81 82 83 84 - 23 - b) NK16 befasst sich mit dem Einsatz solcher Linsen in Bildaufnahme- geräten mit veränderbarer Brennweite. In der Beschreibung von NK16 wird ausgeführt, herkömmliche Geräte wie etwa Videokameras änderten die Brennweite durch mechanisches Bewegen eines Teils der Linsen. Es sei auch eine Linse erfunden worden, die die Brenn- weite durch Variieren einer optischen Eigenschaft in der Linse ändern könne, zum Beispiel durch Elektrokapillarität (Abs. 5). Vor diesem Hintergrund schlägt NK16 eine Bildaufnahmeeinheit mit einem variablen optischen Element vor, das vorzugsweise zwei unterschiedliche Flüs- sigkeiten enthält, die sich nicht miteinander vermischen. Mittels einer Spannung könne die Form der Grenzfläche zwischen den beiden Flüssigkeiten verändert werden (Abs. 7, 22). Hierdurch werde die Brennweite verändert (Abs. 42). Als mögliche Einsatzzwecke gibt NK16 unter anderem Endoskope (An- spruch 12), insbesondere Kapselendoskope (Abs. 74), Mobiltelefone (Abs. 77) und Computer (Abs. 81) an. c) Ausgehend von NK12 bestand Anlass, Linsen der in NK4 und NK16 offenbarten Bauart als Ersatz für das in NK12 eingesetzte Varioobjektiv (202) in Betracht zu ziehen. aa) Neuere technische Entwicklungen können Anlass geben, eine neu in den Blickpunkt getretene Komponente als Alternative für eine im Wesentlichen funktionsgleiche Komponente einer im Stand der Technik bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, besteht bei der Konzeption einer Vorrichtung grundsätzlich Anlass, neueren technischen Entwicklungen Beachtung zu schenken, die erkennbar von Bedeutung sind. Dies führt zwar nicht ohne weiteres dazu, dass verbesserte Komponenten als Alterna- tive für Komponenten einer bereits bekannten Vorrichtung in Betracht zu ziehen 85 86 87 88 89 90 91 - 24 - sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 45 - Elektronenstrahltherapiesystem). Eine als neuartig vorgestellte Kompo- nente ist aber jedenfalls dann grundsätzlich als Alternative nahegelegt, wenn sie erkennbar alle wesentlichen Funktionen erfüllt, die einer vergleichbaren Kompo- nente in einer bereits bekannten Vorrichtung zukommen, und keine grundlegen- den Schwierigkeiten oder Wechselwirkungen erkennbar sind, die einem entspre- chenden Austausch entgegenstehen. bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall in Bezug auf den in NK4 und NK16 als neuartig offenbarten Linsentyp und das in NK12 offenbarte Varioobjektiv (202) erfüllt. (1) In NK12 ist zwar die Wirkungsweise des Varioobjektivs (202) im Detail beschrieben. Aus der Schilderung der Funktionen, die dieses Objektiv er- füllt, ergibt sich aber, dass die Art und Weise, in der diese Wirkungen erzielt wer- den, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Entscheidend ist danach vielmehr, dass es sich um eine optische Einrich- tung handelt, die allein durch Anlegen einer Spannung in rascher Folge unter- schiedlich fokussiert werden kann und wenig Platz in Anspruch nimmt. Dies gab Veranlassung, im Stand der Technik nach ähnlichen Systemen mit vergleichbaren Eigenschaften zu suchen und hierbei insbesondere neuere Entwicklungen zu berücksichtigen, die in dieselbe Richtung zielten und eine wei- tere Verbesserung, jedenfalls aber eine interessante Alternative erwarten ließen. (2) Aus NK4 und NK16 ergab sich, dass der dort als neuartig vorge- stellte Linsentyp diejenigen Eigenschaften aufweist, die für das Varioobjektiv aus NK12 von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die in NK4 und NK16 offenbarten Linsen können ebenfalls durch Anlegen einer Spannung unterschiedlich fokussiert werden und nehmen wenig Platz in 92 93 94 95 96 97 - 25 - Anspruch. Komplexität und Platzbedarf sind im Vergleich zu dem in NK12 offen- barten Varioobjektiv sogar noch geringer, weil keine piezoelektrischen Aktoren erforderlich sind. Die in NK4 enthaltene Angabe, ein Schalten über den vollen Fokalbereich sei in weniger als 10 Millisekunden möglich, ließ zudem erwarten, dass die in NK12 als erforderlich erachteten Schaltfrequenzen von 50 oder 60 Hertz erreicht werden können. (3) Die in NK4 und NK16 enthaltenen Angaben zu möglichen Einsatz- bereichen gaben zusätzliche Veranlassung, den dort offenbarten Linsentyp für Endoskope der in NK12 offenbarten Art in Betracht zu ziehen. Für einen solchen Einsatz spricht schon der Umstand, dass NK16 Endo- skope ausdrücklich erwähnt. Dass als konkretes Beispiel aus diesem Bereich nur ein Kapselendoskop, also eine verschluckbare Vorrichtung, angeführt wird, führt nicht zu einer abwei- chenden Beurteilung. NK16 benennt als weitere Einsatzgebiete Mobilfunkgeräte und Computer und zeigt damit ein denkbar breites Anwendungsfeld auf. In dieses Anwendungsfeld fügen sich herkömmliche Endoskope ohne weiteres ein. (4) Besondere Schwierigkeiten, die der Ersetzung der in NK12 be- schriebenen Linsenart durch den in NK4 und NK16 beschriebenen Typ entge- genstehen könnten, gehen aus den genannten Entgegenhaltungen nicht hervor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch das Streitpatent zeigt insoweit nichts auf. 3. Ebenfalls offenbleiben kann, ob zumindest eines der in NK12 offen- barten Ausführungsbeispiele für Aufnahmen im intraoralen Bereich geeignet und damit als Dentalkamera im Sinne von Merkmal 7 anzusehen ist. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund lag es jedenfalls nahe, ein Aufnahmesystem nach dem Vorbild von NK12 auch für eine Dentalkamera in Betracht zu ziehen. 98 99 100 101 102 103 - 26 - a) Auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die in NK12 offenbarten Endoskope nur mit zusätzlichen Modifikationen für intraorale Aufnahmen geeignet sind, ergibt sich daraus kein grundlegender Gegensatz. Endoskope und Dentalkameras weisen schon deshalb starke Ähnlichkei- ten auf, weil beide Arten von Instrumenten zur Aufnahme von Bildern im Körper- inneren dienen. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, geht die Entwicklung von Dentalkameras historisch sogar auf die Endoskopie zurück. Schon aufgrund der funktionellen Ähnlichkeit bestand grundsätzlich An- lass, Entwicklungen im einen Bereich darauf zu untersuchen, ob sie auch im an- deren Bereich gewinnbringend eingesetzt werden können. b) Vor diesem Hintergrund bestand Anlass, die in NK12 offenbarte Lehre und die sich ausgehend von dieser Entgegenhaltung ergebenden Anre- gungen auf ihre Eignung für den Einsatz bei Dentalkameras zu untersuchen. Die in NK12 im Mittelpunkt stehende Vergrößerung der Tiefenschärfe mag für intraorale Aufnahmen zwar keine allzu große Bedeutung haben. Wie bereits oben dargelegt wurde, stellt NK12 aber ausdrücklich klar, dass das dort offen- barte System auch für Aufnahmen mit herkömmlicher Tiefenschärfe eingesetzt werden kann. Auch für diesen Einsatzbereich ergaben sich aus NK12 Vorteile aufgrund der kompakten Bauweise und der einfachen und schnellen Möglichkeit der Fokussierung. Die Verwirklichung dieser Vorteile bot sich auch für Dentalka- meras an - sowohl unter Einsatz des in NK12 offenbarten Varioobjektivs als auch unter Einsatz des in NK4 und NK16 vorgestellten alternativen Linsentyps. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand des Hilfsantrags 1 sei nicht patentfähig. a) Nach Hilfsantrag 1 soll Merkmal 14 wie folgt modifiziert werden: 14a Die weitere optische Anordnung (41, 42) weist eine benach- bart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine 104 105 106 107 108 109 - 27 - davon beabstandet angeordnete, zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppen (42) auf. 14b Die zweite Linsengruppe (42) ist beabstandet von der variab- len Flüssiglinse (8) angeordnet. b) Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet hat das Patent- gericht Merkmal 14a als in NK12 offenbart angesehen, weil das dort gezeigte Abbildungsoptiksystem (201) ein Tripletobjektiv aufweisen kann. Dass diese Linsengruppe mehr als zwei Linsen aufweist, ist unerheblich, weil Merkmal 14a solche Gestaltungen nicht ausschließt. c) NK12 offenbart auch Merkmal 14b. Wie sich aus Figur 13b ergibt, ist das Abbildungsoptiksystem (201) beab- standet vom Varioobjektiv (202) angeordnet. 5. Das Patentgericht hat zutreffend auch den Gegenstand des Hilfs- antrags 2 als nicht patentfähig angesehen. a) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfs- antrag 1 wie folgt modifiziert werden: 8.1 Die variable Flüssiglinse ist im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet. 14b' Die zweite Linsengruppe (42) ist beabstandet von der variab- len Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet. b) Diese Merkmale bedürfen näherer Erörterung. aa) Eine Aperturblende im Sinne der beiden Merkmale ist eine Blende, die den Lichtdurchlass in dem Objektiv durch Veränderung der Öffnungsweite ("Apertur") beeinflussen kann. 110 111 112 113 114 115 116 117 - 28 - Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist es vorteilhaft, wenn die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende an- geordnet ist, weil dann eine besonders kleine Bauform der Kamera erzielt werden kann (Abs. 11). bb) Entgegen der Auffassung der Berufung schließt Merkmal 8.1 nicht aus, dass zwischen der Flüssiglinse und der Aperturblende weitere Bauteile vor- handen sind. Gegen eine solche Ausgestaltung könnte zwar der Begriff "unmittelbare Nähe" sprechen. Merkmal 8.1 schränkt den möglichen Standort der variablen Flüssiglinse aber nicht darauf ein, sondern lässt es ausreichen, dass diese im Bereich unmittelbarer Nähe der Aperturblende angeordnet ist. Dies lässt erken- nen, dass der genannte Bereich auch zur Anordnung weiterer Bauteile genutzt werden kann. c) Eine Ausgestaltung nach den Merkmalen 8.1 und 14b' ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, in NK12 vorweggenommen. In NK12 wird ausgeführt, es genüge, wenn das Brennpunktverschiebungs- mittel an der dem Objektiv (101) oder dem Okular (104) entsprechenden Stelle, insbesondere nahe an der Helligkeitsblende vorgesehen werde (NK12a Abs. 46). Die Helligkeitsblende ist eine Aperturblende im Sinne von Merkmal 8.1. Die Anordnung des Varioobjektivs (202) in Bezug zu dieser Blende hält sich in dem durch Merkmal 14b' vorgegebenen Bereich. Ob dazwischen noch weitere Bauteile angeordnet sind, ist wie ausgeführt ohne Belang. 6. Das Patentgericht hat zutreffend auch den Gegenstand des Hilfs- antrags 3 als nicht patentfähig angesehen. 118 119 120 121 122 123 124 125 - 29 - a) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfs- antrags 2 durch folgendes Merkmal ergänzt werden: 14c Mindestens eine der Linsen der zweiten Linsengruppe ist kon- vex. b) Dieses Merkmal ist in NK12 offenbart. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts wirkt bei dem in Figur 13b dargestellten Ausführungsbeispiel das als zweite Linsengruppe (201) eingesetzte Tripletobjektiv als Sammellinse, was gleichbedeutend damit ist, dass es mindestens eine konvexe Linse aufweist. 7. Keine andere Beurteilung ergibt sich hinsichtlich des mit Hilfsan- trag 4 verteidigten Gegenstands. a) Nach Hilfsantrag 4 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 durch folgendes Merkmal ergänzt werden: 9.1 Die variable Flüssiglinse (8) wird elektronisch durch die Steu- erung so gesteuert, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände ge- ändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40, 41, 42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) ge- ändert werden müssen. b) Dieses Merkmal schränkt den Gegenstand des Streitpatents nicht weiter ein und unterliegt deshalb keiner abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Patentfähigkeit. 8. Hilfsantrag 4a ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen. a) Nach Hilfsantrag 4a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfs- antrag 4 um folgendes Merkmal ergänzt werden: 9.2 und ohne dass elektromotorisch verstellbare Stellglieder be- wegt werden müssen. 126 127 128 129 130 131 132 133 - 30 - b) Dieses Merkmal ist bei der ausgehend von NK12 aus den genann- ten Gründen naheliegenden Abwandlung, bei der das Varioobjektiv (202) durch eine variable Flüssiglinse nach dem Vorbild von NK16 ersetzt wird, ebenfalls ver- wirklicht. 9. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit das Patentgericht Hilfs- antrag 5 als nicht patentfähig angesehen hat. a) Nach Hilfsantrag 5 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 durch folgendes Merkmal ergänzt werden: 9.0 Die Steuerung weist einen Ausgang auf, der die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse (8) führt und an die va- riable Flüssiglinse angeschlossen ist. b) Dieses Merkmal ist sowohl durch NK12 als auch durch NK4 und NK16 zumindest nahegelegt. Alle drei Entgegenhaltungen sehen eine Linse vor, deren optische Eigen- schaften durch Anlegung einer steuerbaren Spannung geändert werden können. Daraus folgt, dass die Steuerung einen dafür geeigneten, zur Linse führenden Ausgang aufweist. 10. Der mit Hilfsantrag 5a verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig. a) Nach Hilfsantrag 5a soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die Merkmale 9.0 und 9.1 aus den Hilfsanträgen 5 bzw. 4 und zusätzlich um folgendes Merkmal ergänzt werden: 9.3 Die Verstellung der variablen Flüssiglinse (8) erfolgt nahezu ohne elektrische Verlustleistung. b) Auch dieses zusätzliche Merkmal führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. 134 135 136 137 138 139 140 141 - 31 - c) Die in NK16 offenbarte Linsenart hat ausweislich NK4 eine geringe elektrische Verlustleistung (NK4 S. 1 letzte Zeile). 11. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen 6, 6a und 6b verteidigten Gegenstände als nicht patentfä- hig angesehen hat. a) Nach Hilfsantrag 6 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfs- antrag 2 durch folgende Merkmale ergänzt werden: 8.2a Die Steuerung ist als Prozessor (11) des Bildabnehmers (7) zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet. 8.2 Der Ausgang des Prozessors (11) führt die elektrische Span- nung für die variable Flüssiglinse (8) und ist an die variable Flüssiglinse (8) angeschlossen. b) Nach Hilfsantrag 6a soll diese Fassung um die Merkmale 9.1 und 9.3 aus den Hilfsanträgen 4 und 5a ergänzt werden. Ferner soll Merkmal 8.2 wie folgt ergänzt werden: 8.2' Der Ausgang des Prozessors (11) führt die elektrische Span- nung für die variable Flüssiglinse (8) und ist an die variable Flüssiglinse (8) angeschlossen, damit eine selbsttätige Ein- stellung des Fokus erfolgt. c) Nach Hilfsantrag 6b soll die mit Hilfsantrag 6a verteidigte Fassung um das Merkmal 9.2 aus Hilfsantrag 4a ergänzt werden. d) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, sind die Merk- male 8.2 und 8.2' - auch in Kombination mit den übrigen hinzugefügten Merkma- len - durch NK12 zumindest nahegelegt. 142 143 144 145 146 147 - 32 - aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich schon aus Merkmal 8.2 die Anforderung ergibt, dass die Vorrichtung über eine Autofokusfunktion verfü- gen muss, wie dies in der Beschreibung (Abs. 15) dargelegt wird und in Merkmal 8.2' ausdrücklich vorgesehen ist. Ausgehend von NK12 und NK16 war auch eine Autofokusfunktion nahe- gelegt. Sowohl aus NK16 als auch aus NK4 ergibt sich, dass Flüssiglinsen der dort beschriebenen Art eine stufenlose Verstellung des Fokus durch Variieren einer angelegten elektrischen Spannung ermöglichen. In NK12 wird dies zwar nur zur Vergrößerung der Tiefenschärfe genutzt. Dennoch lag es angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten auf der Hand, diese auch zur automatischen Fokus- sierung einzusetzen. Eine Autofokus-Funktion als solche war, wie sich aus NK3 ergibt, im Stand der Technik auch für Dentalkameras bekannt (NK3 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass in NK12 die Erhöhung der Tiefenschärfe im Vordergrund steht, die eine bessere Fokussierung auf bestimmte Ebenen in gewissem Umfang entbehrlich macht. Schon die in NK12 aufgezeigte Möglich- keit, stattdessen zwei feste Fokussierebenen mit normaler Tiefenschärfe zur Ver- fügung zu stellen, gab Veranlassung, auch bezüglich dieser Funktion nach wei- teren Verbesserungen zu suchen. Hierfür bot sich eine Autofokusfunktion vor dem aufgezeigten Hintergrund an. bb) Zur Steuerung der Autofokusfunktion und zur Ermittlung der Bild- schärfe einen Prozessor einzusetzen, ist durch NK12 zumindest nahegelegt. Die in NK12 beschriebene Bildverarbeitungseinrichtung (5) wird durch eine CPU gesteuert (NK12a Abs. 20 Z. 8-10). Schon deshalb bot es sich an, die- sen Prozessor auch zur Ermittlung der Bildschärfe im Zusammenhang mit einer Autofokusfunktion und zur daraus abgeleiteten Steuerung der elektrischen Span- nung einzusetzen. 148 149 150 151 152 153 - 33 - 12. Für Hilfsantrag 6c gilt nichts anderes. a) Nach Hilfsantrag 6c soll die mit Hilfsantrag 6b verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 dahin ergänzt werden, dass die Steuerung im Gehäuse angeordnet ist. b) Eine solche Ausgestaltung lag ausgehend von NK12 ebenfalls nahe. In der schematischen Darstellung in Figur 1 ist die Steuereinrichtung (4) zwar als eigenständiger Block neben dem Kameragehäuse (2) dargestellt. Wo dieses Bauteil anzuordnen ist, wird in NK12 aber nicht im Detail festgelegt. Dies gab Veranlassung, nach geeigneten Stellen zu suchen. Hierbei kam auch eine Anordnung innerhalb des Gehäuses in Betracht, wie dies in NK16 zum Beispiel für Mobiltelefone vorgeschlagen wird. 154 155 156 157 158 - 34 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rombach Rensen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.03.2021 - 7 Ni 29/19 (EP) - 159